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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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Krause: Hatespeech – Strafbarkeit und Strafverfolgung von Hasspostings

Man mag den Eindruck haben, die schöne Online-Welt werde von Woche zu Woche rauer, weil manche Menschen es als ihr Hobby ansehen, andere Menschen im scheinbaren Schutz der Anonymität zu verunglimpfen. Hatespeech scheint hierfür der Fachbegriff geworden zu sein. Gegen diese anzukämpfen, hat sich der Frankfurter Oberstaatsanwalt Dr. Benjamin Kraus zum Ziel gesetzt, und weil es sich allein nicht gut kämpft, sogleich eine Anleitung für andere Strafverfolger verfasst, die es ihm gleichtun wollen.

Ein hoher Praxisbezug ist offenbar: Der Autor ist Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Frankfurt am Main. Als solcher kommt er ständig mit dem Phänomen der „Hate Speech“ in Berührung.

Das Werk teilt sich in vier Abschnitte. Auf phänomenologische Ausführungen zur Hate Speech (§ 1) folgt eine rechtsdogmatische Auseinandersetzung mit praxisrelevanten Straftatbeständen im Zusammenhang mit „Hate Speech“ (§ 2). Sodann erläutert Krause praxisrelevante Ermittlungen bei „Hate Speech (§ 3). Mustertexte für Ermittlungsmaßnahmen schließen das Werk ab (§ 4).

Für Verteidiger sind insbesondere die Ausführungen zur Begriffsbestimmung von „Hate Speech“, aber auch die Erläuterung praxisrelevanter Tatbestände, wie zum Beispiel die Darstellungen zu den Tatbeständen der Beleidigung (§ 185), Üblen Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187), ein hilfreiches Nachschlagewerk.

Die Mustertexte richten sich in erster Linie an Staatsanwaltschaften, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und dürften für diese Berufsgruppen einen großen Mehrwert aufweisen. Auch die Erklärungen zu Maßnahmen zur Identifizierung oder zur Sicherstellung internetfähiger Geräte helfen ihnen sicherlich.

Eine schnelle und einfache Begriffsfindung wird durch das umfangreiche Glossar – über acht Seiten – am Ende des Werks ermöglicht.

Der rechtsdogmatische Teil beschränkt sich nicht nur auf die aktuelle Rechtsprechung. Der Autor entwickelt an verschiedenen Stellen auch eigene Lösungsansätze für Probleme, die in der Rechtsprechung zum Teil noch nicht hinreichend gelöst worden sind, z.B. für den Beginn der Strafantragsfrist bei online Beleidigungen (Rn. 96) oder die notwendige Datensicherung für die strafrechtliche Würdigung von „Hate Speech“ (Rn 248 ff.).

Neben den praxisrelevanten Darstellungen wird auch auf den aktuellen „Kulturwandel bei Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der „Hate Speech“ eingegangen. In diesem Zusammenhang fordert Krause unter anderem eine stärkere Präsenz des Phänomens und kritisiert gleichzeitig die mangelnde Wirkung von Urteilen in der Gesellschaft: „Generalpräventive, abschreckende Wirkung hat allenfalls die Berichterstattung über ein Urteil, aber nie das Urteil für sich“ (Rn. 60). Generell stellt er einige polarisierende Thesen in diesem Abschnitt auf, um eine Diskussion über den Umgang mit „Hate Speech“ anzuregen.

Das Werk ist mit seinen 114 Seiten kurz, gibt aber trotzdem einen guten Einblick in die Materie der „Hate Speech“ und überzeugt durch seine klare und logische Struktur. Der Preis von 39,00 € erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

Krause, Benjamin: Hatespeech – Strafbarkeit und Strafverfolgung von Hasspostings. Beck 2022, 39,00€.

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Diebstahl mit Waffen in einem Drogeriemarkt – Auferlegung einer Betreuungsweisung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, Schreibwerkzeug, Schreibwaren, Drogerie-Pflegeartikel, Spielzeug, Parfüm und einen Seitenschneider zum Gesamtpreis von rund 460,00 € den Auslagen in den Verkaufsräumen eines Drogeriemarkts entnommen und in ihrem Rucksack verstaut zu haben, wobei sie ein gefährliches Werkzeug – ein Pfefferspray – bei sich geführt haben soll. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar gemacht haben.

Im hiesigen Verfahren wurden – trotz eines ausführlichen Schriftsatzes an das Amtsgericht Tiergarten, mit der Anregung, das Verfahren gegen Ableistung von Sozialstunden einzustellen – insgesamt drei Hauptverhandlungstermine festgesetzt.

