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Haben Gefängnisse überhaupt eine Zukunft?

Das kommt heraus, wenn man jahrelang eine JVA leitet und dann die Seiten wechselt und nun als Rechtsanwalt tätig ist: Der Kollege Thomas Galli hat in der Zeit einmal zusammengetragen, was ihn am Gefängnis stört. Nichts neues dabei, aber immerhin prägnant:

  • Nur wenige echte Schwerstkriminelle finden den Weg ins Gefängnis, 7 % sitzen sogar nur Ersatzfreiheitsstrafen ab, etwa wegen (wiederholten) Schwarzfahrens
  • Wegen Sexualdelikten Verurteilte machen 6 % der Verurteilten aus, wegen Straftaten gegen das Leben Verurteilte 7 %
  • Die Hälfte entfällt entsprechend auf Eigentums- und Vermögensdelikte
  • Auch die Hälfte der Freiheitsstrafen ist kürzer als ein Jahr.
  • das strikte Regime im Gefängnis hat wenig zu tun mit den Anforderungen an das Leben in Freiheit; Resozialisierung -eigentlich ein Strafzweck – ist da schwierig.
  • Gewalt und Drogen sind weit verbreitet und tragen auch nicht zur Resozialisierung bei, ebenso nicht die spärlichen Besuchszeiten
  • Schul- und Berufsabschlüsse in der Haft zählen „draußen“ fast nichts

Daher verwundert es nicht, dass jeder dritte Inhaftierte irgendwann in die Haft zurückkehren muss.

Galli spricht sich für dezentrale Wohngruppen oder Freiheitseinschränkungen durch Fußfesseln oder die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Strafe sollte in erster Linie das Ableisten gemeinnütziger Arbeit sein.

Zu den Thesen:

https://www.zeit.de/2020/21/gefaengnisse-freiheitsstrafe-gesellschaftlicher-nutzen

Konstantin Stern, Rechtsanwalt Strafrecht

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Informationsseite zum Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren online

Ich habe einmal zusammengeschrieben, wie man als Beschuldigter selbst Akteneinsicht nehmen kann, welche Kosten damit verbunden sind, welche Einschränkungen es (noch) gibt und ob das generell eine gute Idee ist.

Hier entlang

Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin

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Fast zwei Jahre nach dem Urteil: OLG München legt schriftliche Urteilsbegründung vor

3025 Seiten Text hat das Oberlandesgericht produziert, um das Urteil gegen Beate Zschöpe und die Mitangeklagten zu begründen. Und es hat sich Zeit gelassen: Nach einem Bericht des Spiegel wäre am Mittwoch Fristablauf gewesen. Die Urteilsverkündung liegt nun 93 Wochen zurück.

Nach § 275 StPO muss das Urteil spätestens 5 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Diese Frist verlängert sich jedoch zum Teil erheblich, wenn mehr als drei Tage verhandelt worden ist.

Zwei Wochen Verlängerung gibt es ab einer Verhandlungsdauer von mindestens vier Tagen und wenn die Hauptverhandlung länger als 10 Hauptverhandlungstage gedauert hat, gibt es für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen weitere zwei Wochen Zuschlag.

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Fingierte Windparkbeteiligungen: Durchsuchungen und Festnahmen in Niedersachsen

Die Abteilung für organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück und anderen Polizeidienststellen in mehreren zusammenhängenden Ermittlungsverfahren zeitgleich zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in insgesamt fünf Bundesländern (Berlin, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) vollstrecken lassen. Dabei wurden vier Personen festgenommen. Die Festnahmen erfolgten im Oldenburger Münsterland, in, Wallenhorst und Zirndorf. Den insgesamt sieben Beschuldigten im Alter von 26 bis 63 Jahren wird insbesondere die Verabredung zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten mit einem drohenden Schaden im mehrstelligen Millionenbereich sowie Urkundenfälschung in einer Vielzahl von Fällen zur vorgeworfen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden ist, muss noch ermittelt werden. werden die Ermittlungen der nächsten Tage und Wochen zeigen. Gegen die Festgenommenen wird Untersuchungshaft vollstreckt, ein Beschuldigter soll flüchtig sein. Nach ihm wird gefahndet. Bei den Durchsuchungen waren potentielles Beweismaterial und Wertgegenstände beschlagnahmt worden.

Die Beschuldigten, die überwiegend einer aus dem mittleren Emsland stammenden Unternehmerfamilie und deren Umfeld angehören, entwickeln Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (Windparks), um diese sodann an institutionelle Investoren europaweit zu veräußern. Sie sind dringend tatverdächtig, sich dazu verabredet zu haben, zukünftige Investoren insbesondere mittels des massiven Einsatzes gefälschter Urkunden über die Realisierungsfähigkeit der von ihnen konzeptionierten Projekte zu täuschen, um die Vorhaben sodann zu weit überhöhten Preisen zu verkaufen. Zwei der Beschuldigten sind darüber hinaus der Anstiftung zur Bestechung dringend verdächtig. Sie sollen versucht haben, einen ausländischen Diplomatenausweis zu erlangen, um fortan diplomatische Immunität zu genießen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zwecke einen Dritten anstifteten, einem ausländischen Amtsträger Geldzahlungen zu gewähren.

