In der Strafsache gegen einen Jugendlichen, dem gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht erwirkt werden.
Sachverhalt und anwaltliche Strategie
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit mehreren Personen einen Lieferboten körperlich angegriffen zu haben. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Bei der Aktenlektüre stellte sich heraus, dass die polizeiliche Identifizierung allein auf einer unscharfen Wahllichtbildvorlage und vagen Täterbeschreibungen beruhte. Widersprüchliche Zeugenaussagen hinsichtlich Tatablauf und Täterzahl sowie das Fehlen polizeilicher Erkenntnisse zu Gewaltstraftaten bei allen Beschuldigten stärkten die Verteidigungslinie.
Die Verteidigung setzte gezielt an mehreren neuralgischen Punkten an, um den nach § 170 Abs. 2 StPO notwendigen hinreichenden Tatverdacht wirksam zu erschüttern und so die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn nach dem Stand der Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Es genügt nicht, dass überhaupt ein Tatverdacht besteht; vielmehr müssen die belastenden Indizien konkret genug, widerspruchsfrei und verwertbar sein. Widersprüchliche Zeugenaussagen und unzureichende Dokumentationspraxis bei der Polizeirecherche können die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens entkräften und zu einer Einstellung führen.
Zentrale Rolle der belastenden Zeugenaussage:
Im vorliegenden Fall stützte sich die Täterschaftszuordnung fast ausschließlich auf eine einzige Zeugenaussage des vermeintlich Geschädigten. In der strafprozessualen Bewertungsmatrix reicht eine isolierte Zeugenaussage nur dann für einen hinreichenden Tatverdacht, wenn sie konstant, widerspruchsfrei und mit einer nachvollziehbaren Entstehungsgeschichte belegt werden kann. Hier bestanden jedoch erhebliche innere Widersprüche bezüglich Täterzahl, Tathergang und Beteiligung Einzelner. Diese Inkonsistenzen führten zur erheblichen Schwächung des Beweiswerts der Aussage.
Fehlende belastbare Identifizierung:
Die Identifizierung des Mandanten erfolgte über eine Wahllichtbildvorlage, deren Dokumentation unvollständig war. Dies ist aus Sicht der Verteidigung ein wesentliches Angriffsmoment, da weder die Auswahl der Bilder, das Ablehnungs- und Auswahlverhalten des Zeugen, noch die Präsentationsumstände so dokumentiert wurden, dass eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Identifizierungsvorgängen sind ein häufiger Grund, warum die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Anklage erhebt.
Widersprüchliche Zeugenaussagen weiterer Beteiligter:
Neben dem Hauptbelastungszeugen konnten auch die anderen Zeugen keine konsistenten Angaben zu Täterschaft oder Tatbeteiligung machen. Weder lag ein eindeutiges Wiedererkennen anhand von Lichtbildern vor, noch wurde das Tatgeschehen deckungsgleich geschildert.
Fehlende objektive Beweismittel:
Der Sachverhalt war geprägt von dem Fehlen forensischer Beweise wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder anderen technischen bzw. objektiv nachvollziehbaren Belegfakten. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt der „mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“-Maßstab für eine spätere Verurteilung noch eingehalten werden kann. Dies muss umso strenger gesehen werden, wenn – wie hier – auch Anhaltspunkte für Schädigung oder Verletzung lückenhaft (z.B. fehlende ärztliche Dokumentation, kein Nachweis einer Verletzung trotz behaupteter starker Gewalt) sind.
Keine polizeilichen Erkenntnisse zur Vorprägung:
Auch fehlte jeder Hinweis auf eine Vorbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einschlägiger oder vergleichbarer Taten. Zwar ersetzt dies keinen Beweis zur Frage der Täterschaft, kann aber – insbesondere bei Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang zu Gewaltdelikten – eine wesentliche entlastende Funktion bei der Beweiswürdigung entfalten.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Für den Mandanten bedeutet dies keine belastenden Eintragungen im Führungszeugnis und einen prozessualen Erfolg ohne öffentlichen Strafprozess.
