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Oder die Strafrechtsstation ist doch ganz anders

Jan-Rasmus Schultz hat im Beck-Stellenmarkt einen Bericht über die Strafrechtsstation während des Rechtsferendariats geschrieben, üblicherweise die zweite Station nach 4 Monaten Zivilgerichtsbarkeit.

Irgendwie habe ich meine Station ganz anders, weniger trostlos, erlebt:

„Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zu übernehmende Rolle des Staatsanwalts untergliedert sich in der Regel in zwei auch für die Klausuren im zweiten Examen relevante Unterpunkte:

Einerseits ist im Rahmen der Anfertigung der Anklageschrift ein Gutachten anzufertigen, in das sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte aufzunehmen sind.

Andererseits ist die die Anklageschrift begleitende Verfügung anzufertigen, die sogenannte Abschluss- oder Begleitverfügung, die vornehmlich Handlungsanweisungen an die jeweiligen Geschäftsstellen in Bezug auf den Fortgang der entsprechenden Akte beinhaltet.“

Das mag der Fall sein, wenn man in einer Buchstabenabteilung landet. Für Klausurfetischisten mag das sinnvoll sein (aber das sind auch die, die sich im restlichen Referendariat über die langweilige Zeit bei der StA beschweren). Empfehlenswert ist es eher, in eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu gehen und sich durch dicke Aktenbände zu lesen und zu erarbeiten, worum es überhaupt geht. Meist sind dann auch die materiellen und prozessualen Probleme viel interessanter (oder überhaupt vorhanden – in Schultz‘ Strafrechtsstation scheint es ja in erster Linie um den Tatnachweis gegangen zu sein).

Daher mein Tipp: Sich einem Staatsanwalt mit guten Bewertungen in den Stationsprotokollen bei einer Schwerpunkt-Abteilung zuweisen lassen, alles (!) mitmachen, viele Hauptverhandlungen besuchen, dazu die Polizeifahrten, die Alkoholtestveranstaltungen, die Obduktion – und schnell hat man als Referendar die beste Zeit seines Lebens.

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Verurteilung eines Schlachters wegen Tierquälerei bestätigt

Rinder töten, häuten, braten ist völlig ok. Aber wehe, dem Rind wird aufs Auge gehauen. Das Tierschutzrecht treibt immer wieder interessante Blüten, was aber nur die Folge unseres ethisch nur schwer zu rechtfertigenden und auch sonst wohl eher unbekömmlichen Fleischkonsums ist.

Zentrale Strafvorschrift im Tierschutzrecht ist § 17 Tierschutzgesetz. Dort heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Hierzu muss man wissen, dass als vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes insbesondere auch der Verzehr des Tieres gilt. Die Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Verzehrabsicht fällt nicht darunter, wobei weit überwiegend das sog. Chicken Sexing, also die Tötung (Vergasung/Zerschredderung) der männlichen Küken doch hinnehmbar sein soll, weil es sich nicht lohne, diese nicht eierlegenden und wenig Fleisch ansetzenden Lebewesen auch mit durchzufüttern. Nun denn.

Das Schlachten von täglich 200 bis 450 Rinderbullen zum Zweck des Verzehrs ist also ok, nicht aber, so hat es nun das OLG Oldenburg erneut bestätigt, das Schlagen mit dem Treibstock auf das Auge im Rahmen des Zuführens zur sog. „Tötebox“, jedenfalls wenn das Auge dadurch innerhalb weniger Minuten stark anschwillt. Soetwas kostet 2.100 € Geldstrafe, wobei das Gericht die Zahl der Tagessätze leider nicht mitteilt.

Der Schlag sei roh und ohne Empfindung für das Leiden des Tieres erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, bei dem Schlag habe es sich um eine „absolute Bagatelle“ gehandelt, war natürlich nicht erfolgreich. Dass die darauffolgende schnelle Tötung des Rindes, das dadurch weniger lang am Auge Schmerzen empfinden musste, zugunsten des Angeklagten gewertet worden ist, lässt den Leser etwas verstört zurück, ist aber angesichts der verbreiteten, bereits skizzierten Auslegung des Tierschutzgesetzes nur konsequent.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.

Quelle: PM des OLG Oldenburg Nr. 29/2019

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BGH verhandelt über Grenzen der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet in der Außenstelle des Bundesgerichtshofs Rintheimer Querallee 11, Sitzungssaal E 004, Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 

Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Das stieß – wie immer wenn einmal mehr die Beihilfestrafbarkeit ins Unendliche ausgeweitet wird – auf erhebliche Kritik. Nun entscheidet der BGH nach mündlicher Verhandlung.

