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Besitz von Cannabis – Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Unsere Mandantin geriet in eine verdachtsunabhängige Polizeikontrolle. Auf die Frage, ob sie BtM dabeihabe, holte sie aus ihrer Socke eine Tüte Cannabis heraus.

Gegen unsere Mandantin wurde sodann ein Verfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet. Zudem wurde sie zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.

Nach der Mandatierung beantragten wir Akteneinsicht und erklärten für die Mandantin, dass sie zu einer ED-Behandlung nicht bereit sei. Sodann wurde die ED-Behandlung angeordnet mit dem Argument, unsere Mandantin sei schon mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Hiergegen legte Rechtsanwalt Stern Widerspruch ein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich jedoch, dass zwar zahlreiche Verfahren gegen unsere Mandantin geführt worden waren, jedoch nie mit einer Verurteilung geendet hatten, sodass es stets beim bloßen Verdacht geblieben war.

Unser Mandantin hat sich gefreut, dass das Verfahren nach einem längeren Gespräch von Rechtsanwalt Stern mit dem zuständigen Staatsanwalt ohne Auflagen eingestellt wurde. Die Glückssträhne unserer Mandantin hält also an.

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Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)- Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung

Die Strafrechtskanzlei vertritt Mandanten gegen alle strafrechtlichen Vorwürfe, auch bei kleineren Problemen wie z. B. beim Schwarzfahren.

Die Mandantin war innerhalb kurzer Zeit dreimal beim Schwarzfahren erwischt worden, ein Termin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation der Mandantin. Es stellte sich heraus, dass die Mandantin hohe Schulden hatte.

Rechtsanwalt Stern empfahl der Mandantin, zeitnah einen Termin beim Schuldenberater zu vereinbaren und sich die Teilnahme bestätigen zu lassen. Zudem konnte die Mandantin eine Qualifizierung beginnen und erhielt auch die Finanzierungszusage für eine Wohnung vom Jobcenter. All diese positiven Entwicklungen stellte Rechtsanwalt Stern in einem Schreiben an das Amtsgericht dar, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren wegen etwaig geringer Schuld einstellte und den Hauptverhandlungstermin absagte.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass sie nicht vor Gericht erscheinen musste und weiterhin als nicht vorbestraft gilt – ohne jegliche Sanktion.

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Meyer-Goßner/Schmitt – 63. Auflage

Informationen in Echtzeit ist bekanntlich unsere Sache nicht. Aber 6 Monate bis zur Besprechung des aktuellen Meyer-Goßner/Schmitt ist vielleicht doch ein bisschen dicke. Wir geloben Besserung.

Der Meyer-Goßner/Schmidt ist (im März 2020) in bereits 63. Auflage erschienen, erneut hauptsächtlich betreut von Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof, und unter Mitarbeit von Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof. Lutz Meyer-Goßner, der den Kommentar über 27 Jahre maßgeblich prägte, steht nur noch auf dem Titel.

Bei einem so kontinuierlich (einmal im Jahr) und seit so langer Zeit erscheinenden Werk darf und sollte man natürlich zwischen den Ausgaben keine Revolutionen erwarten. Im Gegenteil: Die Kunst dürfte darin bestehen, die Auffindbarkeit zu gewährleisten und den Umfang im Griff zu behalten – trotz regelmäßiger Änderungen am Gesetzestext und umfangreicher, immer längerer werdender Judikatur.

Der jährliche Neuerwerb ist jedenfalls in unserem Büro stets eingepreist, da der Gesetzgeber einfach nicht aufhören mag, Jahr für Jahr tiefgreifende Veränderungen an der StPO vorzunehmen.

In der aktuellen Ausgabe beruhen die Änderungen auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2128) (insb. §§ 140-144 StPO), demGesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom selben Tag (BGBl. I, 2121) mit Änderungen im Beweisantragsrecht und der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand (§§ 222a, 222b StPO) und den Gesetzen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724).

