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Patzak/Bohnen – Betäubungsmittelrecht – erschienen in 5. Auflage

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eines der bedeutendsten Gebiete des Nebenstrafrechts dar. Die Anzahl der Rauschgiftdelikte steigt seit 2011 kontinuierlich. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwischen Einfuhr, Handel und Konsum andauernd mit dieser besonderen Materie zu tun, weshalb sehr gute Kenntnisse im Drogenstrafrecht bzw. Betäubungsmittelstrafrecht unverzichtbare Voraussetzung für jeden Juristen, der sich in der Praxis mit dem Thema Betäubungsmittelstrafrecht näher auseinandersetzen muss, sind. Das Buch „Betäubungsmittelrecht“ von Dr. Jörn Patzak, leitender Regierungsdirektor, Leiter der Justizvollzugsanstalt Wittlich und Lehrbeauftragter an der Universität Trier, sowie von Dr. Wolfgang Bohnen, Oberstaatsanwalt in Trier, bietet hierfür einen vernünftigen Einstieg.

Nach der Darstellung der gängigsten Betäubungsmittel wie Cannabis, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD, Psilocybin, „Liquid Ecstasy“, „K.O.-Tropfen“ und neue psychoaktive Stoffe (sog. „Legal Highs“), in der insbesondere auf die Herstellung, Wirkungen, Rechtslage und Geschichte näher eingegangen wird, wird sich mit dem materiellen Betäubungsmittelstrafrecht detailliert auseinandergesetzt. Die beiden Autoren befassen sich eingehend mit den verschiedenen Mengen des BtMG und wichtigsten Tatbestandsalternativen der §§ 29 ff. BtMG sowie mit dem Absehen von Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG und dem Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG. In den darauffolgenden Kapiteln wird auf das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und Drogen im Straßenverkehr eingegangen. Anschließend werden die Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) und Therapie statt Strafe sowie prozessuale Fragen im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln behandelt.

Das Werk brilliert durch leicht verständliche, unkomplizierte Sprache, Bilder, Schaubilder, Zusammenfassungen sowie Lernkontrollfragen, mit denen eine übersichtliche Selbstkontrolle über erlernte Inhalte ermöglicht werden soll und 92 Fallbeispiele inklusive Lösungen. Hierdurch werden die theoretisch abgehandelten Konstellationen griffig gemacht. Ein kleines, etwas lustiges „ABC des Drogen-Jargons“ komplettiert das Buch.

Besonders hervorzuheben sind auch die von den Autoren eingestreuten, grau unterlegten Merksätze sowie Erfahrungsberichte, die das gesamte Werk auflockern, für eine hohe Praxistauglichkeit sorgen und den hervorragenden Gesamteindruck dieses Buches abrunden.  

Abbildung von Patzak / Bohnen | Betäubungsmittelrecht | 5. Auflage | 2022 | beck-shop.de

In der 5. Auflage wurden zahlreiche Gesetzesänderungen eingearbeitet, um den neuen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zu nennen sind hier beispielsweise:

  • Gesetz zur Änderung des StGB mit Einführung einer Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Auch wurden mehrere BtMÄndVO und NpSGÄndVO sowie neueste Rechtsprechung und Literatur zu der Entwicklung der Wirkstoffgehalte bei Cannabisprodukten, zu Nutzhanf oder zu den Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln berücksichtigt. Des Weiteren wurden zahlreiche Änderungen der StPO, soweit sie im vorliegenden Rahmen relevant sind, eingearbeitet und das Buch um das neue Recht zur notwendigen Verteidigung erweitert.

Dieses Buch richtet sich an alle, die sich erstmals mit dem Betäubungsmittelrecht befassen, etwa Referendare, Berufsanfänger und Neueinsteiger auf diesem Gebiet, sei es als Verteidiger, Staatsanwalt oder Strafrichter. Überdies können sowohl interessierte Studierende sowie in diesem Bereich tätige Nichtjuristen, insbesondere Polizeibeamte und Suchtberater, einen Überblick über die besondere Materie erlangen. Der angenehm niedrige Preis von 35,00 € ist ein zusätzliches Kaufargument.

Betäubungsmittelrecht, 5. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 285 Seiten, 35,00 €.

