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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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Fischer StGB in Jubiläumsauflage erschienen

Zum Beginn des Jahres ist der Beck’sche Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen vom ehemaligen vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs Thomas Fischer nun schon in 70. Auflage erschienen. Der Kommentar überzeugt – wie immer – durch seine klare und logische Struktur, wobei er zunächst die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Delikte erläutert und in diesem Rahmen auch besondere Probleme und juristische Meinungsstreite darstellt. Der ´Fischer´ ist das Standardwerk unter den Kommentaren zum Strafgesetzbuch und ist unumgänglich, wenn man sich mit der Materie des Strafgesetzbuchs auseinandersetzt. Nicht nur in der Praxis trägt er bei Richtern, Anwälten oder Polizisten häufig zur Problemlösung bei, auch in der Wissenschaft, wird er für seine fundierten Beiträge geschätzt und im Studium bis hin zum Staatsexamen kommt keine strafrechtliche Hausarbeit oder Klausur ohne den ´Fischer´ aus.

Die 70. Auflage des Kommentars ist auf dem Gesetzesstand vom 1. November 2022. Der Autor arbeitet dabei stets die aktuelle Rechtsprechung mit ein und bezieht sich dabei insbesondere auf Entscheidungen des BGH und der OLG, berücksichtigt aber auch die Rechtsprechung des BVerfG. Daneben wird auch ein ständiger Bezug zu Beiträgen in Fachzeitschriften und Festschriften sowie Monografien hergestellt.

Auch die am 20. Oktober 2022 beschlossenen Neuerungen zum § 130 Abs. 5 StGB (Volksverhetzung) werden bereits kommentiert. 

Darüber hinaus werden eingearbeitet

  • die Änderung des StGB – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB),
  • die Änderung des HeilmittelwerbeG, 
  • die Änderung des SchwangerschaftskonfliktG, 
  • die Änderung des EinführungsG zum StGB und zur Änderung des G zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen,
  • die Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des StGB, 
  • die Änderung des InfektionsschutzG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Die neue Auflage ist mit ihren 2.838 Seiten zwar umfangreich, wurde jedoch – und das ist positiv hervorzuheben – bereits deutlich reduziert im Vergleich zur vorherigen Auflage. Dies ermöglicht und vereinfacht ein noch problemorientierteres, präziseres und strukturierteres Arbeiten mit dem Kommentar. Der Preis von 105,00 € erscheint mithin angemessen.

Eine Leseprobe zum aktuellen ´Fischer´ befindet sich auf Beck-Online, um sich so einen Überblick über das Werk verschaffen zu können.

Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 70. Auflage, Beck, München 2023, 105,00 €.

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Vorwurf: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem war es nötig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt wurde. Unserem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Ergebnis vom Landgericht stattgegeben, weil der Strafbefehl das falsche Tatdatum enthielt.

In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, durch Einwurf in den Briefkasten einer Bekannten Cannabis verkauft und übergeben zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl er zur Zeit der vorgeworfenen Tathandlung Heranwachsender war und somit auch Erziehungsmaßregeln (Erbringung von Arbeitsstunden, Ausführen sozialer Tätigkeiten usw.) in Betracht gekommen wären. Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Einsicht in die Akten und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass es nach Aktenlage fraglich sei, ob unserem Mandanten die vorgeworfenen Handlungen überhaupt nachgewiesen werden können. Als Beweismittel für einen tatsächlich erfolgten Verkauf und eine Übergabe fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich WhatsApp-Auszüge und Sprachnachrichten, welche nicht ausgewertet worden waren. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die persönliche Situation unseres Mandanten, dessen Jugendjahre unter anderem von erheblichen familiären, sozialen und schulischen Spannungen geprägt waren.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit einzustellen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und beraumte einen Hauptverhandlungstermin an.

