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Untreue mit einem Vermögensschaden in Höhe von 331.000,00 Euro – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000,00 €

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Restaurantleiter einer Pizzeria mit einem Mitangeschuldigten die Einführung einer schwarzen Kasse beschlossen zu haben und in der Folgezeit diverse Pizzen nicht in dem computergestützten Abrechnungssystem erfasst zu haben.

Die Bestellungen für Pizzen seien durch handschriftlich ausgestellte Zettel oder durch handschriftliche Zusätze auf den vom Computer erstellten Bestellzetteln von den Servicemitarbeitern an die Pizzabäcker weitergeleitet und dort zum Verkauf an die Gäste zubereitet worden. Die dafür eingenommenen Geldbeträge seien nicht ordnungsgemäß erfasst worden, so dass diese bei der abendlichen Abrechnung unter den Mitarbeitern als Trinkgelder verteilt werden konnten.

Bei Kartenzahlung durch die Gäste seien die am Abrechnungssystem vorbei verkauften Pizzen in den Transaktionsbelegen als Trinkgeldzahlungen aufgeführt worden.

Unser Mandant sei als Restaurantleiter gegenüber den Mitarbeitern im Servicebereich weisungsbefugt und zudem vom Geschäftsführer mit der ordnungsgemäßen abendlichen Abrechnung der Tageseinnahmen betraut gewesen. Der Mitangeschuldigte sei als Chef der Pizzabäcker gegenüber den Pizzabäckern weisungsbefugt und für die ordnungsgemäße Ausführung der eingehenden Bestellungen verantwortlich gewesen.

Hierdurch hätten sich die beiden wegen Untreue strafbar gemacht und 331.000,00 Euro erlangt, die nach der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zum Ausdruck kommenden Ansicht einzuziehen seien.

Gemeinsam mit der Kollegin Rechtsanwältin Vanessa Gölzer wurde Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt. Nach umfassendem Durcharbeiten der vier Bände Ermittlungsakten beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwältin Gölzer in einer umfassenden Stellungnahme, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht Tiergarten beraumte dennoch Hauptverhandlungstermine an.

Wie häufig suchte Rechtsanwalt Stern vor, während und nach der Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten das Gespräch und regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Er verwies unter anderem auf die schwierige Beweislage und Ungereimtheiten in der Aussage des Restaurantinhabers, der von dem Vorgehen nichts mitbekommen haben wollte, die Mehreinnahmen der Pizzeria aber nach Kenntniserlangung entgegen seiner Rechtspflicht noch nicht dem Finanzamt offenbart hatte. Während der Hauptverhandlung machten auf das Mitwirken der beiden Verteidiger hin viele Angestellte der Pizzeria von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um eine mögliche Selbstbelastung zu vermeiden. Allerdings beriefen sich weder der Geschäftsführer noch dessen Rechtsanwalt und Steuerberater auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Staatsanwaltschaft stimmte einer Einstellung jedoch aufgrund des hohen Einziehungsbetrag in Höhe von 331.000,00 Euro nicht. Rechtsanwalt Stern führte sodann mündlich und schriftsätzlich zu den Voraussetzungen der hier überhaupt nur in Betracht kommenden erweiterten Wertersatzeinziehen aus:

Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, erörterte, dass eine Einziehung (§§ 73 ff. StGB) grundsätzlich bezwecke, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt worden sind. Eine Einziehung sei selbst dann möglich, wenn wegen der zugrunde liegenden Tat keine Verurteilung erfolgt (sog. erweiterte Einziehung). Nach § 73a Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat erfolgt und die fraglichen Vermögenswerte zwar nicht aus dieser, aber doch aus einer (irgendeiner) anderen rechtswidrigen Tat stammen.

Im hiesigen Verfahren handelte es sich um eine erweiterte Einziehung, da die 331.000 € nicht aus angeklagten, sondern ähnlichen, aber nicht angeklagten Taten stammen sollten.

Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der erlangte Gegenstand oder sein Surrogat bei der Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Die Anknüpfungstat kann dabei nur die konkret feststellbar begangene rechtswidrige Tat, mithin vorliegend die angeklagte Tat sein. Abgeschöpft werden kann im Wege der erweiterten Einziehung von Wertersatz nur dasjenige illegal Erlangte, dass der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das zuvor Verbrauchte oder erst später Erworbene unterfällt den §§ 73a, 73c StGB nicht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass Feststellungen dazu getroffen werden müssten, dass und in welcher Höhe unser Mandant im Zeitraum der abgeurteilten Tat (noch) Verfügungsgewalt über die angeblich veruntreuten Gelder oder über deren Surrogate gehabt habe. Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern ließen sich diese Feststellungen jedenfalls nach Aktenlage nicht treffen. Zudem war selbst die Anklage davon ausgegangen, dass die Gelder (gleichmäßig) unter den Angestellten der Pizzeria aufgeteilt worden sein sollen, sodass sie unmittelbar nach der behaupteten Erlangung nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Mandanten gestanden hätten (BGH, Beschluss vom 08. März 2022 – 3 StR 238/21; BGH, Beschluss vom 04. März 2021 – 5 StR 447/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21).

