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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen und Urkundenfälschung – Geldstrafe und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem gesondert Verfolgten ein geparktes Kraftfahrzeug mittels eines Wagenhebers angehoben zu haben, um den Katalysator des Pkw abzubauen, ihn sodann mitzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Aufgrund der ausgelösten Alarmanlage des Fahrzeugs sollen beide ihr Vorhaben abgebrochen haben und mit einem Pkw, in dessen Handschuhfach ein Messer lag und der mit einem falschen Kennzeichen ausgestattet war, geflüchtet sein.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse Ende August festgenommen worden. Um eine lange Untersuchungshaft zu vermeiden, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt zu der zuständigen Staatsanwaltschaft auf und veranlasste eine schnelle Anklageerhebung.

In der Hauptverhandlung, die infolgedessen bereits Mitte September stattfand, kam es angesichts der geständigen Einlassung unseres Mandanten und des Umstandes, dass unser Mandant in der Hauptverhandlung Reue zeigte sowie erkennbar unter dem Eindruck der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft stand, dazu, dass das Gericht ihn nur zu einer Geldstrafe verurteilte und den Mandanten aus der Untersuchungshaft entließ. Ein Diebstahl mit Waffen hat einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren jungen Menschen eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Dabei soll die vermeintlich Geschädigte, bei der es sich um eine Freundin der Angeklagten gehandelt hatte, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen worden sein. Sodann sollen die drei mit einem Messer in der Hand die Adidas-Jacke der Zeugin verlangt haben.

Das Verfahren wurde gegen unseren Mandanten und eine Freundin geführt, die Hauptbeschuldigte war abgetrennt worden.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der zuständigen Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht. Er verfasste eine ausführliche Stellungnahme an das Amtsgericht, in der er beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen. Das Gericht war jedoch anderer Meinung.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die sodann stattgefundene Hautverhandlung war für alle Beteiligten eine hitzige Angelegenheit. Insbesondere belehrte das Gericht die abgetrennte Mitbeschuldigte, die drauf und dran war, gegen sich selbst und unseren Mandanten auszusagen, nicht – und nach Monierung völlig unzureichend – über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Nachdem sich die gesondert Verfolgte und vor allem deren Vormund über die Konsequenzen einer Aussage im hiesigen Verfahren klar wurde, entschloss sie sich, keine Aussage mehr zu tätigen.

Die übrigen Zeugen machten derart unterschiedliche Aussagen, dass es nicht mehr möglich war, den Sachverhalt aufzuklären. Daher musste unser Mandant nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht freigesprochen werden.

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