Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Messerstich in den Oberschenkel – Freispruch vor dem Amtsgericht – Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung vor dem Landgericht

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben. Dies ist als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, hätte unser Mandant ein Messer gezogen und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten hätte. Hintergrund der Tat sollen Familienstreitigkeiten sein, die zu einem Zeitpunkt nach der hier angeklagten Tat sogar zum Tod des hier Geschädigten geführt hatten.

Zunächst vertrat Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten vor dem Amtsgericht. Nach der kritischen Befragung der Hauptbelastungszeugin durch Rechtsanwalt Stern – insbesondere ließ er sie den Sachverhalt vorspielen, was ihr überhaupt nicht gelang – beantragten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und der Vertreter der Amtsanwaltschaft einen Freispruch. Die Urteilsverkündung musste aufgrund großen Tumults durch die im Zuschauerraum zahlreich vertretenen Angehörigen des Geschädigten unterbrochen und später auf das Mindestmaß reduziert werden.

Trotzdem legte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil ein, sodass Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten anschließend auch vor dem Berufungsgericht vertrat.

Überraschend legte der Vorgesetzte des Anklageverfassers Berufung gegen das Urteil ein.

Vor Beginn der Verhandlung führte Rechtsanwalt Stern mit der Berufungskammer bereits Gespräche hinsichtlich der Beweislage.

In der Berufungshauptverhandlung wurden dann mehrere Zeugen gehört und kritisch befragt.

Zunächst äußerte sich aber unser Mandant und schilderte den Sachverhalt nach seiner Vorstellung. Dabei räumte er ein, dass er versucht habe, die Tür mit der Schulter zu öffnen, wodurch Risse in der Glasscheibe der Tür entstanden seien. Im Anschluss habe er jedoch den Ort des Geschehens verlassen.

Daraufhin wurde ein Zeuge vernommen. Dieser schilderte, dass unser Mandant den Geschädigten mit einem Messer gestochen hätte. An den genauen Geschehensablauf und die Stelle der Verletzung konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Eine weitere Zeugin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte aufgrund ihrer Abwesenheit nicht befragt werden. Stattdessen wurde ihre Aussage verlesen. Auch diese trug nicht zu einer Sachverhaltsrekonstruktion bei.

Die Erstversorgerin des Geschädigten und ein am Tatort die Zeugen vernehmender Polizeibeamter konnte sich während der Berufungshauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, in welcher Reihenfolge ihm der Sachverhalt geschildert wurde.

Nach den Zeugenvernehmungen wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Berufung zurücknehmen wolle.  Dem stimmte Rechtsanwalt Stern zu.

Damit erwuchs der Freispruch in Rechtskraft.