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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5 (§§ 263-297) – in 4. Auflage erschienen

Zum Strafgesetzbuch gibt es inzwischen zahlreiche Kommentierungen – und trotzdem greifen die meisten Juristen in der Praxis zum „MüKo“. Schließlich erläutert der Münchener Kommentar zum StGB in sechs Bänden nicht nur ausführlich das materielle Strafrecht, sondern auch in drei weiteren Bänden relevante Vorschriften des Nebenstrafrechts.

Im Jahr 2022 ist nun auch der 5. Band in der 4. Auflage erschienen. Der Verlag hat sich entschieden, den ehemaligen 5. Band in zwei Bände zu teilen, um diesen leserfreundlicher und handlicher zu gestalten. Schließlich hat bereits dieser Band stolze 1.484 Seiten.

Der hier vorgelegte neue Band 5 bietet eine ausführliche Kommentierung der Vorschriften §§ 263-297 StGB. Er beinhaltet also zahlreiche Delikte, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis überaus wichtig sind: Betrug und Untreue, Urkundenfälschung sowie Insolvenzstraftaten.

In der 4. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert, neue Fragestellungen (beispielsweise zum Thema „Covid“ und „Diesel“) werden in umfangreichen Kommentierungen erläutert. Insbesondere wird die Interims-Rechtslage bis zum 23. November 2021 im Hinblick auf die Fälschung von Impfausweisen, die wohl einige Gerichte in der Zukunft beschäftigen wird, umfassend dargestellt. Die Kommentierung des § 277 StGB – Fälschung von Gesundheitszeugnissen – greift die aktuellen Entwicklungen wunderbar und klar verständlich auf.

Die in diesem Band vereinten Strafvorschriften sind in einer Weise aufgearbeitet, die einerseits für die Praxis ein Gewinn ist und andererseits die wissenschaftliche Auseinandersetzung fördert. Durch neu hinzugekommene (Mit-)Autoren – Professor Christian Becker, Erster Staatsanwalt Holger Hofmann, Richter am Landgericht Dr. Matthias Noll sowie Oberstaatsanwalt Kai Sackreuther – wurden auch bislang nicht aufgegriffene Akzente gesetzt und die Kommentierungen auf den Prüfstand gestellt.

Die Kommentierungen enthalten Erläuterungen in wissenschaftlicher Tiefe. So wird beispielsweise beim § 266 StGB ausführlich auf den Streit um die Tatbestandsstruktur mit den insgesamt vier noch dazu vertretenen Ansichten eingegangen. Zudem werden die beiden in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände: der Missbrauchstatbestand (Alt. 1) und der Treuebruchtatbestand (Alt. 2) detailliert und im Hinblick auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung erläutert. Vor allem aber ist der Teil IV, der besondere Fallkonstellationen wie zum Beispiel Risikogeschäfte, Schwarze Kassen, Parteispendenverfahren, Haushaltsuntreue, Sponsoring und Kick-Back-Zahlungen behandelt, äußerst interessant.

Obwohl die Kommentierungen sehr umfangreich sind – die Kommentierung des § 263 StGB zieht sich zum Beispiel über 400 Druckseiten – gelingt die Orientierung im Text wunderbar. Wie bei allen anderen Bänden des Münchener Kommentars zum StGB erfolgt die Kommentierung der Normen einheitlich. Bei jeder Strafvorschrift wird anfangs das umfassende Schrifttum dargestellt. Danach folgt ein Inhaltsverzeichnis inklusive Randnummern, welches der Gliederung im Text entspricht und das Finden bestimmter Erklärungen ungemein erleichtert. Überdies werden in den Fußnoten regelmäßig weiterführende Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung, Strafrechtslehrbücher, Kommentarliteratur oder Zeitschriftenbeiträge gegeben.

Im Ergebnis ist die 4. Auflage des 5. Bandes des Münchener Kommentars zum StGB eine Bereicherung für die Kommentarliteratur und bestätigt – wie seine Vorgänger auch – den hohen Standard dieser Kommentarreihe.

