Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Gartenparty eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben.
Geplant war ein entspanntes Gartenfest mit einigen Gästen. Im Verlauf des Abends beschloss unser Mandant, Ethanol in einen Blechbecher zu füllen, um ein kleines stimmungsvolles Feuer zu entzünden. Da er den Rasen nicht beschädigen wollte, stellte unser Mandant den Blechbecher auf ein Holzflies. Er entzündete den Blechbecher, doch das geplante Feuer brannte nicht so gut wie geplant. Unser Mandant entschied nun, einen zweiten Becher zu befüllen und zu entzünden. Unglücklicherweise kam es beim Befüllen des zweiten Bechers zu einer Verpuffung, in Folge derer das Hosenbein unseres Mandanten Feuer fing. Sehr viel schlimmer traf es jedoch die Nachbarin unseres Mandanten. Sie erlitt an mehreren Stellen ihres Körpers erhebliche Verbrennungen, unter anderem an Händen, Oberschenkeln und im Gesicht. Sie muss seither eine Perücke tragen. Es wurde ein Rettungswagen gerufen, der im gleichen Zuge die Polizei über den Vorfall informierte. Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Folgetag nahm unser Mandant Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern |
Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht.
Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die verletzte Nachbarin unserem Mandanten gar nicht die Schuld gegeben hatte. Aus Ihrer Sicht handelte es sich bei der Vorfall schlicht um einen Unfall, der jedem passieren konnte. Es bestand somit ihrerseits keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung. Sie wollte ihren Nachbarn trotz der schweren und nachhaltigen Verletzungen nicht einmal zivilrechtlich in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Stern einigte sich mit der Haftpflichtversicherung darauf, dass eine etwaige der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO dienende
Geldauflage des Mandanten als Schmerzensgeld übernommen würde.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sodann die Staatsanwaltschaft und berichtete über das ungewöhnlich gute nachbarschaftliche Verhältnis zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten, das durch den Vorfall nicht eingetrübt worden war. In dem Telefonat regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen einen geringen Geldbetrag
an die Geschädigte einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Der Mandant stand einige Tage später vor der Haustür der Geschädigten und wollte ihr die 500,00€ übergeben. Die Geschädigte lehnte mehrfach ab, da sie unseren Mandanten als unschuldig ansah. Unser Mandant bestand aber darauf, ihr das Geld zu übergeben. Die Haftpflichtversicherung erstattete ihm schließlich den Betrag.