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Verhandlungstermin im Kudamm-Raser-Fall festgelegt

Der BGH wird in Sachen 4 StR 482/19 („Berliner Kudamm-Raser-Fall“ am 23. April 2020 eine mündliche Verhandlung durchführen. Wer dabei sein will, sollte sich beeilen. Für Medienvertreter stehen aufgrund der Corona-Epidemie nämlich lediglich 6 Sitzplätze zur Verfügung, davon sind bereit 3 für Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Immerhin wird die Verhandlung in den Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek gestreamt. Dort stehen immerhin 15 Arbeitsplätze zur Verfügung.

„Interessierte Bürger“ dürfen als Öffentlichkeit natürlich auch an der Verhandlung teilnehmen, allerdings hat der BGH hier nicht geschrieben, wie viele Plätze zur Verfügung stehen.

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Rechtsanwalt Stern engagiert sich bei Spiegel-Lesezeichen

Heute bringt der Spiegel-Verlag ein neues Magazin auf den Markt, das zweimal im Jahr alle Reportagen, Porträts, Interviews und Analysen aus dem SPIEGEL-Kosmos zusammenträgt, die über die Tagesaktualität hinausgehend zeitlos informieren, unterhalten und zum Nachdenken anregen.

Die Texte wurden von 3.000 Lesern vorausgewählt. Die endgültige Auswahl nahmen schließlich 6 Kuratoren in Hamburg vor, zu denen auch Rechtsanwalt Stern gehörte. Wir dürfen auch verraten, dass sich unter den Kuratoren – durch Zufall – noch zwei weitere Juristen befanden.

Rechtsanwalt Stern hat sich unter anderem dafür eingesetzt, dass der Text „Wenn die Erinnerung trügt“ über die Unzuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses und falsche Erinnerungen an Missbrauch und andere Verbrechen (und deren fatale Folgen vor Gericht) ins Heft gekommen ist.

Weitere Infos: Spiegel Online

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Verhandlungsbeginn in Celler Terrorverfahren

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2020 die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen einen 33jährigen Syrer zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (4 StS 1/19).

Dem Angeklagten wird u.a. vorgeworfen, sich in Syrien als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Liwa Al-Izza Lil-lah“) beteiligt zu haben (§§ 129a, 129b StGB). Bei dieser Vereinigung soll es sich um eine militant-islamistische Gruppierung mit dschihadistischen Tendenzen handeln, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord, Totschlag sowie Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gerichtet gewesen sei. Ziel der Vereinigung, die u.a. mit der „Jabhat al-Nusra“ kooperiert habe, sei die Errichtung eines islamischen Staates.

Der Angeklagte soll im Februar 2013 mit einem Schnellfeuergewehr bewaffnet an Kampfhandlungen teilgenommen und gemeinsam mit anderen Kämpfern der „Liwa Al-Izza Lil-lah“ die Residenz des syrischen Luftwaffengeheimdienstes in Tabka erobert sowie nach der Eroberung zwischen August 2013 und Anfang 2014 bewaffnete Patrouillendienste geleistet haben.

Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Seit dem 15. Juli 2019 befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft.

Die Hauptverhandlung beginnt am 20. Februar 2020.

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BGH bestätigt Urteil de Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des Sängers der Band „Squeezer“ – Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger verworfen.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 407/19 die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt. 

Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als Sänger der Band „Squeezer“ (Blue Jeans) bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte. 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht, nämlich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv. 

Quelle: PM des BGH vom 22.01.2020

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Voll ausgelastete Untersuchungsgefängnisse

Die Berliner Zeitung schreibt in einem Artikel über „neue Herausforderungen hinter Gittern“ (18. November 2019, S. 9) und meint damit vor allem den Anstieg der Zahl der Inhaftierten mit nichtdeutscher Staatsbürgerschaft. Vor fünf Jahren wären 44,8 % der Inhaftierten in der JVA Moabit Deutsche gewesen. Jetzt seien es nur noch 30,5 %.

Tatsächlich ist dies ein interessante Phänomen. Ob es an der raschen Annahme der Fluchtgefahr bei Hauptwohnsitzen im Ausland liegt? Die kriminalistische Forschung ist jedenfalls voller Ideen, warum besonders viele Ausländer in Haft sitzen.

Irritierend ist jedoch, was die Berliner Zeitung unter einem ausgelasteten Untersuchungsgefängnis versteht:

Die JVA Moabit ist in erster Linie eine Untersuchungshaftanstalt. Wenn irgendwo ein Beschuldigter festgenommen wird und der Ermittlungsrichter einen Haftbefehl erlässt/aufrechterhält und keinen Raum für eine Haftverschonung sieht, kommt der männliche Beschuldigte in Untersuchungshaft nach Moabit. Es lässt sich aber schwer vorhersagen, wann sich der nächste Beschuldigte bei einer schweren Straftat erwischen lässt. Ein voll ausgelastetes Untersuchungsgefängnis dürfte daher bereits vorliegen, wenn noch 10 % der Betten frei sind. Ansonsten wird aus der „nicht vollen Auslastung“ in Windeseile eine „übervolle Auslastung“.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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