Der Preis des 5. Bandes mag mit 339,00 € recht hoch sein. Wer mit Strafrecht allerdings intensiv zu tun hat, wird diesen Kommentar, der die oben erwähnten Delikte – wie gewohnt – erstklassig und in extenso erläutert, nicht missen wollen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 5 (§§ 263-297), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2022, 1.484 Seiten, 339,00 €.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Müller/Opper/von Stetten – Berufsrisiken des Strafverteidigers – in 2. Auflage erschienen

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14 Jahre später ist nun die 2. Auflage der „Berufsrisiken des Strafverteidigers“ erschienen. Während Dr. Eckhart Müller weiterhin einer der Autoren geblieben ist, hat Rechtsanwalt Klaus Gussmann das Team verlassen. An seine Stelle sind getreten, die Fachanwälte für Strafrecht Florian Opper und Dr. Annette von Stetten.

In dem Zeitraum von 14 Jahren sind eine Reihe von Gesetzesänderungen erfolgt, die speziell auch die Rolle des Strafverteidigers betreffen. Hervorzuheben sind insbesondere:

  • Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009
  • Gesetz zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozess vom 22. Dezember 2010
  • Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017

Darüber hinaus wurde selbstverständlich auch die Rechtsprechung seit 2007 und die neu erschienene Literatur sorgfältig eingearbeitet.

Das Buch kostet 49,00 € und wendet sich in erster Linie an Strafverteidiger, aber auch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Der bewährte dreiteilige Aufbau des Werkes ist beibehalten worden:

Im 1. Teil wird zunächst auf knapp 100 Seiten das einschlägige Straf- und Berufsrecht behandelt. Hierbei werden ausführlich die Risiken beim Umgang mit Mandanten – zu nennen sind hier beispielsweise die Strafvereitelung, die Prävarikation, die Beihilfe zur Straftat des Mandanten und verbotener Verkehr mit Gefangenen – beschrieben. Sodann werden die Risiken beim Umgang mit Dritten, Geld, Kollegen und Hilfspersonen sowie Behörden und Gerichten näher beleuchtet.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit prozessualen Besonderheiten, wie Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei, strafrechtliches Berufsverbot und Ausschlussverfahren gem. § 138a StPO.

Abschließend wird das berufsgerichtliche Verfahren noch kurz dargestellt, wobei das Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht, Maßnahmen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und das anwaltsgerichtliche Verfahren erläutert werden.

Das Werk brilliert nicht nur mit seiner klaren Struktur, sondern klärt auch noch umfassend und zuverlässig über alle straf- und zivilrechtlichen Risiken der Strafverteidigung auf. Die Fallbeispiele erhöhen den Bezug zur Praxis und helfen, die nicht immer einfachen Themen zu verstehen und besser nachzuvollziehen. Auch die Praxistipps tragen zum besseren Verständnis bei und geben wertvolle Ratschläge, wie mit bestimmten häufig in der Strafverteidigerpraxis auftretenden Problemen umzugehen ist.

Des Weiteren ist dieses Buch ein reines Lesevergnügen, was nicht nur auf die klar strukturierte Gliederung zurückzuführen ist, sondern auch auf den Schreibstil und die mithilfe des Fettdrucks hervorgehobenen Schlüsselbegriffe. Die Fußnoten sind auf das Wesentliche beschränkt und der Leser findet zahlreiche gerichtliche Entscheidungen des BGH, der OLG und des BVerfG sowie weiterführende Literatur, wodurch eine vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen größeren Problemkreisen ermöglicht wird.

Zusammenfassend ist dieses Buch unverzichtbar für jeden jungen Kollegen, dem bestimmte Berufsrisiken noch nicht bekannt sind und für jeden alten Routinier, der möglicherweise einige Berufsrisiken zu unterschätzen beginnt. Aber auch Rechtsreferendare, die sich für die Berufsrichtung des Strafverteidigers interessieren, können von dem Inhalt dieses Bandes, den man angesichts von übersichtlichen gut 150 Textseiten schnell durchgearbeitet hat, durchaus profitieren.

Müller/Opper/von Stetten – Berufsrisiken des Strafverteidigers, 2. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 153 Seiten, 49,00 €.