Die rechtlichen Ausführungen konnten das Gericht und nach einigem Widerstreben auch die Staatsanwaltschaft überzeugen. Da eine Einziehung in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nicht mehr möglich war, war nun auch der Weg frei für eine Einstellung des Verfahrens, die der Komplexität des Verfahrens und der jetzt noch zu beurteilenden Schwere des Vorwurfs Rechnung trug. Rechtsanwalt Stern verhandelte sodann mit dem Staatsanwalt eine angemessene Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro. Unser Mandant war sichtlich erleichtert.

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Bewährungsstrafe nach Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte trotz erheblicher Vorstrafenbelastung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit seinem PKW eine Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille aufgewiesen zu haben. Dies ist jedenfalls als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Nachdem unser Mandant aufgrund des Vorfalls von Polizisten kontrolliert worden sei und seinen Pkw abgestellt hätte, sei ihm untersagt worden weiter zu fahren. Außerdem sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Der Mandant sei – noch immer schwer alkoholisiert – entlassen worden und habe sich auf den Heimweg begeben. Aus unerklärlichen Gründen sei unser Mandant jedoch zum Polizeiabschnitt zurückgekehrt und habe um seinen Autoschlüssel gebeten. Mit einem scherzhaften „Aber heute nicht mehr Einsteigen“ sei ihm dieser tatsächlich ausgehändigt worden. Kurz darauf ging unser Mandant zurück zu seinem Pkw und fuhr los.

Die Polizei bemerkte dies und wollte unseren Mandanten mit dem Signal „Stopp“ zum Anhalten bringen. Nachdem dieser kurz stoppte, hätte er jedoch erneut beschleunigt und sei mit Geschwindigkeiten von fast 120 km/h im Gegenverkehr weggefahren. Dabei wurde er von Zivilkräften verfolgt. Folglich hätte sich unser Mandant wegen verbotenen Kratfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.

Auch nachdem unser Mandant erneut von den Beamten gestoppt wurde, sei er nicht aus dem Auto gestiegen, sondern hätte von den Beamten, nachdem diese eine Seitenscheibe des Kfz zum Türöffnen einschlugen, aus dem Fahrzeug geholt werden müssen, da er sich versteifte und am Lenkrad festgehalten hätte. Aus diesem Grund hätte sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zudem erheblich vorbestraft war mit einer zweistelligen Zahl an Voreintragungen im Register, er befand sich aufgrund einer im Rausch begangenen Straftat auch bereits mehrere Jahre in Haft.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Stern in einem ersten Gespräch die Aktenlage und den Geschehenshergang mit unserem Mandanten.

Aufgrund der drei verschiedenen Vorwürfe und der bereits vorhandenen Vorstrafen unseres Mandanten war eine Geldstrafe ausgeschlossen. Fraglich war, ob das Gericht eine Bewährung geben würde.

Unser Mandant ließ sich in der Hauptverhandlung geständig und reumütig ein. Zudem verzichtete er auf dringendes Anraten von Rechtsanwalt Stern auf die Herausgabe des alten Pkw, mit dem er die angeklagten Fahrten vorgenommen hatte. Dies war im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft das zentrale Argument für eine Bewährungsstrafe.

Weiterhin wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass unser Mandant aufgrund seines Alkohol- und Opioidkonsums bereits eine Therapie durchlaufen hatte. Nach Beendigung dieser stationären Behandlung zur Rehabilitation sei unserem Mandanten Abstinenzfähigkeit und eine gute Prognose bestätigt. Rechtsanwalt regte an, als Bewährungsauflage eine Abstinenznachweispflicht für Opioide und Alkohol anzuordnen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern den Wunsch des Mandanten seine Ausbildung zum Industriekaufmann fortzusetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Unser Mandant und dessen Familie, die zur Unterstützung ins Gericht gekommen waren, waren überaus erleichtert.