Aus den relevanten, zu kommentierenden Entscheidungen seit Erscheinen der Vorauflage seien die Entscheidung des BGH zum Beschuldigtenstatus und zur Beachtung von Beweisverwertungsverboten im Ermittlungsverfahren (NJW 2019, 2627), die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1763/16 vom 15. Januar 2020 und die des EuGH zur Ausstellung Europäischer Haftbefehle durch die Staatsanwaltschaft (NJW 2019, 2145) hervorgehoben.

Die Neuauflage hält problemlos das Niveau ihrer Vorgänger. Gerade die Neukommentierung der Verteidigerbeiordnung (§§ 140 ff. StPO) ist gut gelungen. Die Kommentierung zur „unverzüglichen“ Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO etwa („nicht sofort, aber sobald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, dh ohne sachlich nicht begründete Verzögerung“) ist erfreulich eindeutig und darf sich gern herumsprechen.

Und auch der Preis – noch immer zweistellig – ist völlig in Ordnung für diesen täglichen Begleiter.

Meyer-Goßner/Schmidt – Strafprozessordnung, 63. Auflage, Beck-Verlag, München 2020, 2671 Seiten, 95 €.

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Anklage wegen Wuchers gegen Schlüsseldienstmitarbeiter – Verfahren ohne Gerichtstermin eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einer jungen Mutter, die einen sechsmonatigen Säugling habe versorgen müssen, für eine einfache Türöffnung knapp 500,00 € verlangt und erhalten zu haben. Dies kann als Wucher strafbar sein. Unser Mandant wurde vor einem brandenburgischen Amtsgericht angeklagt und wandte sich unmittelbar an die Strafrechtskanzlei.

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Akteneinsicht und regte nach einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem unser Mandant ausführlich die Umstände der konkreten Türöffnung erläuterte, die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage im Dezernatswege – d. h. ohne Hauptverhandlung – an.

Rechtsanwalt Stern führte in einem ausführlichen Schriftsatz aus, dass es für einen Wucher einer Schwächesituation der Geschädigten bedürfe, die hier nicht ersichtlich sei, vor allem da weitere Schlüsseldienste zur Verfügung gestanden hätten, zur Tatzeit sommerliche Temperaturen geherrscht hätten und Freunde im Dorf für eine Notunterkunft zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere sei ein auf eine Schwächesituation gerichteter Vorsatz fernliegend. Zudem habe es auch an der Täterqualifikation gefehlt, da unser Mandant keine die Gegenleistung weit übersteigende Zahlung erhalten hatte.

Darüber hinaus bestand nach Ansicht von Rechtsanwalt Stern keine hinreichende Datengrundlage, um einen adäquaten Vergleichspreis – an dem sich der Wucher stets orientiert – zu bestimmen. Dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Gutachten fehlte es an sämtlichen statistischen Kennzahlen, sodass die Güte des Gutachtens nicht überprüft werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft war zunächst nicht bereit, das Verfahren einzustellen. Nach Problemen bei der Terminsfindung, mehreren Telefonaten mit der zuständigen Richterin, weiteren Schreiben und schließlich einem Wechsel des Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft war diese schließlich aber doch bereit, das Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung gegen eine geringe Geldauflage einzustellen. Unser Mandant hat sich hierüber sehr gefreut, zumal er mittlerweile in einem anderen Teil Deutschlands lebt.

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Inhaftierter stirbt in der JVA Moabit

Wie die Strafverteidigervereinigung heute berichtet, verstarb weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit in der Nacht vom 23. Juli auf den 24. Juli 2020 der 38-jährige Sami Berbeche mutmaßlich an einer Rauchvergiftung durch ein selbst gelegtes Feuer in seiner Zelle in der JVA Moabit.

