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Vorwurf des Computerbetrugs und der Geldwäsche – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Banking-App einer Geschädigten gehackt zu haben. Hierbei soll er nicht autorisierte Überweisungen auf sein eigenes Bankkonto getätigt haben. Das Gesetz sieht bei Computerbetrug im Rahmen des § 263a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Der Mandant gab an, er habe lediglich in einem Online-Forum Bitcoin in Euro umtauschen wollen.

Ein unbekannter Vermittler habe unserem Mandanten angeboten, diesen Tausch mit ihm abzuwickeln. Nachdem dieses Tauschgeschäft jedoch nicht zustande gekommen sei, habe sich unser Mandant von dem Vermittler abgewandt. Dennoch habe er seine für den Tausch geforderte Summe erhalten, ohne je seine Bitcoins als Gegenleistung abgegeben zu haben.

Dass dieser Geldbetrag von einem gehackten Bankkonto stammen sollte, habe unser Mandant nicht geahnt. Eine Aufforderung des Vermittlers die Summe zurückzuzahlen, sei ausgeblieben.

Nach ausgiebiger Auswertung der vom Mandanten bereitgestellten Screenshots, welche die Chatverläufe mit dem unbekannten Vermittlerdarstellten zeigten, ließ sich fundiert darstellen, dass unser Mandant wohl nicht für die unautorisierten Überweisungen verantwortlich war und es für unseren Mandanten keinerlei Hinweise darauf gab, dass der erhaltene Betrag rechtswidrig erlangt war. In der folgenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die fehlende Strafbarkeit des Mandanten. Er selbst sollte getäuscht werden. Auch für die Annahme einer Geldwäschestrafbarkeit blieb kein Raum.

Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Strafverfahren gegen unsere Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts. ein, worüber dieser sehr erleichtert war. Der Geldbetrag verblieb zunächst bei unserem Mandanten.

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Oberlandesgericht Celle entscheidet zur Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen

n einem Strafverfahren am Landgericht Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, diese Anordnung zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest vor, dass ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten wäre. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, was zur Folge hat, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 15. April 2021 als unbegründet verworfen (Az.: 3 Ws 91/21). Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes „dringend geboten“. Abgesehen von einzelnen in der Öffentlichkeit geäußerten „irrationalen Erwägungen“ bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senkten. Andere Maßnahmen – etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften – böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde. Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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Stellungnahme von RA Stefan Conen zur gebotenen gesetzlichen Kodifizierung des Einsatzes von V-Personen anlässlich der Sachverständigenanhörung des Deutschen Bundestages online

Der Republikanische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälteverein (RAV) hat endlich die Stellungnahme von RA Stefan Conen zur gebotenen gesetzlichen Kodifizierung des Einsatzes von V-Personen online gestellt.

Conen sieht im Einsatz von V-Personen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Er fordert, dass die V-Personen-Führung in der Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft liegen sollte, dass die Aktenführung hinsichtlich der V-Personen gesetzlich festzulegen sei (insbesondere auch die Höhe der Entlohnung der V-Personen) und dass bei der Kodifizierung die Rechtsprechung von BGH (insb. BGH NStZ 2014, 277 und EGMR (EGMR v. 15.10.2020 Akbay vs. Germany) berücksichtigt werden müsse.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls – 4 Wochen Arrest und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer chilenischen Einbrecherbande in eine Wohnung in Berlin-Steglitz eingebrochen zu sein. Er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Vielmehr gab es Video- und Fotoaufnahmen von einer privaten Überwachungskamera sowie DNA-Spuren. Unser Mandant wurde in Paris festgenommen und sodann in die Jungendstrafanstalt Berlin überführt, weil er noch unter 21 Jahren alt war.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und wirkte auf eine schnelle Anklageschrift hin. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Verhandlungstermin vereinbaren. 5 Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

Rechtsanwalt Stern bereitete den Hauptverhandlungstermin in mehreren Gesprächen mit unserem Mandanten in der Jugendstrafanstalt vor.

In einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die schwierige persönliche Situation unseres Mandanten und die nach Aktenlage untergeordnete Rolle unseres Mandanten innerhalb der Gruppierung. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zeigen, dass die Wohnung – wohl zufällig – keine sog. dauert genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB war, da die Eigentümer sich nur wenige Wochen im Jahr darin aufhielten.

Rechtsanwalt Stern konnte erreichen, dass für unseren Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung fand, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind in einem eigenen Haushalt fern seiner Heimat lebte. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant spricht weder Deutsch noch eine andere der in der Jugendstrafanstalt üblichen Sprachen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, gegen unseren Mandanten einen vierwöchigen Dauerarrest zu verhängen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits vollstreckt wäre. Das Gericht schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant durfte nach dem Urteil in die Heimat fliegen. Der Dauerarrest ist nach dem Gesetz keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel. Die Eintragung im Erziehungsregister wird in wenigen Jahren gelöscht werden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung wird bei Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen.

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Corona-Betrug: Ermittlungsverfahren eingestellt

In Berlin wurden seit der Corona-Pandemie 3.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. In einem dieser Verfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, einen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der IBB Berlin gestellt zu haben, ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.

