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Bundesgerichtshof terminiert Verfahren um Freispruch für DB-Vorstandsmitglieder

Der erste Strafsenat muss über die Revision der Staatsanwaltschaft München gegen die Freisprüche dreier Vorstandsmitglieder nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Senat die Revision weder einstimmig für begründet noch einstimmig für unbegründet hält, § 349 Abs. 2, 5 StPO.

Die Revisionshauptverhandlung findet am 22. Oktober 2019 um 11 Uhr in der Außenstelle des BGH (Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe) statt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die vormals von ihnen vertretene Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz von Gesellschaften eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird.

Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Entsprechend hatte das LG auch keine Verbandsgeldbuße gegen die Deutsche Bank verhängt.

Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11

Quelle: PM des BGH vom 08. Oktober 2019

Übrigens ist der Fall auch ein schönes Beispiel, falls wieder ein Mandant fragt, wie lange so ein Strafverfahren dauern kann: Das Gerichts-Aktenzeichen ist von 2011, das erstinstanzliche Urteil von 2016 und der BGH hat wiederum seit mehr als 3 Jahren nicht über die Revision entschieden.

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Netzwerk des Kammergerichts von Computervirus befallen

Nach einem Bericht der B.Z. ist das Netzwerk des Berliner Kammgerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilrecht/Strafrecht) in Berlin, von dem Computervirus IMOTET befallen. Alle Computer der mehr als 500 Richter und Mitarbeiter seien vom Netz genommen worden, 40 mussten sogar bereits entsorgt werden.

Wann die Arbeitsfähigkeit wieder komplett hergestellt werden könne, sei bislang unklar. Dass es nicht zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren komme, sei unwahrscheinlich.

Wir drücken der IT-Abteilung die Daumen, dass die Rechner schnell wieder sauber sind. Und dem Mitarbeiter, der zuerst auf einen komischen Link gedrückt hat, dass man ihn niemals wird identifizieren können.

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Verurteilung im Mordfall Johanna rechtskräftig

Mit Beschluss des 2 Senats vom 24. September 2019 (2 StR 222/19) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Mordes im Fall Johanna bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der heute 42-jährige Angeklagte am Nachmittag des 2. September 1999 durch die Wetterau gefahren, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen, das er betäuben, an einen abgelegenen Ort verbringen, fesseln und sexuell missbrauchen wollte. Er habe sich der neben einem Sportplatz spielenden achtjährigen Johanna genähert, diese mit Chloroform betäubt und sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt. Im Folgenden habe er sie gefesselt, ihr Augen und Mund mit einem Gewebeklebeband überklebt und sodann ein 15 Meter langes Paketklebeband 28 Mal um ihren Kopf geklebt, was zum Ersticken geführt habe. Sexuelle Handlungen an dem Mädchen konnten nicht festgestellt werden. Den Leichnam des Kindes habe der Angeklagte in einem Waldstück abgelegt, wo Spaziergänger im April 2000 die sterblichen Überreste entdeckten. 

Das Landgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe das Paketklebeband um den Kopf des Mädchens gewickelt, um entweder seine fetischistischen Neigungen zu befriedigen, wobei er den Tod des Mädchens billigend in Kauf genommen hatte, oder um das Mädchen aus Sorge, sein gewaltsames Vorgehen könnte entdeckt werden, zu töten.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes (entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder um eine andere Straftat zu verdecken, § 211 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die 2017 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden, schuldig gesprochen. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs durch Beschluss vom 24. September 2019 als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 127/2019 des Bundesgerichtshofs vom 02. Oktober 2019

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Freispruch für vermeintliche Waffenschmugglerin

Vor dem Amtsgericht Erding in Bayern stand kürzlich eine Frau, die Probleme hatte, ihre Urlaubslektüre durch die Sicherheitskontrolle am Flughafen zu bekommen, weil zuvor irgendjemand in allerbester Schlaues-Buch-Manier das Innere des Werkes herausgeschnitten und eine Pistole samt Patrone hineingelegt hatte. Ein Bild davon gibt es z. B. hier.

