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Räuberische Erpressung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Freundinnen an einem U-Bahnhof einen Jungen angesprochen zu haben. Nach einem kurzen Gespräch, in welchem die drei Freunde behauptet haben, der Junge habe mit der Cousine des Mandanten geschrieben und man müsse nun sein Handy kontrollieren, sei dem Jungen die Situation unangenehm gewesen und er sei zu einem Fahrstuhl gegangen. Die drei seien ihm gefolgt. Vor dem Fahrstuhl haben sie einen Halbkreis um den Jungen gebildet und ihn aufgefordert, sein Handy herauszugeben, ansonsten werde er von ihnen geschlagen. Hierauf soll der Junge sein Handy herausgegeben haben.

Der Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er einen Anhörungsbogen der Polizei Berlin erhalten hatte. Der Vorwurf lautete: Räuberische Erpressung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ließ sich die Situation von unserem Mandanten schildern. Daraufhin empfahl Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, die Diversionsberatung aufzusuchen. Eine Diversionsberatung bietet Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Straftat begangen haben, die Möglichkeit, gemeinsam mit Sozialarbeitern zu überlegen, was sie zur Schadenswiedergutmachung tun wollen, damit das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG durch die Staatsanwaltschaft bzw. nach § 47 JGG durch den Richter, wenn die Anklage bereits eingereicht ist, eingestellt werden kann.

Im Rahmen der Diversionsberatung verfasste unser Mandant für den Jungen einen Entschuldigungsbrief. Dieser nahm die Entschuldigung an und wollte auch keinen Schadensersatz für das Handy. Vielmehr wünschte er unserem Mandanten, dass er eine Chance auf einen Neuanfang erhalte.

In der Hauptverhandlung wies Rechtsanwalt Stern darüber hinaus darauf hin, dass der Mandant zur Tatzeit in einer sehr schwierigen Lebenskrise mit erheblichen psychiatrischen Problemen gesteckt habe.

Das Gericht stellte das Verfahren gegen Teilnahme an drei Berufsberatungsgesprächen ein. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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Uber-Fahrt nicht bezahlt: Vorwurf Betrug – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin meldete sich mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten bei Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Ihr wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Freundin bei Fahrtantritt gegenüber einem Uber-Fahrer fälschlicherweise vorgegeben zu haben, dass sie willens und in der Lage seien, den Fahrpreis zu entrichten, woraufhin der Uber-Fahrer im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die beiden Freundinnen in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit gewesen seien, sie zu einem Fahrpreis von insgesamt 11,00 € befördert haben soll. Ihrer Zahlungsverpflichtung seien die beiden nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie fliehen wollen, als das Taxi hielt.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er empfahl zudem, dass auch die Freundin unter Einsatz eines Rechtsanwalts Einspruch gegen ihren Strafbefehl einlegen sollte. Die Freundin akzeptierte jedoch den Strafbefehl.

In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandantin den Vorwurf. Sie gab an, dass ihre Freundin habe bezahlen wollen. Zudem habe der Uber-Fahrer keine Kartenzahlung akzeptiert. Sie habe angenommen, dass nicht nur Taxifahrer, sondern auch Uber-Fahrer Kartenzahlungen akzeptieren müssten.

Überdies erklärte unsere Mandantin, dass sie gar nicht habe fliehen wollen. Dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Fahrer habe schlecht Deutsch gesprochen.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die Sicht unserer Mandantin und stellte fest, dass der Uber-Fahrer tatsächlich schlecht Deutsch sprach. Des Weiteren erhielt der Uber-Fahrer die Gebühren direkt von der Mandantin in bar, auf ein Trinkgeld verzichtete er.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin auf Anregung von Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Freundin, die sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hatte, ist nun bestraft und hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister.

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Wiederholter Diebstahl bei Rossmann und Aschenbecherwurf – Geldstrafe und Teilfreispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in den Geschäftsräumen eines Supermarkts diverse Nahrungsmittel aus den Warenträgern genommen und in den Kinderwagen des Kleinkinds eines Freundes gesteckt zu haben, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Er sei dabei beobachtet und angesprochen worden. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser erheblich einschlägig vorbestrafter Mandant kam wegen des Diebstahlsvorwurfs in Untersuchungshaft. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern begab sich umgehend zum Haftrichter und konnte diesen zur Freilassung unseres Mandanten bewegen. Daraufhin tauchte unser Mandant jedoch leider unter, weshalb der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben wurde.