Herr Berbeche berichtete im Haftprüfungstermin am 20. Juli 2020 von schweren Depressionen. Er äußerte mehrfach, in das Haftkrankenhaus eingeliefert werden zu müssen und berichtete, dass er sich bereits selbst verletzt habe. Er zeigte seine Wunden. Ins Protokoll wurde aufgenommen:

„Der Angeschuldigte teilte mit, er habe starke Depressionen und möchte einem Arzt vorgeführt werden“.

Die zuständige Richterin wies die anwesenden Justizwachtmeister ausdrücklich an, dieses Begehren in der JVA bekannt zu geben und notierte dies auch im Haftblatt. Maßnahmen wurden hiernach jedoch keine ergriffen. Herr Berbeche wurde nach dem Haftprüfungstermin weder einem Arzt vorgestellt noch in das JVK überführt. Die JVA Moabit hat nun bereits Konsequenzen gezogen und einen obligatorischen Sichtvermerk eingeführt. 

Die Strafverteidigervereinigung bemüht sich, den Vorgang aufzuklären.

Quelle: Newsletter der Strafverteidigervereinigung vom 18. August 2020

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1: §§ 1 – 37 – in 4. Auflage erschienen


Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch bietet mit seinen insgesamt sechs Bänden zum Strafgesetzbuch und drei weiteren Bänden zu den in der Praxis besonders relevanten Gebieten des Nebenstrafrechts eine ausführliche Kommentierung zu strafrechtlichen Fragen jeglicher Art.

Der erste Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist nun in bereits 4. Auflage unter Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg erschienen. Der Band enthält dabei zahlreiche Vorschriften, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der juristischen Praxis für ein grundlegendes Verständnis des Allgemeinen Teils des Strafrechts unabdingbar sind. Die Neuauflage von Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand. Die Kommentierung wurde an zahlreichen Stellen durch die neuste Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur umfassend aktualisiert und berücksichtigt dabei alle wichtigen Entwicklungen des Strafrechts. Besonders intensiv wurden dabei die Themenbereiche Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet.


Die Kommentierung ist wie gewohnt inhaltlich herausragend, fundiert sowie sehr umfangreich und detailliert. Trotz großen Umfangs gelingt die Orientierung im Text gut. Die Kommentierung der einzelnen Normen des ersten Bandes ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt – je nach Länge der Kommentierung – das vom Kommentator empfohlene Schrifttum und eine Inhaltsübersicht einschließlich der jeweiligen Randnummern. In der darauffolgenden ausführlichen Erläuterung des Gesetzestextes werden die relevanten Stichwörter hervorgehoben, sodass man den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung behält. Darüber hinaus ist es besonders lobenswert, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.

Der Band 1 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch stellt – so wie die anderen Bände des MüKo – eine gelungene Kombination von Vollständigkeit und Praktikabilität dar. Das Werk bietet stets klare und praxisnahe Lösungsvorschläge für aufkommende Probleme an, wodurch dieser Band ein für den sorgfältig arbeitenden Juristen unverzichtbares Arbeitsmittel ist. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Kommentierung die Vielseitigkeit juristischer Tätigkeiten im Strafrecht widerspiegelt. Unter den Kommentatoren sind Juristen aus der Wissenschaft und Lehre, der Rechtsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft.

Auch wenn der Preis für den Band mit 339,00 € recht hoch sein mag (bei Abnahme aller Bände bekommt man einen erheblichen Rabatt), lohnt es sich der Erwerb dieses Bandes, zumal im Allgemeinen teil verortete Probleme häufiger auftauchen als man annimmt. Außerdem sieht’s im Regal blöd aus, wenn ein Band fehlt.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1 (§§ 1 – 37), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1993 Seiten, 339,00 €.

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Verstoß gegen Corona-Eindämmungsverordnung (Kontaktverbot) – Verfahren vom Ordnungsamt eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gegen die Corona-Eindämmungsverordnung dadurch verstoßen zu haben, dass er mit seiner Tochter bei Freunden übernachtet haben soll, obgleich ein Kontaktverbot galt. Das Ordnungsamt hatte einen Bußgeldbescheid angedroht.

