§ 170 Abs. 2 StPO

IBB-Betrug (Corona-Hilfen) – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Freiberufler nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Nach Mandatierung, Akteneinsicht und einem persönlichen Gespräch mit unserem Mandanten im Büro nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf umfassend Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant nach seinem abgeschlossenen Studium in Architektur als Designer, Texter und Fotograf freiberuflich für verschiedene Agenturen tätig gewesen sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe er – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei das Projekt eines Architekturbuches aufgrund der Covid-19-Pandemie gestoppt worden, wodurch ihm Einnahmen in beträchtlicher Höhe entgangen seien. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Zwar ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass die Polizei Berlin bei der Auswertung der Kontodaten zutreffend festgestellt hatte, dass unser Mandant über sein im Corona-Soforthilfe-Antrag angegebenes Konto lediglich kleinere Beträge erhalten oder über diese verfügt hatte. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass unser Mandant für viele Aufträge in bar bezahlt worden sei. Diese Bargeldeinnahmen seien auch ordnungsgemäß versteuert worden. Als Nachweis für die Einnahmen unseres Mandanten fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben Rechnungen für Leistungen im Jahr 2019 und 2020 sowie entsprechende Einkommensteuererklärungen bei.

Des Weiteren war laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen, dass sich unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, durchaus über die Antragsvoraussetzungen informiert habe. Eine endgültige Information sei diesbezüglich jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies sei unter erheblichem Zeitdruck geschehen, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat sei zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar gewesen. Daher habe unser Mandant jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz gehandelt, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen.

Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Vorwurf des Überlassens eines Autos an den nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Bruder – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinem Bruder einen Pkw überlassen zu haben, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Bruder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens nahm unser Mandant umgehend Kontakt mit Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragte und die Akte auf der Geschäftsstelle abholte. Nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakte nahm er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant bereits in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, dass er mit dem Fahrzeug, dessen Halterin die Ehefrau seines Bruders sei, unterwegs gewesen sei. Unser Mandant habe sich das Auto einen Tag zuvor ausgeliehen, um Blumen für den Muttertag in einem Großhandel zu kaufen.

Diese Aussage wurde auch von der Ehefrau seines Bruders bestätigt. Sie habe ihm die Fahrzeugschlüssel sowie Zulassungspapiere zum betreffenden Fahrzeug gegeben. Ihr Ehemann sei gar nicht mit dem Fahrzeug gefahren.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zudem, dass unser Mandant von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden war und diesen die Zulassungsbescheinigung sowie einen auf sich ausgestellten tschechischen Führerschein, tschechischen und deutschen Aufenthaltstitel sowie vietnamesischen Reisepass übergeben hatte. Allerdings soll der Fahrer sodann weggerannt sein, wofür es zunächst keine plausible Erklärung gab.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant aufgrund der geltenden Ausgangssperre wegen der Covid-19-Pandemie in Panik geraten und fortgerannt sei, als er sich unbeobachtet gewähnt habe. Zudem habe der Entschluss fortzulaufen auch auf einer unter Vietnamesen verbreiteten negativen Einstellung zur Polizei, die auf Erfahrungen aus der Heimat mit vietnamesischen Polizeibeamten herrühre, beruht. Dies sei insbesondere mit dem hohen Korruptionsniveau in Vietnam zu erklären. Im Corruption Perceptions Index von Transparency International befindet sich Vietnam auf dem 104. Platz von insgesamt 180 Staaten (vgl. https://www.transparency.org/en/count%20ries/vietnam).

Darüber hinaus teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, als ihm am nächsten Vormittag bewusst wurde, dass gar kein Grund zur Flucht bestanden habe, sich gemeinsam mit der Ehefrau seines Bruders auf dem zuständigen Polizeiabschnitt gemeldet und seine Dokumente abgeholt habe.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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Anspucken und Schlagen eines Fahrkartenkontrolleurs – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fahrkartenkontrolleur angespuckt und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass bei dem Fahrkartenkontrolleur keine Verletzungen dokumentiert worden waren. Hingegen erlitt unser Mandant deutlich sichtbare Hauptabschürfungen, als der Fahrkartenkontrolleur ihn auf die Bank warf und schlug. Dies war auf den Überwachungsaufnahmen deutlich zu sehen, auch wenn Teile des Geschehens von einem Pfeiler verdeckt waren.

Aus der Ermittlungsakte ergaben sich keine objektiven Beweismittel, die die ursprüngliche Behauptung des Fahrkartenkontrolleurs, er sei von unserem Mandanten geschlagen worden, stützten. Weder der Fahrkartenkontrolleur noch die übrigen Zeugen hatten ihre Zeugenfragebögen ausgefüllt. Auf den Videoaufzeichnungen war keine Verletzungshandlung unseres Mandanten zu erkennen. Wenn unser Mandant tatsächlich im Inneren der U-Bahn den Fahrkartenkontrolleur geschlagen hätte, hätte dieser sicherlich umgehend für die Sicherung der entsprechenden Videoaufzeichnungen gesorgt und bereits zu diesem Zeitpunkt die Polizei hinzugerufen. Die Polizei wurde jedoch erst nach dem Spuckvorfall hinzugezogen. Zudem wurden lediglich Videoaufnahmen vom Bahnsteig übersandt.