Zum ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien unsere Mandantin, die auf der Straße lebt, jedoch nicht. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte glücklicherweise einen Haftbefehl vermeiden, da er dem Gericht mitteilte, dass unsere Mandantin engen Kontakt zur Obdachlosenhilfe halte.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin fehlte unsere Mandantin allerdings erneut unentschuldigt – ein Haftbefehl war diesmal leider nicht mehr zu verhindern. Sie wurde verhaftet und befand sich bis zum dritten Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft.

Beim dritten Hauptverhandlungstermin zog das Gericht eine Betreuungsweisung als Auflage für die Diebstahlstat in Erwägung. Bei der Betreuungsweisung wird ein jugendlicher oder junger volljähriger Straftäter für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt. Der Betreuungshelfer fungiert dabei nicht nur als Kontrollinstanz des gerichtlichen Urteils, sondern auch als eine Art Vertrauensperson, mit der der Jugendliche oder der junge Volljährige versucht, wieder in ein normales Leben zu finden und vor allem auch schulische sowie berufliche Perspektiven zu verfolgen.

Die Staatsanwaltschaft wollte zusätzlich zu der Betreuungsweisung auch noch Arrest gegen unsere Mandantin anordnen lassen. Hiergegen wandte sich allerdings Rechtsanwalt Stern und argumentierte, dass man im Hinblick auf eventuell spätere Verurteilungen nicht zu hoch einsteigen dürfe.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unsere Mandantin wurde für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung einer hauptamtlichen Betreuungshelferin unterstellt, deren Sprechstunden sie nach deren Vorgaben wahrzunehmen hat.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren weder mit einer Geldstrafe noch mit einer Freiheitsstrafe oder einem Arrest endete, und freut sich auf die Unterstützung durch die Betreuungshelferin.

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Schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von BtM, Nötigung – Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ihre Mitschülerin aufgefordert zu haben, ihre Jacke auszuziehen, was diese auch getan habe. Daraufhin habe unsere Mandantin den Kopf der Mitschülerin durch Festhalten am Haaransatz gegen eine Wand geschlagen, sie eine Treppe heruntergestoßen, mit der Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Nachdem sich die Mitschülerin auf den Boden gesetzt habe, habe unsere Mandantin den Rucksack der Mitschülerin ergriffen und aus diesem ein iPhone, Apple AirPods, Schmuck, Klamotten, eine BVG-Fahrkarte und den Personalausweis genommen. Eine Freundin unserer Mandantin habe sie dabei unterstützt und der Mitschülerin weitere Schläge angedroht.

Darauffolgend habe unsere Mandantin die Mitschülerin unter Androhung von weiteren Schlägen dazu aufgefordert, eine Vierteltablette MDMA zu sich zu nehmen. Die Mitschülerin habe die Substanz aus Angst vor sonstigen Gewalttätigkeiten selbstständig durch Einzug durch die Nase zu sich genommen. Die Mitschülerin habe etwa fünf Minuten nach der Einnahme starkes Herzrasen verspürt und sich so gefühlt, als würde sie gleich sterben.

Daraufhin habe unsere Mandantin die Mitschülerin aufgefordert, dass sie sich umdrehen und die Hose herunterziehen solle, da sie ansonsten erneut zuschlagen würde. Dann hätten Mädchen den Körper der Mitschülerin beschriftet. Die Mitschülerin sei den Anweisungen gefolgt. Auf Aufforderung unserer Mandantin habe ihre Freundin das Geschehen gefilmt.

Danach habe unsere Mandantin die Mitschülerin mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr am Boden liegend mit dem beschuhten Fuß drei Mal gegen den Kopf getreten. Dabei habe sie die Mitschülerin mit dem Straßenschuh auch im Gesicht getroffen.

Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte Strafanzeigen wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubter Abgabe von BtM und Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der vorgeworfenen Taten Anklage.

Nach Übernahme des Mandats nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Taten gut beweisbar waren, weil unsere Mandantin mithilfe ihrer Freundin das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte.

Da unsere Mandantin nach dem Vorfall in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit Sozialarbeitern und der Mutter unserer Mandantin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Rechtsanwalt Stern schlug vor, unsere Mandantin zur Diversionsberatung zu schicken. Unter Diversion versteht man im Rahmen der Strafverfolgung von jugendlichen Straftätern eine Strategie, weitere Straftaten vorzubeugen. Dabei wird auf das förmliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung verzichtet, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder sich der Täter um Wiedergutmachung bemüht.

Während sich unsere Mandantin für ein gemeinsames Ausgleichsgespräch mit der Mitschülerin und Wiedergutmachung in Höhe eines bestimmten Geldbetrages bereit erklärte, hatte die Mitschülerin kein Interesse an einer Diversion. 