Nur wenige Monate später wurde eine weitere Anklage von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten erhoben. Diesmal wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung um eine nicht beglichene Rechnung in einem Restaurant einen Aschenbecher in Richtung des Kopfes des Lokalbesitzers geworfen zu haben. Dieser sei jedoch dank eines Ausweichmanövers nicht getroffen worden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nach Eingang der Anklageschrift tauchte unser Mandant wieder auf und wollte sich dem Verfahren stellen. Das Gericht beraumte daher einen zeitigen Hauptverhandlungstermin an.

In der Hauptverhandlung räumte unser Mandant sodann umfassend den Diebstahl der Nahrungsmittel ein, wofür er vom Gericht trotz seiner laufenden Bewährung lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aufgrund des Aschenbecherwurfs in dem Restaurant konnte Rechtsanwalt Stern nach einer konfrontativen Befragung der Zeugen einen Freispruch für unseren Mandanten erzielen.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere hätte er im Falle einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund seiner beachtlichen Vorstrafen keine neue Bewährungsstrafe bekommen.

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Freispruch für Mutter und Sohn vom Vorwurf des Ebay-Betrugs

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Sohn in zwei Fällen je ein Handy bei Ebay Kleinanzeigen angeboten zu haben, das Geld auf ihrem Konto empfangen und die Handys nicht versandt zu haben und sich auf diese Weise wegen Betrugs strafbar gemacht zu haben.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern sich die Ermittlungsakte.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zwar, dass das Geld auf das Konto der Mandantin eingegangen war. Außerdem lief das Ebay-Konto zeitweilig auf den Namen des Sohnes unserer Mandantin. Nichtsdestotrotz verfasste Rechtsanwalt Stern eine umfassende Stellungnahme an das Amtsgericht Hamburg und regte an, das Verfahren einzustellen, da auf das Konto nicht nur unsere Mandantin selbst Zugriff habe, auch wenn nur sie verfügungsbevollmächtigt war. Darüber hinaus sei der Pin ihrer Bankkarte auch in der Familie bekannt gewesen.

Das Gericht war allerdings gegenteiliger Auffassung und terminierte einen Hauptverhandlungstermin.

In der Hauptverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Stern sodann seine Argumentation aus der Stellungnahme. Zudem trug er vor, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Sohn unserer Mandantin als Nutzer des Ebay-Kontos aufgeführt sei, so nicht zutreffend sei. Vielmehr sei als Nutzer für das entsprechende Ebay-Konto dessen Großvater als Account-Inhaber aufgeführt. Der Name des Sohnes tauche lediglich in einer Anschriftenzeile auf. Diese könnte der tatsächliche Täter auch missbräuchlich verwendet haben.

Der Sohn unserer Mandantin legte in der Hauptverhandlung auch glaubhaft dar, dass es sich bei dem angegebenen Namen auch wirklich um den seines Großvaters handele, der bereits über 80 Jahre alt sei und keinerlei Bezüge zum Internet aufweise.

Rechtsanwalt Stern erläuterte zudem, dass der Umstand, dass als Account-Inhaber der Opa aufgeführt und der Sohn lediglich in der Anschriftenzeile erwähnt werde, den Eindruck erwecke, dass durch die Verwendung der jeweiligen Namen eine Verschleierung des tatsächlichen Account-Inhabers erfolgen solle. Zudem erscheine es nicht überzeugend, dass der Sohn unserer Mandantin zunächst den Namen seines Großvaters wählen sollte, um sodann in der darauffolgenden Zeile seinen eigenen Namen in der Anschriftenzeile zu nennen.

Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und sprach unsere Mandantin und ihren Sohn frei.

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Vorwurf des Überlassens eines Autos an den nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Bruder – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinem Bruder einen Pkw überlassen zu haben, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Bruder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens nahm unser Mandant umgehend Kontakt mit Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht beantragte und die Akte auf der Geschäftsstelle abholte. Nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakte nahm er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant bereits in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, dass er mit dem Fahrzeug, dessen Halterin die Ehefrau seines Bruders sei, unterwegs gewesen sei. Unser Mandant habe sich das Auto einen Tag zuvor ausgeliehen, um Blumen für den Muttertag in einem Großhandel zu kaufen.