Kurz vor der Hauptverhandlung wurde unserem Mandanten sein Abiturzeugnis mit einem sehr guten Gesamtdurchschnitt übergeben. Und dies war nicht die einzige erfreuliche Nachricht: Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung gegen Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert und gilt nun weiterhin als unschuldig. Eine Eintragung einer Geldstrafe in das Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte erhebliche negative Nachwirkungen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses haben können.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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Krause: Hatespeech – Strafbarkeit und Strafverfolgung von Hasspostings

Man mag den Eindruck haben, die schöne Online-Welt werde von Woche zu Woche rauer, weil manche Menschen es als ihr Hobby ansehen, andere Menschen im scheinbaren Schutz der Anonymität zu verunglimpfen. Hatespeech scheint hierfür der Fachbegriff geworden zu sein. Gegen diese anzukämpfen, hat sich der Frankfurter Oberstaatsanwalt Dr. Benjamin Kraus zum Ziel gesetzt, und weil es sich allein nicht gut kämpft, sogleich eine Anleitung für andere Strafverfolger verfasst, die es ihm gleichtun wollen.

Ein hoher Praxisbezug ist offenbar: Der Autor ist Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Frankfurt am Main. Als solcher kommt er ständig mit dem Phänomen der „Hate Speech“ in Berührung.

Das Werk teilt sich in vier Abschnitte. Auf phänomenologische Ausführungen zur Hate Speech (§ 1) folgt eine rechtsdogmatische Auseinandersetzung mit praxisrelevanten Straftatbeständen im Zusammenhang mit „Hate Speech“ (§ 2). Sodann erläutert Krause praxisrelevante Ermittlungen bei „Hate Speech (§ 3). Mustertexte für Ermittlungsmaßnahmen schließen das Werk ab (§ 4).

Für Verteidiger sind insbesondere die Ausführungen zur Begriffsbestimmung von „Hate Speech“, aber auch die Erläuterung praxisrelevanter Tatbestände, wie zum Beispiel die Darstellungen zu den Tatbeständen der Beleidigung (§ 185), Üblen Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187), ein hilfreiches Nachschlagewerk.

Die Mustertexte richten sich in erster Linie an Staatsanwaltschaften, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und dürften für diese Berufsgruppen einen großen Mehrwert aufweisen. Auch die Erklärungen zu Maßnahmen zur Identifizierung oder zur Sicherstellung internetfähiger Geräte helfen ihnen sicherlich.

Eine schnelle und einfache Begriffsfindung wird durch das umfangreiche Glossar – über acht Seiten – am Ende des Werks ermöglicht.

Der rechtsdogmatische Teil beschränkt sich nicht nur auf die aktuelle Rechtsprechung. Der Autor entwickelt an verschiedenen Stellen auch eigene Lösungsansätze für Probleme, die in der Rechtsprechung zum Teil noch nicht hinreichend gelöst worden sind, z.B. für den Beginn der Strafantragsfrist bei online Beleidigungen (Rn. 96) oder die notwendige Datensicherung für die strafrechtliche Würdigung von „Hate Speech“ (Rn 248 ff.).

Neben den praxisrelevanten Darstellungen wird auch auf den aktuellen „Kulturwandel bei Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der „Hate Speech“ eingegangen. In diesem Zusammenhang fordert Krause unter anderem eine stärkere Präsenz des Phänomens und kritisiert gleichzeitig die mangelnde Wirkung von Urteilen in der Gesellschaft: „Generalpräventive, abschreckende Wirkung hat allenfalls die Berichterstattung über ein Urteil, aber nie das Urteil für sich“ (Rn. 60). Generell stellt er einige polarisierende Thesen in diesem Abschnitt auf, um eine Diskussion über den Umgang mit „Hate Speech“ anzuregen.

Das Werk ist mit seinen 114 Seiten kurz, gibt aber trotzdem einen guten Einblick in die Materie der „Hate Speech“ und überzeugt durch seine klare und logische Struktur. Der Preis von 39,00 € erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

Krause, Benjamin: Hatespeech – Strafbarkeit und Strafverfolgung von Hasspostings. Beck 2022, 39,00€.