Des Weiteren betonte Rechtsanwalt Stern in dem Schriftsatz, dass der Fahrzeugkontrolleur auch im Hinblick auf die behauptete einfache Körperverletzung es unterlassen hatte, einen Strafantrag zu stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung, welches den fehlenden Strafantrag ersetzen könnte, war aber auch nicht erkennbar. Zwar soll der Schlag in der Öffentlichkeit stattgefunden haben, sodass mehrere Zeugen hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Allerdings war das Verfolgungsinteresse der unmittelbar Beteiligten Kontrolleure bereits so niedrig, dass sie nicht einmal bereit waren, ihren Zeugenpflichten nachzukommen. Auch die BVG hatte sich zu dem Vorfall nicht verhalten.

Dass unser Mandant hier überwiegend als Geschädigter in Erscheinung getreten war, ließ sich auch daraus schließen, dass sich eine weder im Lager unseres Mandanten noch im Lager der Kontrolleure stehende Frau in den Konflikt eingemischt und – das zeigen die Überwachungsaufnahmen – für unseren Mandanten Partei ergriffen hatte.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war mit diesem Verfahren sehr zufrieden, da seinem Einbürgerungsverfahren nun nichts mehr im Wege stand.

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Vorwurf: Bestellung von Magic Mushrooms

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, 9 g Psilocybin Pilze bestellt zu haben, die ihm per Briefsendung zugeschickt werden sollten. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Zoll mehrere zweifelhafte Briefsendungen aus den Niederlanden und Belgien angehalten und geöffnet hatte, darunter ein an unseren Mandanten adressierter Brief mit dem oben bezeichneten Inhalt.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten. In der Besprechung wurde schnell klar, dass unser Mandant in einem Studentenwohnheim in einem Studentenappartement für zwei Personen wohnte und sich nicht nur die Wohnung mit seinem Mitbewohner teilte, sondern auch den Briefkasten.

Sodann verfasste Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme.

Rechtanwalt Stern schilderte zunächst, dass sich unser Mandant nicht erklären konnte, wer seinen Namen und seine Adresse verwendet hatte, um die Lieferung zu erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mitbewohner die Personalien unseres Mandanten genutzt hatte, weil es ihm zu riskant erschienen war, Betäubungsmittel auf eigenen Namen zu bestellen.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, dass Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf: Nachstellung / Stalking – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die räumliche Nähe seiner Exfreundin bzw. deren Elternhauses aufgesucht zu haben. Dies soll ihm möglich gewesen sein, weil er einen GPS-Tracker an der Unterseite des Pkw seiner Exfreundin installiert haben soll. Hierdurch soll er sich wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB und wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG durch das Anbringen des GPS-Trackers strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

In diesem schilderte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass das Anbringen eines GPS-Trackers straflos ist, wenn es nicht entgeltlichen Zwecken dient.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern in seiner umfangreichen Stellungnahme, dass kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Nachstellung bestand.

Die Norm schützt die Handlungs- und Entschlussfreiheit des von Stalking Betroffenen hinsichtlich seiner persönlichen Lebensgestaltung. Dies setzt insbesondere ein „beharrliches“ Verhalten des Beschuldigten voraus.

Unser Mandant hatte nach der Auffassung von Rechtsanwalt Stern keineswegs „beharrlich“ gehandelt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll insbesondere sozialadäquates Verhalten, das nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Geschädigte führt, vom strafbaren Stalking abgegrenzt werden. Unser Mandant ist, genau wie seine Exfreundin, Halter eines Hundes. Der Hund unseres Mandanten ist ein Samojede. Samojeden wurden ursprünglich als Schlittenhunde genutzt und haben einen ganz erheblichen Bewegungsdrang, der tägliche ausgiebige Spaziergänge und regelmäßiges Üben mit dem Hund erforderlich macht. Soweit die Exfreundin beklagte, dass sie auf ihrer Gassirunde zuweilen auch unseren Mandanten mit seinem Hund antraf, so dürften diese Zusammentreffen auch den Bedürfnissen der Tiere geschuldet sein.

Ferner verlangt das Merkmal der „Beharrlichkeit“, dass zur wiederholten Begehung eine besondere Hartnäckigkeit und eine Missachtung des Willens des Opfers bzw. eine Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers treten, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung zum Ausdruck bringt.

Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass die Exfreundin selbst erklärt hatte, dass sie unseren Mandanten zweimal auf die Zusammentreffen angesprochen habe. Sie hatte ihm gesagt, dass er nicht mehr zum Haus ihrer Eltern fahren solle. Hieran aber hielt sich unser Mandant.

