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Erwerb von Drogen über Messenger-App

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen Drogen über eine Messenger-App erworben zu haben. Der Chat war den Ermittlungsbehörden bekannt geworden, weil in einem anderen Verfahren das Handy des Verkäufers beschlagnahmt worden war.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte stellte sich heraus, dass unser Mandant in Bezug auf seine persönlichen Daten in dem Chat sehr offen kommuniziert hatte. Allerdings konnte nach gründlicher Lektüre der Chats herausgearbeitet werden, dass es höchstens in einem einzigen Fall tatsächlich zu einer Übergabe der Drogen gekommen war, sodass davon auszugehen sei, dass die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch erworben worden sind.

Für eine Einstellung nach § 31a BtMG ist es jedoch erforderlich, dass sich die Tat auf eine „geringe“ Menge bezieht. Was eine geringe Menge ist, wird in jedem Bundesland unterschiedlich bewertet. Unser Verfahren spielte in Sachsen. Gemäß der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vomOktober 2017 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß
(Drucksache 6/10750) gehen die sächsischen Staatsanwaltschaften bei
Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5
Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis von einer geringen Menge aus.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher unserer Auffassung an und stellte das Verfahren gemäß § 31a BtMG ein. Somit kam es nicht zu einer Schuldfeststellung, was insbesondere für den Erhalt der Fahrerlaubnis förderlich ist.

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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„Rechtsgeschichten“ von Tobias Freudenberg

Ganz bald ist Weihnachten, und wer heute oder morgen nicht mit den anderen Verrückten in den Shoppingcentern der Republik Viren verbreiten will, und nicht wie der Autor bereits alle Geschenke beisammen oder immerhin auf dem Postweg oder jedenfalls bereits in seinem Kopf fertig ausgearbeitet hat, der bestellt vielleicht für den Juristen seines Vertrauens – bei 200.000 bundesdeutschen Juristen kennt jeder einen über höchstens zwei Ecken – dieses schmucke, dunkelblau mit goldenen Buchstaben umwickelte Büchlein vom NJW-Chefkolumnisten (jaja, auch Chefredakteur) Tobias Freudenberg.

Klar, Freudenberg betreibt hier üble Zweitverwertung, sind doch alle Kolumnen bereits einmal in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) oder der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) erschienen und lediglich nach den handelnden Akteuren neu sortiert: Rechtsanwälte (10-35), Richter (36-61), Gesetzgeber (62-83), Rechtswissenschaftler (84-97) und sonstige.

Freudenbergs Humor ist wahrscheinlich der seiner dreifach volljährigen Leser, meiner ist es nicht ganz, auch weil nach jedem gelungenen Scherz die Erklärung nachgereicht wird – wie bei Verstehen Sie Spaß unter Frank Elstner.

Ich muss dennoch einräumen, an vielen Stellen gelacht zu haben, was meinen Sitznachbarn im Zug nach Hamburg, der in Verschwiegenheitsdingen dem Kollegen aus der allerersten Kolumne in nichts nachstehen wollte, zuweilen irritiert hat. Aber die von Kanzleinamen inspirierten Friseursalons (Steffi & Partner oder Gisela, Gisela & Heidi) hatten Witz.

Zu bemängeln ist allenfalls, dass mehrere Ideen für Kolumnen offenbar auf Fachtagungen entstanden, wo der Autor ein Drittel seiner Arbeitszeit zu verbringen scheint, und dann – entgegen jede Erwartung – doch nicht recht zünden.

Ein wirklich hübsch aufgemachtes Buch also für diejenigen Juristen, die zwischen Gans und Keksen das Geschrei ihrer Neffen oder das Lamentieren ihrer Geschwister über die Corona-Beschränkungen nicht mehr aushalten und sich in die innere Emigration begeben, um wenigstens für ein Stündchen etwas Normalität einkehren zu lassen. Dies sollte den vielleicht etwas hoch gegriffenen Preis von 24,90 € allemal wert sein.

Freudenberg, Tobias: Rechtsgeschichten. C.H.Beck, München 2021, 118. Seiten, 24,90 €. ISBN 978-3-406-76785-2

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Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

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Körperverletzung – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen anderen in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Augapfelprellung und eine mehrwöchige Verschlechterung der Sehfähigkeit erlitten haben soll.