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Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug – Falscher Polizeibeamter erlangt 1,5 Mio Euro: Jugendstrafe von unter 5 Jahre unter Einbeziehung einer älteren Verurteilung, Anordnung der Unterbringung in der Drogentherapie mit Halbstrafenmöglichkeit und Einziehung von weniger als 100.000,00 € statt des vollen Schadensbetrags

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Personen in mehr als 100 Fällen Betrugsstraftaten als „falsche Polizeibeamte“ begangen zu haben, um damit einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Aus einem Call-Center seien insbesondere ältere Menschen angerufen worden. Die Anrufer hätten sich bei diesen Gesprächen als Amtsträger ausgegeben. Dabei sollen sie ihre Gesprächspartner vor geplanten Angriffen auf ihr Vermögen gewarnt und aufgefordert haben, ihr Geld und andere Wertgegenstände in Sicherheit zu bringen. Die Gegenstände sollten an durch die Anrufer vorgegebene Orte verbracht werden. An den Ablageorten seien die abgelegten Sachen dann von Personen aus dem Kreis unseres Mandanten abgeholt worden. Als Zwischenchef hätte unser Mandant sowohl logistische als auch telefonische Aufgaben übernommen.

Unser Mandant befand sich sieben Monate in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht begründete dies mit einer bestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Dabei konnte er feststellen, dass unser Mandant im Zeitpunkt der Tat jünger als 21 Jahre und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG war. Bei Heranwachsenden besteht die Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bereitete den Mandanten sodann auf die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vor. Ziel war es, dass unser Mandant die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt, sondern in einer Enziehungsanstalt für Jugendliche/Heranwachsende absitzen sollte. Die Haftbedingungen sind dort erheblich besser, zudem kann die Haftzeit produktiv für eine Therapie genutzt werden. In dem psychologischen Gutachten wurde unserem Mandanten tatsächlich ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln, sowie ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Begehung von Taten attestiert, sodass die Voraussetzung für eine Unterbringung gegeben waren.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen umfassenden Schriftsatz vor. In diesem wurde ein Teil der Vorwürfe eingeräumt. Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant keinen direkten Zugang zu dem Geld hatte und von der erlangten Beute auch nur einen sehr kleinen Teil behalten durfte. Ziel war es, den Einziehungsbetrag möglichst niedrig zu halten.

Am Ende der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der Vermögensgegenstände. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch oder für seine rechtswidrige Tat erlangt hat, zwingend der Einziehung.

Die Regelungen der §§ 73 ff. StGB wurden durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erneuert. In der Neureglung wird nicht mehr zwischen den Begriffen „Einziehung“ und „Verfall“ (Abschöpfung von durch Straftaten Erlangtem) unterschieden. Sie werden nun einheitlich unter der Bezeichnung „Einziehung“ zusammengefasst. Nach der alten Fassung war der „Verfall“ ausgeschlossen, soweit einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter zustand (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F.). Diese Regelung wurde in der neuen Gesetzesfassung gestrichen. Erlangtes kann danach eingezogen werden, wenn der Geschädigte Ansprüche gegen den Täter hat. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung nur ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist.

Für die Einziehung gilt das Bruttoprinzip. Eingezogen werden können nach der Neufassung Vermögensgegenstände, die durch die Tat oder für die Tat erlangt wurden. Ermittelt wird das Erlangte zweistufig. Auf der ersten Stufe wird das gegenständlich Erlangte festgestellt und im zweiten Schritt werden wertende Aspekte einbezogen (§ 73d StGB). (Fischer, § 73 Rn. 10 f.)

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt neben einer erheblichen Jugendstrafe auch die Einziehung des Gesamtschadens in Höhe von 1,5 Mio Euro.

Rechtsanwalt Stern erläuterte in seinem Plädoyer die neue Rechtslage und verwies darauf, dass nur jene Gelder oder Gegenstände eingezogen werden können, über die der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich verfügt hatte.

Unser Mandant wurde unter Berücksichtigung eines vorherigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung war nach erfolgreicher Therapie eine Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt wahrscheinlich, mithin nach 3 Jahren seit Beginn der Untersuchungshaft. Dass unser Mandant keinen direkten Kontakt zum Großteil des erlangten Geldes gehabt haben will, wurde im Urteil berücksichtigt. Es wurde daher nicht Vermögen in Höhe von fast 1,5 Millionen Euro, sondern in lediglich fünfstelliger Höhe eingezogen.

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Unterschlagung eines Wohnungsschlüssels – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen Wohnungsersatzschlüssel ihres Nachbarn nicht wieder ausgehändigt zu haben. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben.