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Gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren jungen Menschen eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Dabei soll die vermeintlich Geschädigte, bei der es sich um eine Freundin der Angeklagten gehandelt hatte, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen worden sein. Sodann sollen die drei mit einem Messer in der Hand die Adidas-Jacke der Zeugin verlangt haben.

Das Verfahren wurde gegen unseren Mandanten und eine Freundin geführt, die Hauptbeschuldigte war abgetrennt worden.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der zuständigen Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht. Er verfasste eine ausführliche Stellungnahme an das Amtsgericht, in der er beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen. Das Gericht war jedoch anderer Meinung.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die sodann stattgefundene Hautverhandlung war für alle Beteiligten eine hitzige Angelegenheit. Insbesondere belehrte das Gericht die abgetrennte Mitbeschuldigte, die drauf und dran war, gegen sich selbst und unseren Mandanten auszusagen, nicht – und nach Monierung völlig unzureichend – über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Nachdem sich die gesondert Verfolgte und vor allem deren Vormund über die Konsequenzen einer Aussage im hiesigen Verfahren klar wurde, entschloss sie sich, keine Aussage mehr zu tätigen.

Die übrigen Zeugen machten derart unterschiedliche Aussagen, dass es nicht mehr möglich war, den Sachverhalt aufzuklären. Daher musste unser Mandant nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht freigesprochen werden.

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Michalke, Reinhart – Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – 2. Auflage: Für die effektive Strafverteidigung

Das Werk „Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen“, begründet von den Strafverteidigern RA Werner Leitner und RA Reinhart Michalke, ist im Jahre 2022 bereits in der 2. Auflage erschienen.

Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen spielen bekanntlich in der Praxis der Verteidigung eine bedeutende Rolle. Zwangsmaßnahmen sind häufig der erste Moment, an dem der Mandant davon erfährt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, und sodann sorgenvoll den Verteidiger aufsucht.

Das vorliegende Werk schafft es auf insgesamt nur 221 Seiten zahlreiche wertvolle Hinweise zu strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zu folgenden – beispielhaft aufgezählten – Bereichen:

  • Überwachung der Telekommunikation, akustische und technische Überwachung („Quellen-TKÜ“ und „Online-Durchsuchung“)
  • Rasterfahndung, verdeckte Ermittler, Ausschreibung zur Beobachtung, längerfristige Observation
  • Vorläufige Festnahme, U-Haft, einstweilige Unterbringung
  • Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Erkennungsdienstliche Behandlung, Blutprobe, molekulargenetische Untersuchung, DNA-Identifizierung
  • Verteidigungsansätze und Beweisverwertungsverbote

vor allem für Strafverteidiger zu liefern.

Der Aufbau in Form einer Zweigliederung in:

  • 1. Teil: heimliche Zwangsmaßnahmen
    • A. Überwachung der Telekommunikation
    • B. Überwachung von Personen durch technische Mittel
    • C. Überwachung von Personen durch Personen
  • 2. Teil: offene Zwangsmaßnahmen
    • A. Maßnahmen gegen die persönliche Freiheit
    • B. Durchsuchung und Beschlagnahme
    • C. Die Person als Beweismittel

trägt zur Übersichtlichkeit der mannigfachen Ermittlungsmaßnahmen bei.

Hervorzuheben ist, dass das Werk nicht nur gut verständlich die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen erläutert, sondern dem Leser auch Antworten auf praktische Fragen liefert, indem am Ende der Kapitel auf die Verteidigung bei der jeweiligen strafprozessualen Zwangsmaßnahme näher eingegangen wird. Hierbei stehen vor allem einschlägige Rechtsbehelfe, Verwertungsfragen und Praxishinweise im Vordergrund.

Darüber hinaus helfen die im Anhang des Exemplars angegebenen konkreten und wertvollen Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung und Beschlagnahme der Verteidigerin und dem Verteidiger bei der erfolgreichen Mandatsbearbeitung.

Aufgrund der auf die wesentlichen Punkte konzentrierten theoretischen Abhandlung der strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen einerseits und der wertvollen Praxistipps andererseits sind „Lehrbuch“ und „Handbuch“ in einem Buch vereint.