Nach Übernahme des Mandats nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Jugendrichter und der Staatsanwaltschaft auf. Er machte deutlich, dass an der Aussage des Geschädigten erhebliche Zweifel bestanden, auch weil es für dessen Sachverhaltsschilderung nach dessen Angaben keinerlei Zeugen gegeben haben soll, obgleich mindestens 10 Menschen um den Ort des Geschehens herumgestanden hatten. Auch die späte Anzeige, zwei Wochen nach der vorgeworfenen Tat, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Dennoch sei unser Mandant an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

Rechtsanwalt Stern äußerte gegenüber den Ermittlungsbehörden sein Bedauern darüber, dass der Geschädigte jedoch kein Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren habe, sondern über seinen Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld im mittleren vierstelligen Bereich verlange. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war allenfalls ein symbolischer Schmerzensgeldbetrag angemessen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Daher konnte der Jugendrichter das Verfahren gegen Zahlung eines geringen Betrags einstellen.

Somit hat das Strafverfahren keinerlei negative Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg unseres Mandanten.

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Vorwurf des Einbruchsdiebstahls – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin-Kreuzberg mit anderen, im Einzelnen unbekannt gebliebenen Männern des Nachts in ein Lokal eingebrochen zu sein und aus diesem unter anderem einen mit Bargeld gefüllten Safe gestohlen zu haben.

Der Einbruch war von einer zufällig anwesenden Objektschützerin beobachtet worden, die die Beschuldigten in der Folge anhand ihres Aussehens und ihrer Stimme gut beschreiben konnte.

Ebenfalls zufällig trafen etwa 30 Minuten nach dem Diebstahl im Nahbereich des Tatorts Streifenpolizisten auf unseren Mandanten und andere junge Männer, die vor der Polizei zu fliehen versuchten. Es wurde rasch eine Verbindung zum vorangegangenen Einbruchsdiebstahl hergestellt. Die Polizei nahm die jungen Männer fest und rief die Objektschützerin zum Festnahmeort. Die Objektschützerin gab an, insbesondere anhand der Stimme erkannt zu haben und sich daher sicher zu sein, dass es sich bei einem der Festgenommenen um einen der Einbrecher gehandelt habe.

Anhand der Ermittlungsakte konnte Rechtsanwalt Stern jedoch herausarbeiten, dass unser Mandant äußerlich nicht zu der vorhergehenden Beschreibung der Einbrecher durch die Objektschützerin passte. Aber auch der im Beratungsgespräch deutlich gewordene Soziolekt unseres Mandanten war von der Objektschützerin nicht erwähnt worden. Dass die Jugendlichen vor der Polizei geflohen waren, konnte unproblematisch mit deren Einstellung zu Strafverfolgungsorganen generell, aber auch mit einem vorangegangenen Vorfall in einem Krankenhaus erklärt werden, zu dem die Polizisten gerufen worden waren.

Auf den Antrag von Rechtsanwalt Stern, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt bezüglich des Einbruchsdiebstahls weiter als unschuldig.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

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Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung bei Vorwurf des Raubs und der gefährlichen Körperverletzung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Freunden eine Gartenparty gecrasht, den Bruder der Veranstalterin geschlagen zu haben, um an eine Wodkaflasche zu gelangen und dann den Inhalt der Handtasche der Veranstalterin an sich genommen zu haben. Hierzu soll ein Handy gehört haben, dass im weiteren Verlauf beschädigt worden war. Sodann soll ein Mitangeklagter der Veranstalterin in sexueller Absicht auf das Gesäß geschlagen haben, sie gewürgt und als Schlampe tituliert haben.

Unser Mandant war auf Anraten seiner Eltern zunächst davon ausgegangen, es sei das beste, sich den Vorwürfen direkt bei der Polizei zu stellen. In seiner Vernehmung hatte unser Mandant jedoch einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen.

Als er die Anklageschrift erhielt, wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht am Berliner Ostbahnhof. Rechtsanwalt Stern übernahm das Mandat, nahm Akteneinsicht und stellte dabei fest, dass auch die anderen Beschuldigten unvorteilhafte Angaben bei der Polizei gemacht hatten.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum Gericht auf und erörterte mit diesem die Möglichkeit einer Einstellung. Das Gericht war zunächst wenig aufgeschlossen, zudem sperrte sich der zuständige Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund anderer terminlicher Verpflichtungen von Rechtsanwalt Stern und eines Mitverteidigers konnte die Hauptverhandlung erst ein Dreivierteljahr nach Anklageerhebung durchgeführt werden. Einer der Mitangeklagten war zu diesem Zeitpunkt bereits abgetrennt und wegen der Tat verurteilt worden. Der Abteilungsleiter war ausgewechselt worden.