Diese Aussage wurde auch von der Ehefrau seines Bruders bestätigt. Sie habe ihm die Fahrzeugschlüssel sowie Zulassungspapiere zum betreffenden Fahrzeug gegeben. Ihr Ehemann sei gar nicht mit dem Fahrzeug gefahren.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zudem, dass unser Mandant von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden war und diesen die Zulassungsbescheinigung sowie einen auf sich ausgestellten tschechischen Führerschein, tschechischen und deutschen Aufenthaltstitel sowie vietnamesischen Reisepass übergeben hatte. Allerdings soll der Fahrer sodann weggerannt sein, wofür es zunächst keine plausible Erklärung gab.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant aufgrund der geltenden Ausgangssperre wegen der Covid-19-Pandemie in Panik geraten und fortgerannt sei, als er sich unbeobachtet gewähnt habe. Zudem habe der Entschluss fortzulaufen auch auf einer unter Vietnamesen verbreiteten negativen Einstellung zur Polizei, die auf Erfahrungen aus der Heimat mit vietnamesischen Polizeibeamten herrühre, beruht. Dies sei insbesondere mit dem hohen Korruptionsniveau in Vietnam zu erklären. Im Corruption Perceptions Index von Transparency International befindet sich Vietnam auf dem 104. Platz von insgesamt 180 Staaten (vgl. https://www.transparency.org/en/count%20ries/vietnam).

Darüber hinaus teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, als ihm am nächsten Vormittag bewusst wurde, dass gar kein Grund zur Flucht bestanden habe, sich gemeinsam mit der Ehefrau seines Bruders auf dem zuständigen Polizeiabschnitt gemeldet und seine Dokumente abgeholt habe.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Urkundenfälschung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer gegen sie geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung wegen Betrugs einen manipulierten Arbeitsvertrag vorgelegt zu haben. Sie habe einen alten Vertrag aus einem längst beendeten Arbeitsverhältnis mit neuen Daten versehen. Sie habe damit erreichen wollen, dass das Gericht stabile sozioökonomische Verhältnisse annimmt und die drohende Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern riet unserer Mandantin, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem vorgelegten manipulierten Arbeitsvertrag lediglich um eine Kopie gehandelt habe. In der Tat kann zwar auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – allerdings nur, sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann (BeckOK StGB/Weidemann § 267 Rn. 17).

Rechtsanwalt Stern teilte sodann mit, dass der kopierte Arbeitsvertrag gerade nicht den Anschein einer Originalurkunde erweckt habe.

Daher war das Gericht gezwungen, entweder freizusprechen oder das Verfahren zumindest einzustellen. Das Gericht entschied sich nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft für die Verfahrenseinstellung. Unsere Mandantin gilt daher weiterhin als unschuldig.

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Drohender Bewährungswiderruf erfolgreich abgewendet – Freiheit statt Gefängnis

Unser Mandant wurde wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nun drohte unserem Mandanten jedoch ein Bewährungswiderruf, weil er die Auflage, 80 Sozialstunden zu leisten, nicht erfüllt hatte.

Infolgedessen kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der umgehend den zuständigen Richter aufsuchte und einen Termin mit der Bewährungshilfe, zu der unser Mandant kein einziges Mal gegangen war, vereinbarte.

Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an das Gericht, in dem er über eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, die sogar einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, berichtete. Unserem Mandanten sei von den Ärzten auch ein sechsmonatiges Verbot körperlicher Aktivitäten erteilt worden. Die wesentlichen Nachweise fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben bei. Vor diesem Hintergrund regte Rechtsanwalt Stern an, die Sozialstunden gänzlich zu erlassen.

Im Ergebnis stimmte das Gericht Rechtsanwalt Stern zu und erließ die noch offene Arbeitsauflage wegen Erkrankung unseres Mandanten. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Vorwurf: Fischwilderei – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einem Sportboot aus mit zwei Spinnruten, bestückt mit Gummiködern auf Raubfisch, die Schleppangelei auf einem Brandenburger See ohne erforderliche Berechtigung für diese Art des Fischens betrieben zu haben und damit seine Sportfischereiberechtigung überschritten zu haben. Der Vorwurf der Schleppangelei beruht darauf, dass unser Mandant das Boot mit Motorkraft betrieben haben soll. Hätte er sich lediglich treiben lassen (sog. Driftfischen), wäre das Fischen legal gewesen. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Fischwilderei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens der Polizei kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Verbindung setzte. Der Ausgang des Verfahrens war für unseren Mandanten äußerst bedeutsam, da im Falle einer Verurteilung die Fischereischeinerteilung hätte widerrufen werden können. Eine Freispruchverteidigung hätte für unseren Mandanten ein großes Risiko dargestellt, dass er nicht eingehen wollte.

