Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich im Rahmen einer vorläufigen Festnahme den Anordnungen von zwei Polizeibeamten widersetzt zu haben, indem er seine Arme versteift und trotz Fesselung versucht habe sich loszureißen. Auf dem Boden fixiert, habe er sich mehrmals hochgedrückt und mit den Füßen um sich getreten.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanawalt Stern nahm bei der zuständigen Geschäftsstelle Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt Einsichts- und steuerungsunfähig und mithin gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Unser Mandant habe eine Psychose induziert durch vorherigen Cannabiskonsum erlitten und dabei die Kontrolle über sein Handeln verloren.  Sogenannte Intoxikationspsychosen können Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angst- und Panikattacken, kognitiven Einbußen und Kommunikationsarmut hervorrufen.

Unser Mandant wies mehrere dieser Symptome auf. Zunächst habe er suizidale Gedanken gehabt und sich vom Balkon seiner in der fünften Etage befindlichen Wohnung in die Tiefe stürzen wollen. Seiner Frau und einem helfenden Nachbarn sei es gelungen, unseren Mandanten zu beruhigen und ihn zurück in die Wohnung zu holen. Aus Angst vor sich selbst habe unser Mandant daraufhin die Polizei rufen und Hilfe suchen wollen. Davon habe er jedoch abgesehen und sei stattdessen plötzlich in das Treppenhaus und auf die Straße gerannt.

Sodann sei unser Mandant orientierungslos durch die Straßen gelaufen und habe an verschiedenen Türen geklopft. Nach einigen hundert Metern sei er auf zwei Polizeibeamte getroffen, die ihn aufforderten, die Hände auf die Wand zu legen. Nach dem Anlegen der Handschellen habe unser Mandant jedoch ein weißes Licht gesehen, woraufhin er eine Panikattacke und Wahnvorstellungen entwickelt und geglaubt habe, demnächst getötet zu werden. An das weitere Geschehen könne unser Mandant sich nicht mehr erinnern.

Unser Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychotischen Episode und war folglich schuldunfähig.

Nach alledem sah das Gericht von einer Eröffnung der Hauptverfahrens ab und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro ein.

Die Einstellung hatte gegenüber einem möglichen Freispruch mangels Schuldfähigkeit den Vorteil, dass eine Begutachtung des Mandanten nicht erforderlich war, die insbesondere auch zu beruflichen Problemen hätte führen können. Auch wurde auf diese Weise eine Hauptverhandlung vermieden, zu der unser Mandant hätte erscheinen müssen.