Rechtsanwalt Stern gab in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten eine Erklärung ab, wonach die Körperverletzung zum Nachteil des Bruders mit der Ansichnahme des Wodkas in keinem Zusammenhang gestanden habe, da es auf der Party genügend andere Möglichkeiten gegeben habe, an Alkohol zu kommen. Dies entkräftete den Raubvorwurf. Von der sexuellen Belästigung des bereits verurteilten Mitangeklagten distanzierte sich der Mandant ausdrücklich. Zudem entschuldigte sich der Mandant bei der Geschädigten für die Beschädigung des Handys und den unschönen Ausgang der Geburtstagsparty. Aufgrund des vielen Alkohols habe er sich nicht so verhalten, wie er es selbst von sich erwarte.

Auf dieser Grundlage konnte das Verfahren eingestellt werden. Gemeinsam mit dem verbliebenen Mitangeklagten muss unser Mandant lediglich das kaputte Handy ersetzen. Trotz Geständnis ist unser Mandant weiterhin nicht strafrechtlich verurteilt. Er war über dieses Ergebnis sehr glücklich.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin

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Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht nach Freiheitsstrafe in erster Instanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder einen Handwerker außerhalb eines Parks in einer brandenburgischen Kleinstadt mit einem Stock verprügelt zu haben. Zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschien mein Mandant, der nur schlecht Deutsch spricht, ohne Verteidiger. Das Gericht glaubte den Zeugen, die genau wie der Geschädigte angegeben hatten, von den Jungs verprügelt worden zu sein. Unser Mandant wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nun nahm er Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht auf.

Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und stellte fest, dass der Geschädigte im Laufe des Verfahrens fünf unterschiedliche Versionen des Geschehens vorgetragen hatte. Zudem lud Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zu einem ausführlichen Gespräch in die Kanzlei ein, in dem sehr detailliert erörtert wurde, an welchen Geschehensablauf sich unser Mandant noch erinnern konnte. Insbesondere erklärte unser Mandant, dass die Aggressionen von dem Bauarbeiter ausgegangen seien und die Jungs lediglich bemüht gewesen seien, den Bauarbeiter am Ort des Geschehens zu halten, um die Aggressionen selbst zur Anzeige bringen zu können. Dies hatte unser Mandant in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht vorgetragen. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern anhand einer Einsicht in Kartenmaterial feststellen, dass die Zeugen aufgrund baulicher Gegebenheiten das ursprüngliche Geschehen gar nicht wahrgenommen haben konnten.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam musste Rechtsanwalt Stern nicht nur die rechtlichen Interessen unseres Mandanten, sondern auch die seines Bruders im Blick behalten, dem im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen dieser und weiterer Taten ein Dauerarrest gedroht hätte.

Es waren insgesamt vier Hauptverhandlungstermine, ein Ablehnungsgesuch und die Feststellung, dass sich unser Mandant mit seinem Dolmetscher nur unzureichend verständigen konnte, nötig, bis sich alle Beteiligten auf eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einigen konnten.

Unser Mandant und sein Bruder waren sehr glücklich, dass sie nun nicht als vorbestraft gelten, was positive Auswirkungen auf ihren ausländerrechtlichen Status haben wird. Eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wäre eine hohe Bürde gewesen.

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Stalking beendet

Unsere Mandantin ist eine bekannte Fitnesstrainerin und als solche international tätig. Vor vier Jahren nahm ein Mann erstmals an einem Fitnesskurs unserer Mandantin teil. In der Folge zeigte der Mann aber erhebliche psychische Probleme und warf unserer Mandantin vor, sie regelmäßig „heulen zu lassen“ und ihr nicht zu helfen. Worin die Hilfe hätte bestehen sollen, klärte der Mann nicht auf.

Der Mann kontaktierte unsere Mandantin wiederholt auf dem Handy und schrieb ihr täglich beleidigende E-Mails. Auch Angehörigen und Kollegin der Mandantin wurden kontaktiert und ihre youtube-Videos mit Beleidigungen und Vorwürfen kommentiert.

Eine erste selbst gefertigte Strafanzeige brachte keine Linderung. Das Stalking setzte sich bis in den Sommer 2020 fort. Unsere Mandantin war hierdurch extrem beeinträchtigt.

Unsere Mandantin nahm schließlich Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern erläuterte unserer Mandantin die möglichen rechtlichen Schritte und riet aus Kostengründen zu einer erneuten – ausführlichen – Strafanzeige, die er für unsere Mandantin bei der Polizei stellte. Er regte auch eine Gefährderansprache an.

Die Polizei nahm nun das Verfahren sehr ernst und lud den Stalker zur Beschuldigtenvernehmung. Der Mann sagte in dieser – mit den strafrechtlichen Konsequenzen des Stalkings bedroht – zu, unsere Mandantin künftig nicht weiter zu belästigen. Dies ist nun mehrere Monate her, ohne dass es je wieder zu einer Kontaktaufnahme gekommen wäre. Unser Mandantin kann nun wieder in Frieden leben.

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