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Diebstahl mit Waffen in einem Drogeriemarkt – Auferlegung einer Betreuungsweisung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, Schreibwerkzeug, Schreibwaren, Drogerie-Pflegeartikel, Spielzeug, Parfüm und einen Seitenschneider zum Gesamtpreis von rund 460,00 € den Auslagen in den Verkaufsräumen eines Drogeriemarkts entnommen und in ihrem Rucksack verstaut zu haben, wobei sie ein gefährliches Werkzeug – ein Pfefferspray – bei sich geführt haben soll. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar gemacht haben.

Im hiesigen Verfahren wurden – trotz eines ausführlichen Schriftsatzes an das Amtsgericht Tiergarten, mit der Anregung, das Verfahren gegen Ableistung von Sozialstunden einzustellen – insgesamt drei Hauptverhandlungstermine festgesetzt.

Zum ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien unsere Mandantin, die auf der Straße lebt, jedoch nicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte glücklicherweise einen Haftbefehl vermeiden, da er dem Gericht mitteilte, dass unsere Mandantin engen Kontakt zur Obdachlosenhilfe halte.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin fehlte unsere Mandantin allerdings erneut unentschuldigt – ein Haftbefehl war diesmal leider nicht mehr zu verhindern. Sie wurde verhaftet und befand sich bis zum dritten Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft.

Beim dritten Hauptverhandlungstermin zog das Gericht eine Betreuungsweisung als Auflage für die Diebstahlstat in Erwägung. Bei der Betreuungsweisung wird ein jugendlicher oder junger volljähriger Straftäter für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt. Der Betreuungshelfer fungiert dabei nicht nur als Kontrollinstanz des gerichtlichen Urteils, sondern auch als eine Art Vertrauensperson, mit der der Jugendliche oder der junge Volljährige versucht, wieder in ein normales Leben zu finden und vor allem auch schulische sowie berufliche Perspektiven zu verfolgen.

Die Staatsanwaltschaft wollte zusätzlich zu der Betreuungsweisung auch noch Arrest gegen unsere Mandantin anordnen lassen. Hiergegen wandte sich allerdings Rechtsanwalt Stern und argumentierte, dass man im Hinblick auf eventuell spätere Verurteilungen nicht zu hoch einsteigen dürfe.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unsere Mandantin wurde für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung einer hauptamtlichen Betreuungshelferin unterstellt, deren Sprechstunden sie nach deren Vorgaben wahrzunehmen hat.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren weder mit einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe oder einem Arrest endete, und freut sich auf die Unterstützung durch die Betreuungshelferin.

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Schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von BtM, Nötigung – Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ihre Mitschülerin aufgefordert zu haben, ihre Jacke auszuziehen, was diese auch getan habe. Daraufhin habe unsere Mandantin den Kopf der Mitschülerin durch Festhalten am Haaransatz gegen eine Wand geschlagen, sie eine Treppe heruntergestoßen, mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Nachdem sich die Mitschülerin auf den Boden gesetzt habe, habe unsere Mandantin den Rucksack der Mitschülerin ergriffen und aus diesem ein iPhone, Apple AirPods, Schmuck, Klamotten, eine BVG-Fahrkarte und den Personalausweis genommen. Eine Freundin unserer Mandantin habe sie dabei unterstützt und der Mitschülerin weitere Schläge angedroht.

Darauffolgend habe unsere Mandantin die Mitschülerin unter Androhung von weiteren Schlägen dazu aufgefordert, eine Vierteltablette MDMA zu sich zu nehmen. Die Mitschülerin habe die Substanz aus Angst vor sonstigen Gewalttätigkeiten selbstständig durch Einzug durch die Nase zu sich genommen. Die Mitschülerin habe etwa fünf Minuten nach der Einnahme starkes Herzrasen verspürt und sich so gefühlt, als würde sie gleich sterben.