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Urteil vom 31. Juli 2018 – 6 Ks/730 Js 44390/16 – 4/18

Quelle: PM 132 des BGH vom 10.10.19

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OLG Oldenburg contra Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Müssen die Rohmessdaten nun gespeichert sein?

War das Land Berlin etwas voreilig, als es seine festen Blitzer abbaute?

Ob die Speicherung der Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgerätes für eine Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens erforderlich sind, ist mittlerweile zwischen den Gerichten hoch umstritten.

Jahrelang gab es in der Rechtsprechung keinen Streit – es war einhellige Auffassung, dass die Rohmessdaten nicht erforderlich seien, weil die eingesetzten Geräte ohnehin von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufwändig zugelassen und geeicht sein müssen. Da müsse es der Autofahrer im Einzelfall hinnehmen, nicht überprüfen zu können, ob auch sein ganz individuell gemessener Wert ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Hiervon hatte sich bekanntlich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Az. Lv 7/17) abgegrenzt und Messwerte ohne gespeicherte Rohmessdaten für nichts gerichtsverwertbar gehalten. Die Folgen waren immens, weil ein Großteil der eingesetzten Blitzergeräte solche Werte eben nicht speichert. Verteidiger hatten die Entscheidung jedoch begrüßt, weil eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne Datengrundlage regelmäßig unmöglich war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun die Freude geschwindigskeitsberauschter / rechtsstaatsliebender Autofahrer etwas eingedämmt und sich einer aktuellen Entscheidung explizit in Opposition zur Entscheidung des Verfassungsgerichts gesetzt.

Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Oberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (Owi) 233/19, Urteil vom 09.09.2019

Quelle: PM des OLG Oldenburg 35/2019

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Bundesgerichtshof terminiert Verfahren um Freispruch für DB-Vorstandsmitglieder

Der erste Strafsenat muss über die Revision der Staatsanwaltschaft München gegen die Freisprüche dreier Vorstandsmitglieder nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Senat die Revision weder einstimmig für begründet noch einstimmig für unbegründet hält, § 349 Abs. 2, 5 StPO.

Die Revisionshauptverhandlung findet am 22. Oktober 2019 um 11 Uhr in der Außenstelle des BGH (Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe) statt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die vormals von ihnen vertretene Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz von Gesellschaften eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird.

Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Entsprechend hatte das LG auch keine Verbandsgeldbuße gegen die Deutsche Bank verhängt.

Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11

Quelle: PM des BGH vom 08. Oktober 2019

Übrigens ist der Fall auch ein schönes Beispiel, falls wieder ein Mandant fragt, wie lange so ein Strafverfahren dauern kann: Das Gerichts-Aktenzeichen ist von 2011, das erstinstanzliche Urteil von 2016 und der BGH hat wiederum seit mehr als 3 Jahren nicht über die Revision entschieden.

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Netzwerk des Kammergerichts von Computervirus befallen

Nach einem Bericht der B.Z. ist das Netzwerk des Berliner Kammgerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilrecht/Strafrecht) in Berlin, von dem Computervirus IMOTET befallen. Alle Computer der mehr als 500 Richter und Mitarbeiter seien vom Netz genommen worden, 40 mussten sogar bereits entsorgt werden.

Wann die Arbeitsfähigkeit wieder komplett hergestellt werden könne, sei bislang unklar. Dass es nicht zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren komme, sei unwahrscheinlich.

Wir drücken der IT-Abteilung die Daumen, dass die Rechner schnell wieder sauber sind. Und dem Mitarbeiter, der zuerst auf einen komischen Link gedrückt hat, dass man ihn niemals wird identifizieren können.

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Verurteilung im Mordfall Johanna rechtskräftig

Mit Beschluss des 2 Senats vom 24. September 2019 (2 StR 222/19) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Mordes im Fall Johanna bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der heute 42-jährige Angeklagte am Nachmittag des 2. September 1999 durch die Wetterau gefahren, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen, das er betäuben, an einen abgelegenen Ort verbringen, fesseln und sexuell missbrauchen wollte. Er habe sich der neben einem Sportplatz spielenden achtjährigen Johanna genähert, diese mit Chloroform betäubt und sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt. Im Folgenden habe er sie gefesselt, ihr Augen und Mund mit einem Gewebeklebeband überklebt und sodann ein 15 Meter langes Paketklebeband 28 Mal um ihren Kopf geklebt, was zum Ersticken geführt habe. Sexuelle Handlungen an dem Mädchen konnten nicht festgestellt werden. Den Leichnam des Kindes habe der Angeklagte in einem Waldstück abgelegt, wo Spaziergänger im April 2000 die sterblichen Überreste entdeckten. 