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Vorwurf: Diebstahl im besonders schweren Fall – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Klapprad im Wert von ca. 2.000 Euro entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser besorgte sich daraufhin die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten die Hauptverhandlung vor.

Der Anklage lag zugrunde, dass ein Zeuge ein Fahrrad habe kaufen wollen. Dieses war verdächtig günstig, weshalb sich der Zeuge entschloss, die aufgeklebte Registrierungsnummer abzufotografieren und die Polizei zu informieren. Diese stellte nach Abgleich mit der Datenbank fest, dass das Fahrrad tatsächlich als gestohlen gemeldet war. Die Polizei verabredete sich mit dem Verkäufer. Dieser wies sich gegenüber den verdeckt arbeitenden Ermittlern mit einer Fahrerlaubnis aus, die auf unseren Mandanten ausgestellt war, und entfernte sich rasch vom Tatort. Er wurde nicht gefasst. Der Polizist erklärte in einer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er sich sehr sicher sei, dass der Verkäufer und das Lichtbild auf dem Führerschein zusammen passten.

Rechtsanwalt Stern trug nun vor, dass unser Mandant seinen Führerschein einen Monat vor der hiesigen Tat beim Kauf eines Fahrrads als Pfand hinterlegt und nicht zurückerhalten hatte. Er hatte den Verlust auch gegenüber der Polizei angezeigt. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zahlreiche WhatsApp-Nachrichten vorlegen, in denen er den Verkäufer um Rückgabe des Führerscheins bat.

Die Beschreibung des Lichtbilds und unser Mandant passten auch nicht zu 100 Prozent zusammen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sprach unseren Mandanten am Ende vom Vorwurf des Fahrraddiebstahls im besonders schweren Fall frei.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel verschiedenster Art (u.a. Heroin und Kokain) in einer nicht geringen Menge zum Verkauf bereitgehalten und auch verkauft zu haben.

Die Polizei nahm unseren Mandanten aufgrund dessen in Gewahrsam, woraufhin Rechtsanwalt Stern von unserem Mandanten kontaktiert wurde.

Rechtsanwalt Stern fuhr umgehend zu unserem Mandanten und handelte mit der Bereitschafts-Staatsanwaltschaft eine unverzügliche Freilassung unseres Mandanten aus.

Nur eine Woche später wurde unser Mandant jedoch erneut mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Der Bereitschaftsstaatsanwalt war nun nicht mehr bereit, unseren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und forderte gegen unseren zwanzigjährigen Mandanten eine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht.  In einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Auf Heranwachsende kann das Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Letzteres ist für den Beschuldigten in der Regel günstiger, weil es eine mildere Bestrafung ermöglicht. Maßgeblich ist insbesondere die soziale und ökonomische Verselbstständigung. Wer mit eigenem Job und eigener Wohnung lebt, ist eher Erwachsener, wer in Ausbildung ist und noch zu Hause wohnt, eher Jugendlicher. Unser Mandant lebte fernab seiner Heimat in einer eigenen Wohnung und hatte einen Job als Barkeeper. Niemand aus seiner Familie lebte in Deutschland.

Einen Tag vor der Hauptverhandlung wollte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten in der Haft besuchen, um die letzten entscheidenden Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen. Allerdings wurde ihm nicht ermöglicht, unseren Mandanten zu sehen.

Rechtsanwalt Stern schilderte diesen Vorfall in einem Schreiben an das Gericht.

In der Hauptverhandlung schlug Rechtsanwalt Stern vor, dass man im Gegenzug zur Nichtgewährung des Besuches die Anwendung des Jugendstrafrechts erörtern könne. Andernfalls würde er die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu.

Rechtsanwalt Stern schilderte daraufhin umfassend die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten, wobei er insbesondere auf die familiäre Situation einging.

Unser Mandant war aus Syrien infolge des Bürgerkriegs geflohen. Dabei war die Idee, dass seine Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nachkommen soll, was so jedoch nicht funktionierte. Zwar lebte unser Mandant schon seit einigen Jahren räumlich getrennt von seiner Familie. Allerdings war er von seiner Familie sowohl finanziell als auch emotional stark abhängig.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht schlossen sich Rechtsanwalt Stern an und erklärten das Jugendstrafrecht für anwendbar.