Schließlich setzt „Beharrlichkeit“ auch einen zeitlichen und inneren Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen voraus (BT-Drs. 16/575 S. 7), der nicht zwischenzeitlich durch einvernehmliche Kontakte unterbrochen sein darf (BGH NStZ 16, 725). Seine Exfreundin hatte erklärt, dass ihre Eltern eines Tages wiederum unseren Mandanten hinterhergefahren seien, weil sie sehen wollten, wo er hingehe, wie er aussehe, wie sein Hund aussehe. Die Exfreundin selbst räumte ein, regelmäßig den WhatsApp-Status unseres Mandanten überprüft zu haben.

Nach unserer Auffassung ist das Blocken des Stalkers in den sozialen Netzwerken und Messengern in tatsächlichen Stalkingfällen das erste, was Betroffene unternehmen, um die Kontaktmöglichkeit zu erschweren. Dass sie mit dem vermeintlichen Stalker über die sozialen Netzwerke und Messenger verbunden und befreundet bleiben, kommt selten vor.

Rechtsanwalt Stern erklärte zudem, dass die Zusammentreffen auch nicht geeignet waren, die Exfreundin in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Darauf, dass seine Exfreundin ihr Verhalten in keiner Form verändert hatte, kommt es zwar seit der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Aber aus einer objektiven ex-ante-Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Begegnungen und der individuellen Lebensumstände der Exfreundin konnte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Exfreundin nicht eintreten. Insbesondere genügt hierfür nicht jede Belästigung durch den ehemaligen Lebensgefährten, die mit der Austragung und Lösung von Konflikten, insbesondere dem Scheitern von Beziehungen verbunden ist.

Gescheiterte Beziehungen wie jene zwischen unseren Mandanten und seiner ehemaligen Freundin setzen nun einmal häufig eine Kontaktaufnahme oder ein Mindestmaß an Kommunikation voraus, das ist sozialadäquat. Erfasst werden sollen nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen. Gemeint sind Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, zu denen der oder die Geschädigte gezwungen wird. In der Kommentarliteratur werden beispielhaft genannt: Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung, Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten oder die Änderung des Namens. Von all diesen Maßnahmen war seine Exfreundin noch weit entfernt. Sie hat unseren Mandanten lediglich zweimal zur Rede gestellt und ihn schließlich bei der Polizei angezeigt.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Verfahren wegen Geldwäsche im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten war vorgeworfen worden, mehrere Geldwäschehandlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt Geld über einen Zahlungsdienstleister in die Türkei transferiert haben sollte. Der Gesamtbetrag hatte knapp unter 10.000,00 € betragen.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten im Erstberatungstermin dazu, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.

Nach Akteneinsicht schrieb Rechtsanwalt Stern an die Staatsanwaltschaft, dass es keinen Nachweis dafür gab, dass die Gelder aus einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortaten stammen würden oder anderweitig inkriminiert wären.

Daher war das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Vorwurf der Geldwäsche von mehreren 10.000 € – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, innerhalb eines Jahres mehrere 10.000 € an einen ihr bekannten Mann in Afrika weitergeleitet zu haben, obwohl sie wusste oder jedenfalls ahnte, dass das Geld aus Straftaten stammte. Ein solches Verhalten wird als Geldwäsche geahndet. Im Falle einer Verurteilung droht neben Strafe auch die Einziehung von Wertersatz und selbstverständlich auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Betrogenen.

Unsere Mandantin suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte. Rechtsanwalt Stern ließ sich den Sachverhalt ausführlich schildern. Danach hatte sich unsere Mandantin im Internet in einen Afrikaner verliebt, der sie auch immer wieder selbst gebeten hatte, ihm Geld nach Afrika zu schicken. Später bat er darum, dass sie ihm Geld weiterleitete. Unsere Mandantin kam diesen Bitten nach, obgleich erhebliche Zweifel angebracht waren. Beigetragen haben dürfte auch eine schwere Depression und eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung.

Da die Weiterleitungen der Gelder über eine BaFin-Anfrage leicht beweisbar waren, riet Rechtsanwalt Stern unserer Mandantin höchst ausnahmsweise, das Vernehmungsangebot des Landeskriminalamts anzunehmen und sich noch im Ermittlungsverfahren ausführlich zu dem Vorwurf der Geldwäsche persönlich zu äußern. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zu dem mehrstündigen Termin beim Landeskriminalamt. Der Vernehmungsbeamte hatte neben den Geldströmen auch das persönliche Umfeld unserer Mandantin aufgeklärt und insbesondere konkrete Fragen zu weiteren Afrikanern, mit denen unsere Mandantin befreundet war. Indes gelang es, die Polizei davon zu überzeugen, dass unsere Mandantin selbst Geschädigte war, insbesondere aus Liebe zu dem Afrikaner auch selbst nach Afrika gereist war.

Der Ermittler gab das Vernehmungsprotokoll in der Folge an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter, die das Verfahren gegen unsere Mandantin, ein wenig überraschend, ohne jegliche Folgen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

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