Unsere Mandantin nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht ein Telefongespräch mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Amtsanwältin suchte.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Zunächst könne der Strafanzeige nicht entnommen werden, ob eine Straftat und ggf. welche Straftat angezeigt worden sei. Dies sei nicht nur auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Verfassers zurückzuführen, sondern auch auf seine psychische Verfassung. 

Die Amtsanwältin folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Körperverletzung gegen einen Demonstrationsteilnehmer – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Zeugen auf einer Demonstration derart geschubst zu haben, dass dieser fast hingefallen sei. Hierdurch habe er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung und dem Rat an unseren Mandanten, sich zunächst nicht selbst zum Vorwurf zu äußern, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Auf Grundlage der Ermittlungsakte verfasste Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, einen umfassenden Schriftsatz.

In diesem Schreiben beantragte er, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierfür führte Rechtsanwalt Stern unter anderem die differierenden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Ablauf des Geschehens an:

Der Geschädigte sagte aus, dass er von unserem Mandanten geschubst worden sei. Dies konnten andere Zeugen nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr an, dass der Geschädigte geschlagen worden sei.

Rechtsanwalt Stern argumentierte ferner, dass eine Handlung, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, erheblich gewesen sein müsse. Der Geschädigte soll jedoch durch den Schubser keine Hämatome oder Prellungen erlitten haben. Weiterhin war er weder gestürzt noch hat er sich verletzt, womit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde.

Auch die Angaben unseres Mandanten und seiner Frau wichen von denen des Geschädigten ab. Unser Mandant schilderte, dass der Geschädigte und er zunächst diskutiert hätten. Anschließend habe der Geschädigte unseren Mandanten weggestoßen, wodurch unser Mandant Blutergüsse erlitten habe. Dies wurde auch durch seine Frau bestätigt. Dass unser Mandant geschubst wurde, konnte überdies durch einen weiteren Zeugen bestätigt werden. Jedoch konnte er keine Angaben zur schubsenden Person machen. Mithin konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die körperliche Auseinandersetzung ausgelöst hat, welche (vermeintlichen) Handlungen durch welche Person vorgenommen wurden und wessen Handlung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen war. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung war somit aus Sicht von Rechtsanwalt Stern nicht mehr möglich.

Überdies hatte der Geschädigte keinen Strafantrag. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre vor diesem Hintergrund nur dann möglich gewesen, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestanden hätte. Dies war zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.  

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Sicherheitslücke bei TELIO – mehr als 500.000 Gespräche betroffen

Die Sicherheitsforscherin Lilith Wittmann hat eine Sicherheitslücke bei TELIO aufgedeckt. Die ZEIT- Online konnte die Daten sichten und berichtete am 26.6.2024 darüber. Demnach waren Daten von mehr als 14.000 Inhaftierten im Internet frei zugänglich.

Details dazu gibt es auf der Medium-Seite von Lilith Wittmann [externer Link].

Darunter seien der volle Name und die Haftanstalt, vermutlich über Jahre, offen im Internet zu finden. Aus den Daten von mehr als 500.000 Gesprächen gehe sowohl hervor, wer wann mit wem telefoniert hat, als auch das „Verhältnis“ des Inhaftierten zum Gesprächspartner (etwa: Mutter, Freund, Anwalt, Therapeut). Zudem seien Gespräche abgehört und aufgezeichnet worden. Die Mitschnitte fänden sich ebenfalls im Internet.

Die Betreiberin von TELIO, die Gerdes Communications GmbH, hat die Sicherheitslücke gegenüber ZEIT-Online eingeräumt.

Dass die für die Justizvollzugsanstalten zuständigen Justizbehörden offenbar das Telekommunikationssystem TELIO und die dazugehörige Datenverarbeitung nicht auf Sicherheit geprüft haben, ist erschütternd.

Erschütternd ist gleichermaßen, dass Gerdes Communication laut ZEIT-Online die betroffenen Justizvollzugsanstalten und Behörden nur zögerlich informiert.

Dieses, von uns datenschutzwidrig eingeordnete, Verhalten der Gerdes Communications GmbH wird sicherlich nicht unerheblich durch die Quasimonopolstellung von TELIO ermöglicht. Der Strafvollzug ist eine sog. Kritische Infrastruktur (KRITIS). Damit einhergehend sind besondere Regelungen und Verpflichtungen qua Gesetz, nicht nur bezüglich der Energieversorgung bei einem Blackout, sondern gerade auch bezüglich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes der Betroffenen. Die Daten sind sensibel. Verstöße gegen den Datenschutz sind schwere Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen.