Das Gericht hielt eine Bewährungsstrafe für angemessen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr erfreut und wurde nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl mit Waffen und Urkundenfälschung – Geldstrafe und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem gesondert Verfolgten ein geparktes Kraftfahrzeug mittels eines Wagenhebers angehoben zu haben, um den Katalysator des Pkw abzubauen, ihn sodann mitzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden.

Aufgrund der ausgelösten Alarmanlage des Fahrzeugs sollen beide ihr Vorhaben abgebrochen haben und mit einem Pkw, in dessen Handschuhfach ein Messer lag und der mit einem falschen Kennzeichen ausgestattet war, geflüchtet sein.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse Ende August festgenommen worden. Um eine lange Untersuchungshaft zu vermeiden, nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt zu der zuständigen Staatsanwaltschaft auf und veranlasste eine schnelle Anklageerhebung.

In der Hauptverhandlung, die infolgedessen bereits Mitte September stattfand, kam es angesichts der geständigen Einlassung unseres Mandanten und des Umstandes, dass unser Mandant in der Hauptverhandlung Reue zeigte sowie erkennbar unter dem Eindruck der bis dahin erlittenen Untersuchungshaft stand, dazu, dass das Gericht ihn nur zu einer Geldstrafe verurteilte und den Mandanten aus der Untersuchungshaft entließ. Ein Diebstahl mit Waffen hat einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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Meyer-Goßner/Schmitt – 65. Auflage: Ein „Must-have“ für alle im Strafrecht tätigen Juristen

Genau ein Jahr nach der letzten Ausgabe ist mit Stand März 2022 die seit langem jährliche Neuauflage des nun hauptsächlich von Bertram Schmitt, Richter am IStGH sowie BGH, und unter Mitarbeit von Marcus Köhler, Richter am BGH, betreuten Beck’schen Kurzkommentars zur StPO erschienen.

Der nunmehr in der 65. Auflage vorliegende Kurz-Kommentar, der allen Juristen, Referendaren und Studierenden ein Begriff sein dürfte, ist das Standardwerk zur Strafprozessordnung und in der juristischen Ausbildung ein zuverlässiger sowie unverzichtbarer Wegbegleiter. Es gibt keinen besseren Kurz-Kommentar zur StPO. Die Erläuterungen sind wie gewohnt strikt praxisorientiert und auf das Wesentliche ausgerichtet, wodurch die rasche Klärung einer kritischen Rechtslage im Ermittlungsverfahren oder im Gerichtssaal möglich ist.

Die Kommentierung der einzelnen Normen ist so dargestellt, wie man es von den älteren Vorgängern kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt eine Inhaltsübersicht, einschließlich der jeweiligen Randnummern. Ein moderat eingesetzter Fettdruck lässt relevante Schlüsselwörter und Jahreszahlen gerichtlicher Entscheidungen schneller finden, sodass man zielorientiert zu den für die jeweilige Akte oder Klausur relevanten Erklärungen gelangt.

Bemerkenswert ist insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität der Ausführungen, die zwar das Hauptaugenmerk auf die Praxis legen, wichtige in der Literatur vertretene Meinungen allerdings nicht außer Acht lassen.

Die vorliegende Auflage berücksichtigt unter anderem:

  • Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft vom 30. März 2021 an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020
  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021
  • Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021
  • Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021.

Daneben wurden zahlreiche für das Strafverfahren grundsätzliche Entscheidungen des BGH, aber auch des BVerfG, des EGMR und des EuGH aufgenommen sowie die neueste Literatur umfassend ausgewertet. Aus der Rechtsprechung des BGH seien exemplarisch genannt:

  • BGH-Entscheidung zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei juristischen Personen
  • BGH-Entscheidung zur Aufgabe der „qualifizierten Konnexität“ im Beweisantragsrecht
  • BGH-Entscheidung zu hauptverhandlungsübergreifenden Wirkungen einer Verständigung.

Insbesondere ist aber die Einarbeitung der wichtigen Encrochat-Daten-BGH-Entscheidung vom 02. März 2022 zu erwähnen, wodurch die Aktualität dieses Kurz-Kommentars kaum zu überbieten sein dürfte.