Dementsprechend wurde ein Hauptverhandlungstag terminiert. Zur Hauptverhandlung erschien jedoch nur die Freundin als Mitbeschuldigte, da unsere Mandantin aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht teilnehmen konnte. In Anbetracht dessen stellte Rechtsanwalt Stern einen Antrag, das Verfahren abzutrennen.

Das Gericht entschied antragsgemäß und stellte kurze Zeit später das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick auf die noch laufenden erzieherischen Maßnahmen ohne jegliche Sanktionen ein.

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Streit mit Hundebesitzerin: Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Aufgrund wiederholten Hundegebells durch den Hund einer alten Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der Hundebesitzerin gekommen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Frau geschubst zu haben, sodass diese ihr Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Hierdurch habe die Frau eine Hüft- und Ellenbogenprellung, ein Hämatom sowie Kratzwunden erlitten.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, weshalb sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten auf den Termin sorgfältig vorbereitete.

In der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant am besagten Tag eine 12-Stunden-Schicht hinter sich gehabt habe und dementsprechend erschöpft und reizbar zugleich gewesen sei. Zudem würden die Angaben der alten Frau nur zum Teil stimmen. Insbesondere habe sie es abgelehnt, sich von unserem Mandanten auf die Beine helfen zu lassen.

Sodann wurde die anwesende Zeugin informatorisch in Abwesenheit unseres Mandanten befragt.  

In der Befragung wurde ersichtlich, dass die Frau, die sich nun theatralisch kaum mehr auf den Beinen halten konnten, den Vorfall überdramatisierte. Die Frau ließ auch nicht gelten, dass sie lediglich aufgrund eines leichten Stupsers das Gleichgewicht verloren hatte.

Das Gericht war nun gewillt, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwältin musste nun auch nicht mehr von Rechtsanwalt Stern überzeugt werden, dem Vorschlag zuzustimmen. Dies übernahm angesichts der überzogenen Darstellung der Zeugin ebenfalls die Richterin.

Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Dies war für unseren Mandanten sehr wichtig, da er für eine Bundesbehörde arbeitet und keinen Eintrag im Bundeszentralregister aufweisen darf.

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Maskierter und bewaffneter Überfall auf Supermarkt: Besonders schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe – Bewährungsstrafe

Unserem zum Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Mandanten wurde vorgeworfen, sich zusammen mit einem anderen Jugendlichen – und mit drei in der Nähe wartenden Erwachsenen – mit Sturmhauben maskiert in einen Supermarkt begeben zu haben, wo der andere Jugendliche mit einem Messer den Kassierer bedroht und zur Öffnung der Kasse aufgefordert habe, während unser Mandant mit einem mit fünf Schuss geladenen Revolver in Richtung des Kassierers gezielt haben soll.

Nachdem es dem Kassierer vor Aufregung nicht gelungen sei, die Kassenlade zu öffnen, habe der Filialleiter den Geldeinschub mit ca. 3.500 Euro Bargeld nach Kassenöffnung an den mit dem Messer drohenden Jugendlichen übergeben, der das Bargeld in einer mitgebrachten Sporttasche verstaut haben soll.

Auf Aufforderung – wobei unser Mandant, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, aggressiv mit der Waffe auf den Kassentresen geschlagen habe – soll der Filialleiter zwei weitere Kassen geöffnet und die Geldeinschübe aus Angst vor der Übermacht der Täter übergeben haben. Unser Mandant und der andere Jugendliche seien sodann mit dem Beutegeld über den Geschäftsparkplatz zum Treffpunkt mit den Erwachsenen gerannt. Dort haben sie tatplangemäß die in einem Taxi wartenden Erwachsenen getroffen, denen sie die Beute überlassen haben sollen. Anschließend seien sie weiter zu Fuß geflüchtet.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hatte das Mandat übernommen, als unser Mandant aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft kam. Rechtsanwalt Stern beantragte die Durchführung eines Haftprüfungstermins. Darin schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen und beruflichen Umstände unseres Mandanten. Er teilte unter anderem mit, dass sich unser Mandant vor einigen Wochen erfolgreich für einen Praktikumsplatz mit anschließender Ausbildung in einem Betrieb beworben habe. Um das Gesagte unseres Mandanten bestätigen zu können, holte Rechtsanwalt Stern ein Schreiben des Betriebs ein und legte dieses dem Gericht vor. Die Ermittlungsrichterin ließ sich hiervon überzeugen und verschonte unseren Mandanten vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit konnte unser Mandant gemeinsam mit Rechtsanwalt Stern daran arbeiten, die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.

Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist neben dem Vorliegen einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nämlich auch eine günstige Sozialprognose für unseren Mandanten. Eine solche liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die verurteilte Person an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung etwa in familiärer oder beruflicher Sicht.

Des Weiteren hatte Rechtsanwalt Stern früh Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angeregt.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht überzeugen. Gegen unseren Mandanten und den weiteren minderjährigen Mittäter wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während dem anderen Jugendlichen jedoch sehr umfangreiche Bewährungsauflagen erteilt wurden, sollte unser Mandant lediglich seine Ausbildung fortsetzen.

Die erwachsenen Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Unser Mandant war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste.

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Strafbefehl wegen Schwarzfahrens – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, innerhalb einer Woche zweimal die U-Bahn ohne gültigen Fahrausweis genutzt zu haben. Ein Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation des Mandanten. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant infolge seiner Exmatrikulation nicht mehr über einen gültigen Studierendenausweis und mithin auch nicht mehr über ein gültiges Semesterticket für das gesamte Streckennetz der BVG verfügte. Aufgrund von Depressionen hatte sich unser Mandant auch nicht weiter um seine Exmatrikulation gekümmert.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen Umstände unseres Mandanten. Die Staatsanwaltschaft erklärte jedoch, dass keine Einstellung in Betracht käme, da unser Mandant einschlägig vorbestraft sei.

Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf, dass die Vorverurteilung womöglich zu Unrecht erfolgt sei, da diese auf einem Strafbefehl beruhe, gegen den sich unser Mandant aufgrund der Depression nicht gewehrt habe. Seinerzeit sei unser Mandant noch immatrikuliert und entsprechend mit einem Semesterticket ausgestattet gewesen, ein Erschleichen von Leistungen sei damals rechtlich unmöglich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon überzeugen. So wurde unser Verfahren durch das Gericht und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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IBB-Betrug (Corona-Hilfen) – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Freiberufler nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Nach Mandatierung, Akteneinsicht und einem persönlichen Gespräch mit unserem Mandanten im Büro nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf umfassend Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant nach seinem abgeschlossenen Studium in Architektur als Designer, Texter und Fotograf freiberuflich für verschiedene Agenturen tätig gewesen sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe er – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei das Projekt eines Architekturbuches aufgrund der Covid-19-Pandemie gestoppt worden, wodurch ihm Einnahmen in beträchtlicher Höhe entgangen seien. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Zwar ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass die Polizei Berlin bei der Auswertung der Kontodaten zutreffend festgestellt hatte, dass unser Mandant über sein im Corona-Soforthilfe-Antrag angegebenes Konto lediglich kleinere Beträge erhalten oder über diese verfügt hatte. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass unser Mandant für viele Aufträge in bar bezahlt worden sei. Diese Bargeldeinnahmen seien auch ordnungsgemäß versteuert worden. Als Nachweis für die Einnahmen unseres Mandanten fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben Rechnungen für Leistungen im Jahr 2019 und 2020 sowie entsprechende Einkommensteuererklärungen bei.

Des Weiteren war laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen, dass sich unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, durchaus über die Antragsvoraussetzungen informiert habe. Eine endgültige Information sei diesbezüglich jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies sei unter erheblichem Zeitdruck geschehen, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat sei zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar gewesen. Daher habe unser Mandant jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz gehandelt, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen.

Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Verhängung einer Geldstrafe durch Strafbefehl und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel verkauft zu haben. Unser Mandant ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte keinen festen Wohnsitz; ein Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung war ausgeschlossen.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant nicht anwesend, da er kurz vor dem Eintreffen der Ladung des Gerichts in eine andere Haftanstalt verlegt worden war und die Ladung somit bei ihm nicht mehr ankommen konnte.

Rechtsanwalt Stern trug dennoch vor, dass in dem hiesigen Verfahren ein Freispruch in Betracht käme. Hintergrund war, dass unser Mandant, der keinen Pass mit sich geführt hatte, nur mit einer Kopie einer Fiktionsbescheinigung identifiziert worden war, und nicht wie üblich mittels Fast-ID. Die Bescheinigung unseres Mandanten, zumal die Kopie, hätte jeder mit sich führen können, der BtM im Park verkaufen geht.

Das Gericht schlug daraufhin vor, einen Strafbefehl mit einer geringen Geldstrafe zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte den entsprechenden Antrag.

Unser Mandant war mit diesem Ergebnis äußerst zufrieden und zahlte die Geldstrafe noch am selben Tag, woraufhin er unverzüglich aus der Haft entlassen wurde.

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