Das Landgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe das Paketklebeband um den Kopf des Mädchens gewickelt, um entweder seine fetischistischen Neigungen zu befriedigen, wobei er den Tod des Mädchens billigend in Kauf genommen hatte, oder um das Mädchen aus Sorge, sein gewaltsames Vorgehen könnte entdeckt werden, zu töten.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes (entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder um eine andere Straftat zu verdecken, § 211 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die 2017 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden, schuldig gesprochen. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs durch Beschluss vom 24. September 2019 als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 127/2019 des Bundesgerichtshofs vom 02. Oktober 2019

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Freispruch für vermeintliche Waffenschmugglerin

Vor dem Amtsgericht Erding in Bayern stand kürzlich eine Frau, die Probleme hatte, ihre Urlaubslektüre durch die Sicherheitskontrolle am Flughafen zu bekommen, weil zuvor irgendjemand in allerbester Schlaues-Buch-Manier das Innere des Werkes herausgeschnitten und eine Pistole samt Patrone hineingelegt hatte. Ein Bild davon gibt es z. B. hier.

Die Frau hatte sich dahingehend eingelassen, das Buch kurz zuvor auf einem Trödelmarkt entdeckt, ungelesen für einen Euro erworben und vor der Reise auch nicht mehr geöffnet zu haben.

Das Gericht glaubte der Frau, weil sie nicht davon ausgehen habe können, die Waffe tatsächlich durch die Kontrollen zu bekommen. Jeder, der einmal Wanderstöcke am Handgepäck befestigt hatte und am Flughafen Bologna umsteigen musste, wird dies bestätigen können.

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Landgericht Bayreuth verurteilt LKW-Fahrer im Fall Sophia L. wegen Mordes

Das Landgericht Bayreuth hat im Fall Sophia L. den angeklagten LKW-Fahrer wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Studentin Sophia L. hatte im vergangenen Jahr von Leipzig nach Nürnberg trampen wollen. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Fernfahrer die Studentin im Streit niedergeschlagen und schwer verletzt und schließlich durch einen weiteren Angriff getötet, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken. Die Leiche der jungen Frau wurde später in einem spanischen Straßengraben gefunden.

Verdeckungsabsicht ist ein subjektives Mordmerkmal der dritten Gruppe. In der Vorschrift heißt es:

Mörder ist, wer

[…]

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Die Verdeckungsabsicht macht im zu entscheidenden Fall aus dem einfachen Totschlag mit einer Straferwartung von 5 bis 15 Jahren einen Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe als zwingender Rechtsfolge.

Theoretisch kann die lebenslange Freiheitsstrafe erstmals nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer beträgt in Deutschland jedoch deutlich über 20 Jahre.

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Sächsische Behörden spionieren Strafverteidiger aus

Nach einem Bericht von Spiegel und Exakt wurden zwischen 2013 und 2016 die Handydaten eines sächsischen Strafverteidigers ausgewertet und über Jahre gespeichert. Das ist nach § 160a StPO verboten:

Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft soll die Maßnahme damit begründet haben, dass nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um die Telefonnummer eines Rechtsanwalts gehalten habe. Es seien alle Nummer einer bestimmten Funkzelle überwacht worden.

Andere Staatsanwaltschaften warten wohl mit Spannung darauf zu erfahren, wie man beim Ermittlungsrichter über drei Jahre hinweg immer wieder TKÜ-Beschlüsse für eine Telefonnummer einer Person bekommt, deren Namen und Beruf man gar nicht kannte, deren Tatverdacht somit nur in der Anwesenheit in einer bestimmten Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand.

Und dass die Behörden die Nummer nicht dem Verteidiger zuordnen konnten, hält die Ehefrau und Anwältin des Strafverteidigers für wenig glaubhaft:

Bei der „Soko KFZ“ und beim Ermittlungsrichter sollte mein Mandant namentlich bekannt sein, so dass gar nicht verständlich ist, dass so ein Beschluss erwirkt werden kann. Das ist doch lächerlich“, sagte Israel. In einem weiteren Aktenvermerk steht sogar, dass die Nummer einem Rechtsanwalt gehört. „Es stinkt zum Himmel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das zufällig passiert ist.“

Gesa Israel in einem Bericht von Radio Dresden
https://www.radiodresden.de/beitrag/saechsische-behoerden-ueberwachen-ueber-jahre-handy-von-strafverteidiger-604137/
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