Einstellung

Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Erwerb von Mimosa Hostilis – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Internet 100 g Mimosa Hostilis bestellt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht haben.

Bei der sogenannten „Mimosa Hostilis“ handelt es sich um die Wurzelrinde einer Pflanze, die aus Südamerika stammt und von den dortigen Einwohnern schon seit Jahrhunderten genutzt wird. Diese Rinde kann unter anderem auch zum Färben benutzt werden, weshalb sie in Deutschland im Internet häufig als Färbemittel angeboten wird. Allerdings enthält die Pflanze den Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT), welcher im BtMG (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt ist, sodass der Umgang ohne Erlaubnis grundsätzlich strafbar ist (§ 29 BtMG). 

Unser Mandant nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine andere Person den Namen unseres Mandanten verwendet habe, um risikolos dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Stoffe im Internet zu bestellen. Es sei auch nicht hinreichend sicher, dass tatsächlich Mimosa Hostilis oder nicht etwa ein „legal high“ bestellt worden war, dass Mimosa Hostilis geliefert worden war und falls ja, in welcher Menge und mit welcher Wirkstoffkonzentration.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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Vorwurf des Überlassens eines Autos an den nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Bruder – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinem Bruder einen Pkw überlassen zu haben, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Bruder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens nahm unser Mandant umgehend Kontakt mit Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragte und die Akte auf der Geschäftsstelle abholte. Nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakte nahm er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant bereits in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, dass er mit dem Fahrzeug, dessen Halterin die Ehefrau seines Bruders sei, unterwegs gewesen sei. Unser Mandant habe sich das Auto einen Tag zuvor ausgeliehen, um Blumen für den Muttertag in einem Großhandel zu kaufen.

Diese Aussage wurde auch von der Ehefrau seines Bruders bestätigt. Sie habe ihm die Fahrzeugschlüssel sowie Zulassungspapiere zum betreffenden Fahrzeug gegeben. Ihr Ehemann sei gar nicht mit dem Fahrzeug gefahren.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zudem, dass unser Mandant von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden war und diesen die Zulassungsbescheinigung sowie einen auf sich ausgestellten tschechischen Führerschein, tschechischen und deutschen Aufenthaltstitel sowie vietnamesischen Reisepass übergeben hatte. Allerdings soll der Fahrer sodann weggerannt sein, wofür es zunächst keine plausible Erklärung gab.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant aufgrund der geltenden Ausgangssperre wegen der Covid-19-Pandemie in Panik geraten und fortgerannt sei, als er sich unbeobachtet gewähnt habe. Zudem habe der Entschluss fortzulaufen auch auf einer unter Vietnamesen verbreiteten negativen Einstellung zur Polizei, die auf Erfahrungen aus der Heimat mit vietnamesischen Polizeibeamten herrühre, beruht. Dies sei insbesondere mit dem hohen Korruptionsniveau in Vietnam zu erklären. Im Corruption Perceptions Index von Transparency International befindet sich Vietnam auf dem 104. Platz von insgesamt 180 Staaten (vgl. https://www.transparency.org/en/count%20ries/vietnam).

Darüber hinaus teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, als ihm am nächsten Vormittag bewusst wurde, dass gar kein Grund zur Flucht bestanden habe, sich gemeinsam mit der Ehefrau seines Bruders auf dem zuständigen Polizeiabschnitt gemeldet und seine Dokumente abgeholt habe.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Urkundenfälschung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer gegen sie geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung wegen Betrugs einen manipulierten Arbeitsvertrag vorgelegt zu haben. Sie habe einen alten Vertrag aus einem längst beendeten Arbeitsverhältnis mit neuen Daten versehen. Sie habe damit erreichen wollen, dass das Gericht stabile sozioökonomische Verhältnisse annimmt und die drohende Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern riet unserer Mandantin, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem vorgelegten manipulierten Arbeitsvertrag lediglich um eine Kopie gehandelt habe. In der Tat kann zwar auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – allerdings nur, sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann (BeckOK StGB/Weidemann § 267 Rn. 17).