Angezeigt wurde unser Mandant von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner Tochter. Diese soll ihr Wissen von der gemeinsamen Tochter erlangt haben und machte den angeblichen Verstoß auch in einem Sorgerechtsverfahren geltend.

Nach der Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Ordnungsamt auf und schilderte ausführlich die verfahrene familienrechtliche Situation. Er führte aus, dass unser Mandant den Aufenthalt in der Wohnung bestreitet und ein solcher nur mit erheblichem prozessualen Aufwand nachweisbar sein dürfte – insbesondere müsste der Tochter bezüglich der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahrenspfleger bestellte werden. Auch die Freunde unseres Mandanten hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Zu diesem Aufwand stünde der vorgeworfene Verstoß außer Verhältnis.

Nach zwei weiteren Telefonaten war das Ordnungsamt schließlich bereit, das Verfahren einzustellen. Darüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Verkauf von Heroin – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem einschlägig vorbelasteten Mandanten, einem syrischen Geflüchteten, wurde vorgeworfen, wiederholt Heroin verkauft und sich bei einer Polizeikontrolle gegen die Festnahme mittels körperlicher Gewalt gewehrt zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialarbeiter unseres Mandanten auf. Rechtsanwalt Stern kümmerte sich darum, dass unser Mandant, der über ein Jahr keine Schule in Deutschland besucht hatte, in einer Willkommensklasse eines nahe gelegenen OSZ aufgenommen werden konnte. Zudem suchte Rechtsanwalt Stern den Jugendrichter auf, um ihn vorab über die schwierigen Lebensumstände unseres Mandanten in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter konnte Rechtsanwalt Stern im Rahmen der Befragung des Polizeibeamten herausarbeiten, dass der Mandant die auf Deutsch gegebenen Anweisungen des Polizeibeamten mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht verstanden hatte. Zudem konnte konnte Rechtsanwalt Stern auf den Schulbesuch verweisen und argumentieren, dass es einer Kriminalstrafe nicht mehr bedürfe und das Verfahren auch gegen Ableistung einiger Stunden pädagogisch betreuter Freizeitarbeit eingestellt werden könne. Unser Mandant hatte die Stunden schnell abgeleistet, sodass das Verfahren mittlerweile endgültig eingestellt werden konnte. Auch die Deutschkenntnisse unseres Mandanten haben sich infolge des Schulbesuchs erheblich verbessert, sodass gute Chancen bestehen, dass unser Mandant künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

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Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen den Nachbarn – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits ein Tierabwehrspray („Pfeffer-Spray“) in das Gesicht seines Nachbarn, dessen Ehefrau und auch in deren Wohnung gesprüht zu haben. In der Wohnung sollen sich auch die minderjährigen Kinder der Nachbarn aufgehalten haben. Aufgrund des Einsatzes waren mehrere Krankenwagen gerufen worden. Gegenüber der Polizei hatte der Nachbar erklärt, körperliche und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem gabe er an, sich den Einsatz des Tierabwehrsprayeinsatz nicht erklären zu können.

Mein Mandant hatte erklärt, zuvor bedroht und bespuckt worden zu sein. Dies wurde ihm zunächst nicht geglaubt. Glücklicherweise konnten wir jedoch ein Video von dem Vorfall vorlegen, indem der Sprayeinsatz und das Vorgeschehen abgebildet waren.

In einem ausführlichen Schriftsatz hat Rechtsanwalt Stern dargelegt, dass das Verhalten unseres Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dem hat sich die Amtsanwaltschaft angeschlossen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

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Gefängnisse in der Ukraine

Der Spiegel hat eine interessante Fotostrecke des mit Lichtbildern des Fotojournalisten Misha Friedman veröffentlicht, die sämtlich Gefängniszellen in der Ukraine zeigen. Offenbar ist dort die die Einzelzelle Standard, sondern der Gruppenschlafraum.

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