Die Frau hatte sich dahingehend eingelassen, das Buch kurz zuvor auf einem Trödelmarkt entdeckt, ungelesen für einen Euro erworben und vor der Reise auch nicht mehr geöffnet zu haben.

Das Gericht glaubte der Frau, weil sie nicht davon ausgehen habe können, die Waffe tatsächlich durch die Kontrollen zu bekommen. Jeder, der einmal Wanderstöcke am Handgepäck befestigt hatte und am Flughafen Bologna umsteigen musste, wird dies bestätigen können.

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Landgericht Bayreuth verurteilt LKW-Fahrer im Fall Sophia L. wegen Mordes

Das Landgericht Bayreuth hat im Fall Sophia L. den angeklagten LKW-Fahrer wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Studentin Sophia L. hatte im vergangenen Jahr von Leipzig nach Nürnberg trampen wollen. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Fernfahrer die Studentin im Streit niedergeschlagen und schwer verletzt und schließlich durch einen weiteren Angriff getötet, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken. Die Leiche der jungen Frau wurde später in einem spanischen Straßengraben gefunden.

Verdeckungsabsicht ist ein subjektives Mordmerkmal der dritten Gruppe. In der Vorschrift heißt es:

Mörder ist, wer

[…]

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Die Verdeckungsabsicht macht im zu entscheidenden Fall aus dem einfachen Totschlag mit einer Straferwartung von 5 bis 15 Jahren einen Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe als zwingender Rechtsfolge.

Theoretisch kann die lebenslange Freiheitsstrafe erstmals nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer beträgt in Deutschland jedoch deutlich über 20 Jahre.

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Sächsische Behörden spionieren Strafverteidiger aus

Nach einem Bericht von Spiegel und Exakt wurden zwischen 2013 und 2016 die Handydaten eines sächsischen Strafverteidigers ausgewertet und über Jahre gespeichert. Das ist nach § 160a StPO verboten:

Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft soll die Maßnahme damit begründet haben, dass nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um die Telefonnummer eines Rechtsanwalts gehalten habe. Es seien alle Nummer einer bestimmten Funkzelle überwacht worden.

Andere Staatsanwaltschaften warten wohl mit Spannung darauf zu erfahren, wie man beim Ermittlungsrichter über drei Jahre hinweg immer wieder TKÜ-Beschlüsse für eine Telefonnummer einer Person bekommt, deren Namen und Beruf man gar nicht kannte, deren Tatverdacht somit nur in der Anwesenheit in einer bestimmten Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand.

Und dass die Behörden die Nummer nicht dem Verteidiger zuordnen konnten, hält die Ehefrau und Anwältin des Strafverteidigers für wenig glaubhaft:

Bei der „Soko KFZ“ und beim Ermittlungsrichter sollte mein Mandant namentlich bekannt sein, so dass gar nicht verständlich ist, dass so ein Beschluss erwirkt werden kann. Das ist doch lächerlich“, sagte Israel. In einem weiteren Aktenvermerk steht sogar, dass die Nummer einem Rechtsanwalt gehört. „Es stinkt zum Himmel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das zufällig passiert ist.“

Gesa Israel in einem Bericht von Radio Dresden
https://www.radiodresden.de/beitrag/saechsische-behoerden-ueberwachen-ueber-jahre-handy-von-strafverteidiger-604137/
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Berlin und Brandenburg bauen Blitzer ab

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019, wonach ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf die Messung eines Blitzers gestützt werden darf, der die Rohmessdaten nicht speichert, haben die ersten Bundesländer die bei ihnen genutzten Blitzer abgeschaltet, darunter auch Berlin und Brandenburg.

Das Gericht hatte den schon seit jeher von der Verteidigung erhobenen Einwand, ohne Rohmessdaten sei eine sachgerechte Verteidigung unmöglich, ernst genommen und die Aufnahmen des betroffenen Gerätes Jenoptik TraffiStar S350 für unverwertbar erklärt. Indes ist dies nicht das einzige Gerät, das die Rohmessdaten nicht speichere. Das Land hatte sich damit verteidigt, die Nicht-Speicherung entspräche dem Grundsatz der Datensparsamkeit.