Rechtsanwalt Stern teilte sodann mit, dass der kopierte Arbeitsvertrag gerade nicht den Anschein einer Originalurkunde erweckt habe.

Daher war das Gericht gezwungen, entweder freizusprechen oder das Verfahren zumindest einzustellen. Das Gericht entschied sich nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft für die Verfahrenseinstellung. Unsere Mandantin gilt daher weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf: Fischwilderei – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einem Sportboot aus mit zwei Spinnruten, bestückt mit Gummiködern auf Raubfisch, die Schleppangelei auf einem Brandenburger See ohne erforderliche Berechtigung für diese Art des Fischens betrieben zu haben und damit seine Sportfischereiberechtigung überschritten zu haben. Der Vorwurf der Schleppangelei beruht darauf, dass unser Mandant das Boot mit Motorkraft betrieben haben soll. Hätte er sich lediglich treiben lassen (sog. Driftfischen), wäre das Fischen legal gewesen. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Fischwilderei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens der Polizei kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Verbindung setzte. Der Ausgang des Verfahrens war für unseren Mandanten äußerst bedeutsam, da im Falle einer Verurteilung die Fischereischeinerteilung hätte widerrufen werden können. Eine Freispruchverteidigung hätte für unseren Mandanten ein großes Risiko dargestellt, dass er nicht eingehen wollte.

In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern daher an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen und erörterte auch die für eine Verfahrenseinstellung sprechenden Umstände.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Anspucken und Schlagen eines Fahrkartenkontrolleurs – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fahrkartenkontrolleur angespuckt und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass bei dem Fahrkartenkontrolleur keine Verletzungen dokumentiert worden waren. Hingegen erlitt unser Mandant deutlich sichtbare Hauptabschürfungen, als der Fahrkartenkontrolleur ihn auf die Bank warf und schlug. Dies war auf den Überwachungsaufnahmen deutlich zu sehen, auch wenn Teile des Geschehens von einem Pfeiler verdeckt waren.

Aus der Ermittlungsakte ergaben sich keine objektiven Beweismittel, die die ursprüngliche Behauptung des Fahrkartenkontrolleurs, er sei von unserem Mandanten geschlagen worden, stützten. Weder der Fahrkartenkontrolleur noch die übrigen Zeugen hatten ihre Zeugenfragebögen ausgefüllt. Auf den Videoaufzeichnungen war keine Verletzungshandlung unseres Mandanten zu erkennen. Wenn unser Mandant tatsächlich im Inneren der U-Bahn den Fahrkartenkontrolleur geschlagen hätte, hätte dieser sicherlich umgehend für die Sicherung der entsprechenden Videoaufzeichnungen gesorgt und bereits zu diesem Zeitpunkt die Polizei hinzugerufen. Die Polizei wurde jedoch erst nach dem Spuckvorfall hinzugezogen. Zudem wurden lediglich Videoaufnahmen vom Bahnsteig übersandt.

Des Weiteren betonte Rechtsanwalt Stern in dem Schriftsatz, dass der Fahrzeugkontrolleur auch im Hinblick auf die behauptete einfache Körperverletzung es unterlassen hatte, einen Strafantrag zu stellen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung, welches den fehlenden Strafantrag ersetzen könnte, war aber auch nicht erkennbar. Zwar soll der Schlag in der Öffentlichkeit stattgefunden haben, sodass mehrere Zeugen hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Allerdings war das Verfolgungsinteresse der unmittelbar Beteiligten Kontrolleure bereits so niedrig, dass sie nicht einmal bereit waren, ihren Zeugenpflichten nachzukommen. Auch die BVG hatte sich zu dem Vorfall nicht verhalten.

Dass unser Mandant hier überwiegend als Geschädigter in Erscheinung getreten war, ließ sich auch daraus schließen, dass sich eine weder im Lager unseres Mandanten noch im Lager der Kontrolleure stehende Frau in den Konflikt eingemischt und – das zeigen die Überwachungsaufnahmen – für unseren Mandanten Partei ergriffen hatte.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war mit diesem Verfahren sehr zufrieden, da seinem Einbürgerungsverfahren nun nichts mehr im Wege stand.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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