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Update Kammergericht: „Nicht vor 2020 wieder am Netz“

Der Tagesspiegel hat den Präsidenten des Kammergerichts Dr. Bernd Pickel ungewöhnlich konfrontativ zum Virenbefall des KG-Netzes interviewt.

Pickel verweist auf die Improvisationsfähigkeit seiner Mitarbeiter, räumt aber auch eine starke Belastung des täglichen Betriebs ein. Im Hinblick auf das Virus traue man sich derzeit noch nicht, die Computer wieder ans Netz zu nehmen und strebe eine stabile und zukunftsfähig Lösung an, die jedoch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen werde. „Nicht vor 2020“, was auch immer das konkret heißen mag.

Deutlich geschwommen ist Pickel jedoch bei der Frage, mit welchen Maßnahmen man bisher einen Virenbefall verhindern wollte. Es scheint so zu sein, dass alle Richter ihre Laptops sowohl privat als auch beruflich nutzen durften (bzw. das geduldet worden ist), offenbar nicht einmal mit unterschiedlichen Benutzerkonten. Da kann man wohl eher von Glück reden, dass es so lange gut gegangen ist. Pickel mag ja Recht haben, wenn er sagt:

Sie schaffen nicht Datensicherheit, indem Sie einen Mitarbeiter irgendwas unterschreiben lassen.

Aber es wäre doch ein schöner Anfang, seinen Mitarbeitern mitzuteilen, dass Urteilsentwürfe neben Computerspielen, die aus dem Netz gezogen worden sind, genauso viel zu suchen haben wie – in der analogen Welt – Anwaltsschriftsätze auf dem Küchentisch zwischen Kaffee und Fruchtquark.

Rechtsanwalt Stern, Strafverteidiger

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Die perfekte Einlassung nach der Trunkenheitsfahrt

Nach einem Bericht des Spektrum über einen Beitrag des britischen Wissenschaftsmagazins „New Scientist“ haben Wissenschaftler erst im Jahr 2017 eine Krankheit entdeckt, die zu regelmäßigen Alkoholspiegeln bis zu 4 Promille Ethanol im Vollblut führt, ohne dass die Erkrankten Alkohol zu sich nehmen würden – das sogenannte Eigenbrauer-Syndrom.

Wie meist bei solchen Krankheiten ist die Lage für den Betroffenen nicht so rosig, wie es zunächst klingen mag.

Die Krankheit wird von in den Darm eigenwanderten Hefezellen des Stammes Saccharomyces-cerevisiae oder Saccharomyces-cerevisiae verursacht, die laufend Zucker aus der Nahrung zu einer Art Bier vergären, was zu einem chronisch erhöhten Blutalkoholspiegel führt: Die Folgen kann man sich gut ausmalen, wenn man an die letzte Nacht im Club zurückdenkt: Schwindel sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen.

Wer die Privatbrauerei daher loswerden will, muss laut Spektrum Antipilzmedikamente nehmen und sich kohlenhydratarm ernähren. Dann nehmen die gesunden Darmbakterien wieder überhand und halten die Brauereihefe in Schach.

Die Einlassung muss nun an der subjektiven Tatseite ansetzen: „Ich schwöre, ich habe nichts getrunken. Ich konnte daher nicht wissen, dass ich nicht mehr fahren kann.“ Denn den Trunkenheitstatbeständen ist es objektiv ziemlich egal, wie der Alkohol in den Körper gelangt ist, solange er zur Fahruntüchtigkeit führt. Bei 4 Promille kann man davon aber getrost ausgehen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Kriminalität im Zusammenhang mit Fußballspielen der Bundesliga rückläufig

Nach einer Meldung des Spiegel (Ausgabe 43, S. 95) wurden in der Saison 2018/19 der ersten Fußball-Bundesliga sehr viel weniger Strafanzeigen aufgenommen als in der Vorsaison. Konkret fiel die Zahl der registrierten Straftaten von 2.898 auf 2.084 (- 28 %). Dies entspricht einem Wert von 15,7 Straftaten je 100.000 verkaufte Tickets. Zudem sind bereits „Straftaten“ wie der Einsatz von Pyrotechnik erfasst, immerhin fast 13 Prozent aller Delikte. Relativ am häufigsten wurden Körperverletzungen registriert (25,4 Prozent). Interessant ist auch, dass das Münchner Oktoberfest ebenfalls etwa 15 Straftaten je 100.000 Besucher verzeichnet.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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Manche Delikte sind schwieriger zu ermitteln

Es ist eine Krux mit dem Strafrecht. Wer clever ist uns sich hinter einem Geflecht an Menschen, Firmen oder auch Firewalls versteckt, kommt häufig ungeschoren davon. Wer jedoch an vorderster Front tätig wird oder sehr leicht zu ermittelnde Delikte wie etwas Raubüberfälle begeht, den trifft regelmäßig die ganze Härte des Gesetzes.