Unsere Mandantin hatte in ihrem Antrag erklärt, seit Februar 2020 als Freiberuflerin im Bereich Jugend und Bildung tätig gewesen zu sein, der Zuschuss zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz erforderlich gewesen sei und der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 im Frühjahr 2020 gewesen sei. Unsere Mandantin hatte 5.000 € erhalten. Aus Kontoauszügen, die die Sparkasse ihrer Heimatstadt an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte, ergab sich, dass unsere Mandantin bis zum Pandemiebeginn gar keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit bzw. Soloselbständigkeit erzielt haben sollte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz vor, dass sich unsere Mandantin tatsächlich regelmäßig entlohnte Tätigkeiten versprochen, infolge der Pandemie jedoch von Anfang an keine Aufträge erhalten hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte die verschiedenen Versuche unserer Mandantin dar, Einnahmen zu erzielen. Er argumentierte, dass diese sehr geringen Einnahmen im zweistelligen Eurobereich nicht zwar nicht für eine hauptberufliche Tätigkeit sprächen, der Antrag aber auch keine hauptberufliche Soloselbständigkeit voraussetzen würde. Zudem waren die niedrigen Einnahmen durchaus relevant, weil unsere Mandantin daneben kaum Einnahmen erzielte. Dass sich die Einnahmen unserer Mandantin ohne Pandemie innerhalb von 6 Monaten auf 5.000 € summiert hätten, sei sicherlich fraglich, allerdings habe das Antragsformular keine Auswahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der Subvention gegeben.

In subjektiver Hinsicht trug Rechtsanwalt Stern vor, dass für breite Teile der Bevölkerung – selbst juristisch ausgebildete Kreise – bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, was unter Liquiditätsengpass, existenzbedrohender Wirtschaftslage und Sicherung der beruflichen Existenz zu verstehen sei. Dem Antragsformular war – offenbar aus Zeitgründen – keine Richtlinie beigefügt, die potentielle Antragsteller hätten nutzen können. Es gab auch sonst keine Recherchemöglichkeit. Zudem musste der Antrag unter erheblichem Zeitdruck ausgefüllt werden, da das System die Antragsteller nach Ablauf einer knapp bemessenen Zeitspanne abmeldete, um anderen Antragstellern den Zugang zu ermöglichen und die Leitungen nicht zu überlasten. Es war unter diesen Umständen auch nicht möglich, vorab Rechtsrat einzuholen, zumal selbst Rechtsanwälte keine Nachschlagemöglichkeiten gehabt hätten. Möglicherweise unberechtigte oder auch nur zweifelbehaftete Auszahlungen von Zuschüssen wurden zugunsten einer raschen Unterstützung der Soloselbständigen hingenommen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unser Mandant geriet in eine Verkehrskontrolle. Bei der Durchsicht seiner Papiere und der Nachfrage im Melderegister fiel auf, dass er sich aufgrund seines ausländerrechtlichen Status‘ nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland aufhalten darf und dies auch nur, wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnimmt und im Besitz eines gültigen
biometrischen Passes ist. Die Polizeibeamten bemerkten, dass unser Mandant seit mehreren Jahren an einer Berliner Wohnanschrift gemeldet war. Ein unerlaubter Aufenthalt kann gemäß § 3 i. V. m § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 4 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar sein.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Akteneinsicht. Zudem ließ er sich die arbeitsrechtliche Situation schildern. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant beruflich in Deutschland tätig war. Allerdings arbeitete Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schreiben für die Staatsanwaltschaft heraus, dass die berufliche Tätigkeit unseres Mandanten gemäß zweier Vorschriften aus der Beschäftigungsverordnung keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellt. Er führte weiter aus, dass es nicht auf den melderechtlichen Status, sondern die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse ankomme. Diese konnten aber mit zahlreichen Einreisestempeln belegt werden. Im Ergebnis sei eine Strafbarkeit zu verneinen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nun weiter in Deutschland arbeiten kann.

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Schlägerei auf U-Bahnhof – Verfahrenseinstellung

Unserem unter Bewährung stehenden Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Männern eine zweite Gruppe Männer auf einem U-Bahnhof angegriffen und zusammengeschlagen zu haben, wobei einer der Geschädigten beinahe vor die einfahrende U-Bahn gestürzt war. Die Tat wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Zudem hatte ein Polizeibeamter angegeben, unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen zu können, da sich dieser sehr häufig auf dem betreffenden U-Bahnhof aufhalte, um dort mit Drogen zu handeln.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Person auf dem Video keine Brille trug, unser Mandant aber seit seiner Kindheit unter einer starken Fehlsichtigkeit litt und mangels finanzieller Mittel wohl keine Kontaktlinsen trägt. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist nicht angegeben hatte, anhand welcher äußeren Merkmal er unseren Mandanten wiedererkannt haben wollte.

Außerdem standen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, da die Mitglieder der angegriffenen Gruppe deutlich gemacht hatten, dass sie an einer Strafverfolgung unseres Mandanten und dessen Freunde kein Interesse hätten. Da sie auch selbst an der Schlägerei beteiligt waren, hätten sie in einer mündlichen Hauptverhandlung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, von dem sie sicherlich Gebrauch gemacht hätten.

Darüber hinaus verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant schwerst drogenabhängig ist und er daher im Falle einer Hauptverhandlung eine psychiatrische Begutachtung beantragen würde. Zudem hätte wohl ein Sachverständiger klären müssen, ob es sich bei der Person auf dem Video um unseren Mandanten handelt. Dies hätte weitere sehr erhebliche Kosten zur Folge gehabt. Daher entschied die Staatsanwaltschaft zur Freude unseres Mandanten, das Verfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

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