Daraufhin habe unsere Mandantin die Mitschülerin aufgefordert, dass sie sich umdrehen und die Hose herunterziehen solle, da sie ansonsten erneut zuschlagen würde. Dann hätten Mädchen den Körper der Mitschülerin beschriftet. Die Mitschülerin sei den Anweisungen gefolgt. Auf Aufforderung unserer Mandantin habe ihre Freundin das Geschehen gefilmt.

Danach habe unsere Mandantin die Mitschülerin mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr am Boden liegend mit dem beschuhten Fuß drei Mal gegen den Kopf getreten. Dabei habe sie die Mitschülerin mit dem Straßenschuh auch im Gesicht getroffen.

Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte Strafanzeigen wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubter Abgabe von BtM und Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der vorgeworfenen Taten Anklage.

Nach Übernahme des Mandats nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Taten gut beweisbar waren, weil unsere Mandantin mithilfe ihrer Freundin das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte.

Da unsere Mandantin nach dem Vorfall in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit Sozialarbeitern und der Mutter unserer Mandantin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Rechtsanwalt Stern schlug vor, unsere Mandantin zur Diversionsberatung zu schicken. Unter Diversion versteht man im Rahmen der Strafverfolgung von jugendlichen Straftätern eine Strategie, weitere Straftaten vorzubeugen. Dabei wird auf das förmliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung verzichtet, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder sich der Täter um Wiedergutmachung bemüht.

Während sich unsere Mandantin für ein gemeinsames Ausgleichsgespräch mit der Mitschülerin und Wiedergutmachung in Höhe eines bestimmten Geldbetrages bereit erklärte, hatte die Mitschülerin kein Interesse an einer Diversion. 

Dementsprechend wurde ein Hauptverhandlungstag terminiert. Zur Hauptverhandlung erschien jedoch nur die Freundin als Mitbeschuldigte, da unsere Mandantin aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht teilnehmen konnte. In Anbetracht dessen stellte Rechtsanwalt Stern einen Antrag, das Verfahren abzutrennen.

Das Gericht entschied antragsgemäß und stellte kurze Zeit später das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick auf die noch laufenden erzieherischen Maßnahmen ohne jegliche Sanktionen ein.

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Streit mit Hundebesitzerin: Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Aufgrund wiederholten Hundegebells durch den Hund einer alten Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der Hundebesitzerin gekommen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Frau geschubst zu haben, sodass diese ihr Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Hierdurch habe die Frau eine Hüft- und Ellenbogenprellung, ein Hämatom sowie Kratzwunden erlitten.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, weshalb sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten auf den Termin sorgfältig vorbereitete.

In der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant am besagten Tag eine 12-Stunden-Schicht hinter sich gehabt habe und dementsprechend erschöpft und reizbar zugleich gewesen sei. Zudem würden die Angaben der alten Frau nur zum Teil stimmen. Insbesondere habe sie es abgelehnt, sich von unserem Mandanten auf die Beine helfen zu lassen.

Sodann wurde die anwesende Zeugin informatorisch in Abwesenheit unseres Mandanten befragt.  

In der Befragung wurde ersichtlich, dass die Frau, die sich nun theatralisch kaum mehr auf den Beinen halten konnten, den Vorfall überdramatisierte. Die Frau ließ auch nicht gelten, dass sie lediglich aufgrund eines leichten Stupsers das Gleichgewicht verloren hatte.

Das Gericht war nun gewillt, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwältin musste nun auch nicht mehr von Rechtsanwalt Stern überzeugt werden, dem Vorschlag zuzustimmen. Dies übernahm angesichts der überzogenen Darstellung der Zeugin ebenfalls die Richterin.

Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Dies war für unseren Mandanten sehr wichtig, da er für eine Bundesbehörde arbeitet und keinen Eintrag im Bundeszentralregister aufweisen darf.

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