In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern daher an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen und erörterte auch die für eine Verfahrenseinstellung sprechenden Umstände.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe und Haftverschonung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.

Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.

Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.

Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.

Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.

Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.

Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.

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Patzak/Bohnen – Betäubungsmittelrecht – erschienen in 5. Auflage

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eines der bedeutendsten Gebiete des Nebenstrafrechts dar. Die Anzahl der Rauschgiftdelikte steigt seit 2011 kontinuierlich. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwischen Einfuhr, Handel und Konsum andauernd mit dieser besonderen Materie zu tun, weshalb sehr gute Kenntnisse im Drogenstrafrecht bzw. Betäubungsmittelstrafrecht unverzichtbare Voraussetzung für jeden Juristen, der sich in der Praxis mit dem Thema Betäubungsmittelstrafrecht näher auseinandersetzen muss, sind. Das Buch „Betäubungsmittelrecht“ von Dr. Jörn Patzak, leitender Regierungsdirektor, Leiter der Justizvollzugsanstalt Wittlich und Lehrbeauftragter an der Universität Trier, sowie von Dr. Wolfgang Bohnen, Oberstaatsanwalt in Trier, bietet hierfür einen vernünftigen Einstieg.

Nach der Darstellung der gängigsten Betäubungsmittel wie Cannabis, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD, Psilocybin, „Liquid Ecstasy“, „K.O.-Tropfen“ und neue psychoaktive Stoffe (sog. „Legal Highs“), in der insbesondere auf die Herstellung, Wirkungen, Rechtslage und Geschichte näher eingegangen wird, wird sich mit dem materiellen Betäubungsmittelstrafrecht detailliert auseinandergesetzt. Die beiden Autoren befassen sich eingehend mit den verschiedenen Mengen des BtMG und wichtigsten Tatbestandsalternativen der §§ 29 ff. BtMG sowie mit dem Absehen von Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG und dem Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG. In den darauffolgenden Kapiteln wird auf das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und Drogen im Straßenverkehr eingegangen. Anschließend werden die Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) und Therapie statt Strafe sowie prozessuale Fragen im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln behandelt.

Das Werk brilliert durch leicht verständliche, unkomplizierte Sprache, Bilder, Schaubilder, Zusammenfassungen sowie Lernkontrollfragen, mit denen eine übersichtliche Selbstkontrolle über erlernte Inhalte ermöglicht werden soll und 92 Fallbeispiele inklusive Lösungen. Hierdurch werden die theoretisch abgehandelten Konstellationen griffig gemacht. Ein kleines, etwas lustiges „ABC des Drogen-Jargons“ komplettiert das Buch.

Besonders hervorzuheben sind auch die von den Autoren eingestreuten, grau unterlegten Merksätze sowie Erfahrungsberichte, die das gesamte Werk auflockern, für eine hohe Praxistauglichkeit sorgen und den hervorragenden Gesamteindruck dieses Buches abrunden.  

Abbildung von Patzak / Bohnen | Betäubungsmittelrecht | 5. Auflage | 2022 | beck-shop.de

In der 5. Auflage wurden zahlreiche Gesetzesänderungen eingearbeitet, um den neuen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zu nennen sind hier beispielsweise:

  • Gesetz zur Änderung des StGB mit Einführung einer Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Auch wurden mehrere BtMÄndVO und NpSGÄndVO sowie neueste Rechtsprechung und Literatur zu der Entwicklung der Wirkstoffgehalte bei Cannabisprodukten, zu Nutzhanf oder zu den Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln berücksichtigt. Des Weiteren wurden zahlreiche Änderungen der StPO, soweit sie im vorliegenden Rahmen relevant sind, eingearbeitet und das Buch um das neue Recht zur notwendigen Verteidigung erweitert.

Dieses Buch richtet sich an alle, die sich erstmals mit dem Betäubungsmittelrecht befassen, etwa Referendare, Berufsanfänger und Neueinsteiger auf diesem Gebiet, sei es als Verteidiger, Staatsanwalt oder Strafrichter. Überdies können sowohl interessierte Studierende sowie in diesem Bereich tätige Nichtjuristen, insbesondere Polizeibeamte und Suchtberater, einen Überblick über die besondere Materie erlangen. Der angenehm niedrige Preis von 35,00 € ist ein zusätzliches Kaufargument.

Betäubungsmittelrecht, 5. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 285 Seiten, 35,00 €.

Posted by stern in Rezension