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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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Meyer-Goßner/Schmitt – 65. Auflage: Ein „Must-have“ für alle im Strafrecht tätigen Juristen

Genau ein Jahr nach der letzten Ausgabe ist mit Stand März 2022 die seit langem jährliche Neuauflage des nun hauptsächlich von Bertram Schmitt, Richter am IStGH sowie BGH, und unter Mitarbeit von Marcus Köhler, Richter am BGH, betreuten Beck’schen Kurzkommentars zur StPO erschienen.

Der nunmehr in der 65. Auflage vorliegende Kurz-Kommentar, der allen Juristen, Referendaren und Studierenden ein Begriff sein dürfte, ist das Standardwerk zur Strafprozessordnung und in der juristischen Ausbildung ein zuverlässiger sowie unverzichtbarer Wegbegleiter. Es gibt keinen besseren Kurz-Kommentar zur StPO. Die Erläuterungen sind wie gewohnt strikt praxisorientiert und auf das Wesentliche ausgerichtet, wodurch die rasche Klärung einer kritischen Rechtslage im Ermittlungsverfahren oder im Gerichtssaal möglich ist.

Die Kommentierung der einzelnen Normen ist so dargestellt, wie man es von den älteren Vorgängern kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt eine Inhaltsübersicht, einschließlich der jeweiligen Randnummern. Ein moderat eingesetzter Fettdruck lässt relevante Schlüsselwörter und Jahreszahlen gerichtlicher Entscheidungen schneller finden, sodass man zielorientiert zu den für die jeweilige Akte oder Klausur relevanten Erklärungen gelangt.

Bemerkenswert ist insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität der Ausführungen, die zwar das Hauptaugenmerk auf die Praxis legen, wichtige in der Literatur vertretene Meinungen allerdings nicht außer Acht lassen.

Die vorliegende Auflage berücksichtigt unter anderem:

  • Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft vom 30. März 2021 an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020
  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021
  • Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021
  • Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021.

Daneben wurden zahlreiche für das Strafverfahren grundsätzliche Entscheidungen des BGH, aber auch des BVerfG, des EGMR und des EuGH aufgenommen sowie die neueste Literatur umfassend ausgewertet. Aus der Rechtsprechung des BGH seien exemplarisch genannt:

  • BGH-Entscheidung zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei juristischen Personen
  • BGH-Entscheidung zur Aufgabe der „qualifizierten Konnexität“ im Beweisantragsrecht
  • BGH-Entscheidung zu hauptverhandlungsübergreifenden Wirkungen einer Verständigung.

Insbesondere ist aber die Einarbeitung der wichtigen Encrochat-Daten-BGH-Entscheidung vom 02. März 2022 zu erwähnen, wodurch die Aktualität dieses Kurz-Kommentars kaum zu überbieten sein dürfte.

Aus der Judikatur des BVerfG ist auf den Beschluss zur Unzulässigkeit konkludenter Absprachen im Strafverfahren hinzuweisen, aus der des EGMR auf die Urteile zur Befangenheit von Richtern durch Vorbefassung im Verfahren gegen Mittäter sowie zu den Rechtsfolgen konventionswidriger Tatprovokation.

In der Gesamtschau ist der Kommentar auch weiterhin unentbehrlich für alle, die mit dem Strafprozessrecht zu tun haben.

Meyer-Goßner/Schmitt – Strafprozessordnung, 65. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 2.758 Seiten, 105,00 €.

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Pelz/Grotebrune – Strafrecht in Krise und Insolvenz – in 3. Auflage erschienen

Das bekannte Werk „Strafrecht in Krise und Insolvenz“, das juristisches und betriebswirtschaftliches Wissen vereint, ist nun bereits in der 3. Auflage erschienen. Verfasser sind Prof. Dr. Christian Pelz, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht und Berater für Unternehmen in Compliance-Angelegenheiten, und Dr. Björn Grotebrune, Rechtsanwalt im Bereich des Insolvenzstrafrechts und des Gesellschaftsrechts.

Die Bedeutung des Insolvenzstrafrechts nimmt in der täglichen Arbeit der Strafverteidigung seit Jahren stetig zu. Es ereigneten sich viele spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche, aber auch ganz kleine, meist traurige Insolvenzen. Die Unternehmensinsolvenzen werden alle von der Staatsanwaltschaft überprüft, bei einem entsprechenden Tatverdacht werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und es kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen. Dementsprechend muss die Verteidigung bestens gewappnet sein. Das Werk „Strafrecht in Krise und Insolvenz“ stellt hierfür einen treuen und hilfsbereiten Begleiter dar.

Der Band beleuchtet die wesentlichen Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts, erklärt das Insolvenzstrafverfahren und zeigt Verfahrensstrategien auf. Zudem werden behandelt:

  • Strafrechtliche Risiken der beruflich mit Insolvenzen befassten Personen
  • Typische strafrechtlich kritische Situationen im Vorfeld der Insolvenz
  • Erklärung wichtiger betriebswirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Fachbegriffe.