Berlin hat nun etwa die Blitzer in der Frankfurter Allee und in der Seestraße entfernt. Zu hoffen ist allerdings, dass Autofahrer nun nicht blindlings die Rechtsstaatlichkeit des Verfassungsgerichtshofs für Rasereien ausnutzen. Immerhin sei daran erinnert, dass die Polizei noch über mobile Geschwindkeitsmessgeräte verfügt, die den Anforderungen des Gerichts genügen.

Das Urteil Lv 7/17 kann hier heruntergeladen werden.

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Google Maps erfolgreich zur Vermisstensuche genutzt

In Florida hat sich ein Google-Maps-Nutzer den Teich hinter seinem ehemaligen Wohnhaus genauer angesehen und festgestellt, dass darin wohl ein Pkw versenkt sei. Er informierte den aktuellen Eigentümer des Hauses, der seiner Drohne einen echten Sinn geben konnte und ebenfalls den Teich aus der Vogelperspektive in den Blick nahm. Erneut sah das Objekt schwer nach einem Pkw aus. Nun rückte die Polizei an und holte die Rostlaube aus dem Wasser. Auf dem Fahrersitz saßen die Überreste von William Moldt, der im Jahr 1997 nach einem Nachtclubbesuch spurlos verschwunden war. Nun ermittelt die Polizei, schreibt Spiegel Online.

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11 Jahre Haft für in rassistischer Absicht angezündetes Holzkreuz

Ein 38jähriger Amerikaner aus dem Bundesstaat Mississippi ist durch ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt worden, weil er in Ku-Klux-Klan-Manier ein Holzkreuz gebaut, vor dem Haus eines 16jährigen Schwarzen aufgestellt und schließlich angezündet hatte, um dem 16Jährigen und wohl auch den übrigen schwarzen Bewohnern des von nur gut 300 Menschen bewohnten Dorfes Seminary Angst zu machen, schreibt Spiegel Online.

In Deutschland wäre die Tat wohl als Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB strafbar. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Das letzte Wort darf auch mehrere Tage dauern

In Hamburg hat ein wegen versuchten Mordes angeklagter Bankräuber schon an zwei Hauptverhandlungstagen mehrstündige „letzte Worte“ gesprochen, sich darin zu seinen Taten geäußert, aber auch zur Architektur der Banken, in die er eingebrochen war, den Fluchtwegen und zum Bodenbelag, las ganze Beschlüsse vor und erzählte von seinem Leben im Gefängnis. Eine durchaus beeindruckende Leistung, denn der Angeklagte tat all dies ohne Redemanuskript, schreibt beck-aktuell.

Das Recht auf das letzte Wort wird dem Angeklagten in § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO gewährt. In § 258 StPO heißt es:

Abs. 1: Nach dem Schluss der Beweisaufanhme erhalten Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Abs. 2: Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

[…]

Es dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Angeklagte darf grundsätzlich alles vorbringen, was er für erforderlich hält, um das Gericht von seiner Unschuld oder einer milden Sanktionierung zu überzeugen. Auf eine bestimmte Redezeit darf der Angeklagte nicht beschränkt werden, auch darf ihm das Wort grundsätzlich nicht abgeschnitten werden.

Seine Grenze findet das Recht auf das letzte Wort wie auch sonst in Fällen des Missbrauchs. Denn wer das Recht missbraucht, kann es nicht gebrauchen. Missbrauch wird angenommen bei ständigen Wiederholungen oder abwegigen, ausschweifenden oder ehrkränkenden Äußerungen (BGH 3, 368). Allerdings darf das Wort nicht sofort, sondern erst nach mehrmaligem vergeblichen Ermahnungen entzogen werden.

Verstöße gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO sind mit der Revision anfechtbar. Da sie einen relativen Revisionsgrund darstellen, muss das Urteil auf dem Fehler beruhen. Davon wird jedoch bei Verstößen gegen § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO in aller Regel auszugehen sein, weshalb das Landgericht Hamburg wohl meint, nur vorsichtig ermahnen zu dürfen.

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