Die schweren Grundrechtseingriffe durch die Verfügbarkeit der Daten im Internet gehen bei Inhaftierten und bei im Maßregelvollzug Untergebrachten mit einer ins persönliche Umfeld reichenden Stigmatisierung einher. Im frei zugänglichen TELIO-Datenmeer versinkt dabei die Unschuldsvermutung aller betroffenen Untersuchungshäftlinge aus Art 6 Abs. 2 EMRK gleich mit.

Uns Strafverteidiger*innen betreffend wird der Schutz des Mandatsverhältnisses verletzt und unsere Berufsgeheimnispflicht ad absurdum geführt. Dasselbe gilt für Ärzt*innen und Therapeut*innen.

Ganz gleich, ob die Sicherheitslücke durch Cyberkriminelle oder Geheimdienste ausgenutzt wurde oder nicht, muss dem unverantwortlichen Verhalten von Gerdes Communications GmbH als Betreiberin von TELIO im Sinne unserer Mandant*innen, deren Familien, deren Therapeut*innen und deren Rechtsanwält*innen ein Ende gesetzt werden. Laut Lilith Wittmann sind Berliner Anstalten wohl nicht betroffen.

Gleichwohl fordern wir im Sinne unserer Mandant*innen und unserer Mitglieder die Gerdes Communications GmbH dazu auf, der Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese selbst eine Überprüfung durchführen kann. Außerdem fordern wir die Senatsverwaltung für Justiz auf, eine datenschutzkonforme und sichere Telekommunikation der Inhaftierten und im Maßregelvollzug Untergebrachten zu ermöglichen und sicherzustellen.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ein Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt zu haben. Sie sei lediglich im Besitz einer noch nicht umgeschriebenen amerikanischen Fahrerlaubnis gewesen.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Amtsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, da die Schuld unserer Mandantin als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, auch das Verkehrszentralregister keinen Eintrag aufweise und sie durch das bisherige Verfahren für die Zukunft hinreichend gewarnt sei. Zudem sei die Umschreibung der amerikanischen Fahrerlaubnis inzwischen erfolgt, der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der anwaltlichen Stellungnahme nach Akteneinsicht wirkte sich – wie stets – positiv aus.

Im Ergebnis schloss sich die Amtsanwaltschaft der Ansicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren zur Erleichterung unserer Mandantin ein. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Geldstrafe insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung gedroht.

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Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

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Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Pfefferspray – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits einem Nachbarn mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht zu haben, als sich dieser bei unserem Mandanten über Lärm beschweren wollte. Hierdurch soll er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Gegen den Mandanten sprach, dass der Nachbar Pfefferspray in sein Auge erhalten habe und medizinisch behandelt worden sei.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem beantragte er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf und schilderte sodann das Geschehen aus dessen Sicht.

Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens habe sich unser Mandant in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten. Dabei hätten sie Lärm aus der Wohnung des Nachbarn vernommen, dessen Kinder schrien, sprangen und Ball spielten. Sodann hätten unser Mandant und seine Freundin Klopfgeräusche gehört. Es habe an der Tür geklingelt und die Freundin unseres Mandanten habe öffnete. Vor der Tür habe der Nachbar gestanden. Als dieser zunehmend lauter und bedrohlicher geworden sei, sei unser Mandant aus Sorge um seine Freundin zur Tür gegangen und habe den Nachbarn zum Gehen aufgefordert.

Der Nachbar hätte sich bedrohlich aufgebaut und gestikuliert. Eine Hand hätte er hinter der Gesäßtasche behalten. Als er diese hervorholte schloss unser Mandant die Tür. Der Nachbar habe Pfefferspray. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zeuge dabei versehentlich selbst ansprühte.

Es sei somit genau umgekehrt gewesen, als der Nachbar der Polizei geschildert habe.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verwies in seinem Schreiben sodann auf die Inkonsistenz der Aussagen des Zeugen.

Der Zeuge behauptete zunächst, dass unser Mandant auf den Boden getreten habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, dass anhaltend gegen die Wand geschlagen wurde.

In seiner polizeilichen Vernehmung am Tatort schildert er, unser Mandant habe die Tür geöffnet und sofort Pfefferspray in die Augen des Zeugen gesprüht. Später erinnert der Zeuge jedoch, dass er erst mit der Freundin unseres Mandanten diskutiert habe und unser Mandant daraufhin hinzugetreten sei und nach einer Beleidigung in die Augen des Zeugen gesprüht habe.

Solche Abweichungen im Kernbereich der Anschuldigung sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Zeugen.

Nach alledem bestand aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern kein hinreichender Taterdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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