Für einen ersten Überblick und Einblick in das System der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen ist das Exemplar für Strafverteidiger, für Studierende und noch mehr für Referendare mit besonderem Interesse an der Strafverteidigung hervorragend geeignet. Aber auch Ermittler, Staatsanwälte und Richter können vom Inhalt des Werkes profitieren.

Der Ladenpreis in Höhe von 49,00 € erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

Michalke, Reinhart – Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, 2. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 221 Seiten, 49,00 €.

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Rassismus im Drogeriemarkt? Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin, Kassiererin eines Drogeriemarktes, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine Kundin rassistisch beleidigt zu haben, indem unsere Mandantin der
Kundin nicht glauben wollte, dass ihr die für den Bezahlvorgang genutzte EC-Karte gehörte. Konkret soll sie gesagt haben: „Eine Schwarze wie Sie kann so eine Bankkarte nicht besitzen!“

Nach Beauftragung mit der Verteidigung holte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle. In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandanten solche Aussagen jemals getätigt zu haben. Obwohl es Videoaufnahmen zu dem besagten Vorfall gab, konnten diese jedoch mangels Tons nicht weiterhelfen. Darüber hinaus hatte die Zeugin mehrere YouTube-Videos hochgeladen, auf denen sie weinend den gesamten Sachverhalt schilderte und somit sogar die Öffentlichkeit am hiesigen Verfahren teilhaben
ließ.

Rechtsanwalt Stern sicherte diese Aufnahmen, um mögliche Differenzen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei zu ermitteln. In der Hauptverhandlung tauchte die Zeugin sodann mit Zeugenbeistand und Prozessbeobachtern im Publikum auf. Rechtsanwalt Stern ließ sich davon jedoch nicht beirren. Er hatte nämlich tatsächlich zahlreiche Abweichungen zwischen ihren Äußerungen auf YouTube und gegenüber den Polizeibeamten feststellen können und konfrontierte die Zeugin damit.
Dies erweckte erhebliche Zweifel beim Gericht, weshalb Rechtsanwalt Stern die Gelegenheit ergriff und anregte, das hiesige Verfahren gemäß § 153 StPO ohne Auflage wegen hypothetisch geringer Schuld einzustellen.

Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Während die Zeugin äußerst unzufrieden ob dieses Ergebnisses war, zeigte sich unsere Mandantin sehr erleichtert und
froh, dass sie nun weiterhin als unschuldig gilt.

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Das Nachschlagewerk zum StGB – Fischer StGB in 69. Auflage erschienen

Eingearbeitet wurden 13 Änderungsgesetze mit 8 neu eingefügten Vorschriften. Besonders hervorzuheben sind:

  • Die Neufassungen des § 261 zur Geldwäsche sowie des § 238 zur Nachstellung
  • Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
  • Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Daneben wurden ca. 400 Entscheidungen vor allem des BGH, aber auch von OLGen und des BVerfG umfassend berücksichtigt. Auch die Einarbeitung der Zeitschriften-Literatur, Beiträge in Festschriften, Monografien und anderen Kommentarwerke kommt nicht zu kurz.

Die einzelnen Vorschriften werden zunächst fett abgedruckt und sodann mit einer kurzen und prägnanten Inhaltsübersicht sowie Hinweisen zur (jüngeren) Entstehungsgeschichten unter dem Gliederungspunkt „Allgemeines“ versehen.

Der Kommentar bildet aufgrund seiner Informationsfülle, Präzision und Aktualität ein unentbehrliches Arbeitsmittel für alle am Strafverfahren Beteiligten.

Und auch die Referendare können sich wieder einmal freuen: Der renommierte Kommentar ist in allen Bundesländern zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen.

Wer wissen will, was im Strafrecht aktuell zu wissen ist, kommt als Verteidiger, Staatsanwalt, Richter, Referendar oder Studierender an diesem Kommentar nicht vorbei. Der nach wie vor zweistellige Preis ist angemessen. Das Geld gut angelegt.

Thomas Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 69. Auflage, Beck Verlag, München 2022, 2.912 Seiten, 99,00 €.

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