Insofern ist es eher die Ausnahme, wenn wie am 16. Oktober 2019 die Ermittler der Task Force Cybercrime / Digital Spuren der Polizeiinspektion Braunschweig gemeinsam mit verschiedenen Spezialkräften im Auftrag der Staatsanwaltschaft Göttingen – Zentralstelle Cybercrime – mit Beamten in dreistelliger Zahl insgesamt 5 Wohnungen in Niedersachsen und Hamburg und ein weiteres Objekt in Niedersachen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs durchsuchen, 3 Tatverdächtige festnehmen und dem Haftrichter vorführen. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit unrechtmäßig erlangten Zugangsdaten von Privatpersonen über das Online- und Telebanking insgesamt 335.000 Euro betrügerisch erlangt und mittels Verschleierung der Geldflüsse ins Ausland transferiert zu haben.

Warum so etwas sehr selten vorkommt, zeigen die Dimensionen des Falls: Es seien ein Jahr ermittelt, 100 Beschlüsse beim Ermittlungsrichter beantragt und 112 Einsatzkräfte für die Durchsuchungen eingesetzt worden.

Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, dürfte diese ein weiterer Kraftakt werden. Da ist vielen Polizisten und Staatsanwälten der schnelle Ermittlungserfolg nach einem Tankstellenüberfall meist lieber. Und höhere Strafen gibt es dafür meist ohnehin.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin

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Beim Kammergericht geht’s nicht voran

Kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das Computernetzwerk des Kammergerichts, des höchsten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin, zu der auch die Strafgerichtsbarkeit gehört, von dem sehr gefährlichen Virus Imotet heimgesucht worden war, was letztlich zu einem kompletten Lockdown und der Entsorgung zahlreicher PCs geführt hat.

Im Tagespiegel wird nun das Krisenmanagement des Kammergerichts erheblich kritisiert: Verspätete Quarantäne der PC-Arbeitsplätze, falsche Mitteilungen über die getroffenen Maßnahmen, keine Informationen für Mitarbeiter und Richter und die fehlende Erreichbarkeit des Präsidenten in der „vielleicht größten Krise“ des Hauses. Das klingt alles sehr ungemütlich. Hinzu kommt: Angeblich könne niemand kann sagen, ob es ein Backup für all die Daten gab, also für Urteile, Vorlagen, Entwürfe, Textbausteine. Angeblich hätten nun die ersten Schreibmaschinen von zu Hause mitgebracht. Ging ja früher auch.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Wochenbeste (17.10.2019)

Burhoff über den Beschluss des OLG Köln vom 24. September 2019, wonach sich der Verteidiger auch in OWi-Verfahren die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst ausstellen darf.

Kreher über den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 –, wonach sich nicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (besonder schwere Brandstiftung) strafbar macht, wer seinen nur von ihm bewohnten Bungalow anzündet, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, und dabei selbst schwere Verletzungen erleidet. Mit dem Anzünden entwidme der Brandstifter den Bungalow, sodass er nicht mehr im Sinne des § 306a StGB der Wohnung von Menschen dient. (Übrigens: Komische Formulierung: Müsste es nicht heißen: dem Bewohnen dient / als Wohnung von Menschen dienen soll?). Somit ist es nur eine einfache Brandstiftung nach § 306 StGB. Lächerlicher Strafrahmenunterschied: 5-15 Jahre gegenüber 1-10 Jahre.

Die sowieso stets hilfreiche Seite schwurgericht.info hat eine Arbeitshilfe zur Strafrahmenverschiebung in PDF-Form ins Netz gestellt, die von allen kostenlos benutzt und geteilt werden darf. Erspart eine Menge Rechnerei.

Das OLG Karlsruhe hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Nichtüberlassung von Messdaten oder Messunterlagen, welche ein Betroffener zur Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) darstellt, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt wurde.

Das soll als Wochenendlektüre genügen.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt für Strafrecht

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Oder die Strafrechtsstation ist doch ganz anders

Jan-Rasmus Schultz hat im Beck-Stellenmarkt einen Bericht über die Strafrechtsstation während des Rechtsferendariats geschrieben, üblicherweise die zweite Station nach 4 Monaten Zivilgerichtsbarkeit.

Irgendwie habe ich meine Station ganz anders, weniger trostlos, erlebt:

„Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zu übernehmende Rolle des Staatsanwalts untergliedert sich in der Regel in zwei auch für die Klausuren im zweiten Examen relevante Unterpunkte:

Einerseits ist im Rahmen der Anfertigung der Anklageschrift ein Gutachten anzufertigen, in das sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Gesichtspunkte aufzunehmen sind.

Andererseits ist die die Anklageschrift begleitende Verfügung anzufertigen, die sogenannte Abschluss- oder Begleitverfügung, die vornehmlich Handlungsanweisungen an die jeweiligen Geschäftsstellen in Bezug auf den Fortgang der entsprechenden Akte beinhaltet.“

Das mag der Fall sein, wenn man in einer Buchstabenabteilung landet. Für Klausurfetischisten mag das sinnvoll sein (aber das sind auch die, die sich im restlichen Referendariat über die langweilige Zeit bei der StA beschweren). Empfehlenswert ist es eher, in eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu gehen und sich durch dicke Aktenbände zu lesen und zu erarbeiten, worum es überhaupt geht. Meist sind dann auch die materiellen und prozessualen Probleme viel interessanter (oder überhaupt vorhanden – in Schultz‘ Strafrechtsstation scheint es ja in erster Linie um den Tatnachweis gegangen zu sein).