Aus der Judikatur des BVerfG ist auf den Beschluss zur Unzulässigkeit konkludenter Absprachen im Strafverfahren hinzuweisen, aus der des EGMR auf die Urteile zur Befangenheit von Richtern durch Vorbefassung im Verfahren gegen Mittäter sowie zu den Rechtsfolgen konventionswidriger Tatprovokation.

In der Gesamtschau ist der Kommentar auch weiterhin unentbehrlich für alle, die mit dem Strafprozessrecht zu tun haben.

Meyer-Goßner/Schmitt – Strafprozessordnung, 65. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 2.758 Seiten, 105,00 €.

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Pelz/Grotebrune – Strafrecht in Krise und Insolvenz – in 3. Auflage erschienen

Das bekannte Werk „Strafrecht in Krise und Insolvenz“, das juristisches und betriebswirtschaftliches Wissen vereint, ist nun bereits in der 3. Auflage erschienen. Verfasser sind Prof. Dr. Christian Pelz, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht und Berater für Unternehmen in Compliance-Angelegenheiten, und Dr. Björn Grotebrune, Rechtsanwalt im Bereich des Insolvenzstrafrechts und des Gesellschaftsrechts.

Die Bedeutung des Insolvenzstrafrechts nimmt in der täglichen Arbeit der Strafverteidigung seit Jahren stetig zu. Es ereigneten sich viele spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche, aber auch ganz kleine, meist traurige Insolvenzen. Die Unternehmensinsolvenzen werden alle von der Staatsanwaltschaft überprüft, bei einem entsprechenden Tatverdacht werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und es kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen. Dementsprechend muss die Verteidigung bestens gewappnet sein. Das Werk „Strafrecht in Krise und Insolvenz“ stellt hierfür einen treuen und hilfsbereiten Begleiter dar.

Der Band beleuchtet die wesentlichen Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts, erklärt das Insolvenzstrafverfahren und zeigt Verfahrensstrategien auf. Zudem werden behandelt:

  • Strafrechtliche Risiken der beruflich mit Insolvenzen befassten Personen
  • Typische strafrechtlich kritische Situationen im Vorfeld der Insolvenz
  • Erklärung wichtiger betriebswirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Fachbegriffe.

Überdies werden auch solche Straftatbestände erörtert, die nicht zum Insolvenzstrafrecht im engeren Sinne gehören, typischerweise aber anlässlich der Insolvenz auftreten, wie etwa Bankrottdelikte gemäß § 283 StGB oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

In der Neuauflage werden die Änderungen durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz berücksichtigt, das insbesondere darauf abzielte, die Insolvenzantragspflichten für Unternehmen, die aufgrund wirtschaftlicher Belastungen im Zuge der Covid-19-Pandemie in eine Krise geraten sind, befristet (ganz oder teilweise) auszusetzen. Die Befristung wurde sodann mehrfach verlängert, dies jedoch nur eingeschränkt und unter weiteren Voraussetzungen. Des Weiteren wurden auch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) sowie das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) umfassend eingearbeitet.

Hervorzuheben ist, dass das Werk eine kommentarähnliche Erörterung wichtiger Straftatbestände (§§ 283, 283a, 283b, 283c, 283d und 266a, 263 StGB etc.) und eine lehrbuchartige Abhandlung der Grundlagen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie weiterer Einzelthemen kombiniert. Das Inhaltsverzeichnis sowie das auf Randnummern verweisende Stichwortverzeichnis erleichtern das Finden bestimmter Erklärungen ungemein. Auch das Verwenden prägnanter Schrift sowie Übersichten und Schaubilder trägt zur Übersichtlichkeit bei. Darüber hinaus werden in den Fußnoten regelmäßig weiterführende Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung, Kommentarliteratur oder Zeitschriftenbeiträge gegeben.

Die 3. Auflage ist eine Bereicherung für die insolvenz- und insolvenzstrafrechtliche Literatur.

Der Band kann insbesondere Strafverteidigern, Unternehmenssyndizi und Insolvenzverwaltern, aber auch Strafverfolgungsbehörden und der Richterschaft wärmstens empfohlen werden.

Der Ladenpreis in Höhe von 69,00 € ist angemessen, das Geld hervorragend und weitsichtig angelegt.

Pelz, Christian/Grotebrune, Björn – Strafrecht in Krise und Insolvenz, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 348 Seiten, 69,00 €.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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