Daher mein Tipp: Sich einem Staatsanwalt mit guten Bewertungen in den Stationsprotokollen bei einer Schwerpunkt-Abteilung zuweisen lassen, alles (!) mitmachen, viele Hauptverhandlungen besuchen, dazu die Polizeifahrten, die Alkoholtestveranstaltungen, die Obduktion – und schnell hat man als Referendar die beste Zeit seines Lebens.

Link zum Artikel

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Verurteilung eines Schlachters wegen Tierquälerei bestätigt

Rinder töten, häuten, braten ist völlig ok. Aber wehe, dem Rind wird aufs Auge gehauen. Das Tierschutzrecht treibt immer wieder interessante Blüten, was aber nur die Folge unseres ethisch nur schwer zu rechtfertigenden und auch sonst wohl eher unbekömmlichen Fleischkonsums ist.

Zentrale Strafvorschrift im Tierschutzrecht ist § 17 Tierschutzgesetz. Dort heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Hierzu muss man wissen, dass als vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes insbesondere auch der Verzehr des Tieres gilt. Die Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Verzehrabsicht fällt nicht darunter, wobei weit überwiegend das sog. Chicken Sexing, also die Tötung (Vergasung/Zerschredderung) der männlichen Küken doch hinnehmbar sein soll, weil es sich nicht lohne, diese nicht eierlegenden und wenig Fleisch ansetzenden Lebewesen auch mit durchzufüttern. Nun denn.

Das Schlachten von täglich 200 bis 450 Rinderbullen zum Zweck des Verzehrs ist also ok, nicht aber, so hat es nun das OLG Oldenburg erneut bestätigt, das Schlagen mit dem Treibstock auf das Auge im Rahmen des Zuführens zur sog. „Tötebox“, jedenfalls wenn das Auge dadurch innerhalb weniger Minuten stark anschwillt. Soetwas kostet 2.100 € Geldstrafe, wobei das Gericht die Zahl der Tagessätze leider nicht mitteilt.

Der Schlag sei roh und ohne Empfindung für das Leiden des Tieres erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, bei dem Schlag habe es sich um eine „absolute Bagatelle“ gehandelt, war natürlich nicht erfolgreich. Dass die darauffolgende schnelle Tötung des Rindes, das dadurch weniger lang am Auge Schmerzen empfinden musste, zugunsten des Angeklagten gewertet worden ist, lässt den Leser etwas verstört zurück, ist aber angesichts der verbreiteten, bereits skizzierten Auslegung des Tierschutzgesetzes nur konsequent.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.

Quelle: PM des OLG Oldenburg Nr. 29/2019

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BGH verhandelt über Grenzen der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet in der Außenstelle des Bundesgerichtshofs Rintheimer Querallee 11, Sitzungssaal E 004, Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 

Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Das stieß – wie immer wenn einmal mehr die Beihilfestrafbarkeit ins Unendliche ausgeweitet wird – auf erhebliche Kritik. Nun entscheidet der BGH nach mündlicher Verhandlung.

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Urteil vom 31. Juli 2018 – 6 Ks/730 Js 44390/16 – 4/18

Quelle: PM 132 des BGH vom 10.10.19

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OLG Oldenburg contra Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Müssen die Rohmessdaten nun gespeichert sein?

War das Land Berlin etwas voreilig, als es seine festen Blitzer abbaute?

Ob die Speicherung der Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgerätes für eine Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens erforderlich sind, ist mittlerweile zwischen den Gerichten hoch umstritten.

Jahrelang gab es in der Rechtsprechung keinen Streit – es war einhellige Auffassung, dass die Rohmessdaten nicht erforderlich seien, weil die eingesetzten Geräte ohnehin von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufwändig zugelassen und geeicht sein müssen. Da müsse es der Autofahrer im Einzelfall hinnehmen, nicht überprüfen zu können, ob auch sein ganz individuell gemessener Wert ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Hiervon hatte sich bekanntlich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Az. Lv 7/17) abgegrenzt und Messwerte ohne gespeicherte Rohmessdaten für nichts gerichtsverwertbar gehalten. Die Folgen waren immens, weil ein Großteil der eingesetzten Blitzergeräte solche Werte eben nicht speichert. Verteidiger hatten die Entscheidung jedoch begrüßt, weil eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne Datengrundlage regelmäßig unmöglich war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun die Freude geschwindigskeitsberauschter / rechtsstaatsliebender Autofahrer etwas eingedämmt und sich einer aktuellen Entscheidung explizit in Opposition zur Entscheidung des Verfassungsgerichts gesetzt.

Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Oberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (Owi) 233/19, Urteil vom 09.09.2019

Quelle: PM des OLG Oldenburg 35/2019

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