Überdies werden auch solche Straftatbestände erörtert, die nicht zum Insolvenzstrafrecht im engeren Sinne gehören, typischerweise aber anlässlich der Insolvenz auftreten, wie etwa Bankrottdelikte gemäß § 283 StGB oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

In der Neuauflage werden die Änderungen durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz berücksichtigt, das insbesondere darauf abzielte, die Insolvenzantragspflichten für Unternehmen, die aufgrund wirtschaftlicher Belastungen im Zuge der Covid-19-Pandemie in eine Krise geraten sind, befristet (ganz oder teilweise) auszusetzen. Die Befristung wurde sodann mehrfach verlängert, dies jedoch nur eingeschränkt und unter weiteren Voraussetzungen. Des Weiteren wurden auch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) sowie das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) umfassend eingearbeitet.

Hervorzuheben ist, dass das Werk eine kommentarähnliche Erörterung wichtiger Straftatbestände (§§ 283, 283a, 283b, 283c, 283d und 266a, 263 StGB etc.) und eine lehrbuchartige Abhandlung der Grundlagen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie weiterer Einzelthemen kombiniert. Das Inhaltsverzeichnis sowie das auf Randnummern verweisende Stichwortverzeichnis erleichtern das Finden bestimmter Erklärungen ungemein. Auch das Verwenden prägnanter Schrift sowie Übersichten und Schaubilder trägt zur Übersichtlichkeit bei. Darüber hinaus werden in den Fußnoten regelmäßig weiterführende Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung, Kommentarliteratur oder Zeitschriftenbeiträge gegeben.

Die 3. Auflage ist eine Bereicherung für die insolvenz- und insolvenzstrafrechtliche Literatur.

Der Band kann insbesondere Strafverteidigern, Unternehmenssyndizi und Insolvenzverwaltern, aber auch Strafverfolgungsbehörden und der Richterschaft wärmstens empfohlen werden.

Der Ladenpreis in Höhe von 69,00 € ist angemessen, das Geld hervorragend und weitsichtig angelegt.

Pelz, Christian/Grotebrune, Björn – Strafrecht in Krise und Insolvenz, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 348 Seiten, 69,00 €.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 5 (§§ 263-297) – in 4. Auflage erschienen

Zum Strafgesetzbuch gibt es inzwischen zahlreiche Kommentierungen – und trotzdem greifen die meisten Juristen in der Praxis zum „MüKo“. Schließlich erläutert der Münchener Kommentar zum StGB in sechs Bänden nicht nur ausführlich das materielle Strafrecht, sondern auch in drei weiteren Bänden relevante Vorschriften des Nebenstrafrechts.

Im Jahr 2022 ist nun auch der 5. Band in der 4. Auflage erschienen. Der Verlag hat sich entschieden, den ehemaligen 5. Band in zwei Bände zu teilen, um diesen leserfreundlicher und handlicher zu gestalten. Schließlich hat bereits dieser Band stolze 1.484 Seiten.

Der hier vorgelegte neue Band 5 bietet eine ausführliche Kommentierung der Vorschriften §§ 263-297 StGB. Er beinhaltet also zahlreiche Delikte, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis überaus wichtig sind: Betrug und Untreue, Urkundenfälschung sowie Insolvenzstraftaten.

In der 4. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert, neue Fragestellungen (beispielsweise zum Thema „Covid“ und „Diesel“) werden in umfangreichen Kommentierungen erläutert. Insbesondere wird die Interims-Rechtslage bis zum 23. November 2021 im Hinblick auf die Fälschung von Impfausweisen, die wohl einige Gerichte in der Zukunft beschäftigen wird, umfassend dargestellt. Die Kommentierung des § 277 StGB – Fälschung von Gesundheitszeugnissen – greift die aktuellen Entwicklungen wunderbar und klar verständlich auf.

Die in diesem Band vereinten Strafvorschriften sind in einer Weise aufgearbeitet, die einerseits für die Praxis ein Gewinn ist und andererseits die wissenschaftliche Auseinandersetzung fördert. Durch neu hinzugekommene (Mit-)Autoren – Professor Christian Becker, Erster Staatsanwalt Holger Hofmann, Richter am Landgericht Dr. Matthias Noll sowie Oberstaatsanwalt Kai Sackreuther – wurden auch bislang nicht aufgegriffene Akzente gesetzt und die Kommentierungen auf den Prüfstand gestellt.

Die Kommentierungen enthalten Erläuterungen in wissenschaftlicher Tiefe. So wird beispielsweise beim § 266 StGB ausführlich auf den Streit um die Tatbestandsstruktur mit den insgesamt vier noch dazu vertretenen Ansichten eingegangen. Zudem werden die beiden in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände: der Missbrauchstatbestand (Alt. 1) und der Treuebruchtatbestand (Alt. 2) detailliert und im Hinblick auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung erläutert. Vor allem aber ist der Teil IV, der besondere Fallkonstellationen wie zum Beispiel Risikogeschäfte, Schwarze Kassen, Parteispendenverfahren, Haushaltsuntreue, Sponsoring und Kick-Back-Zahlungen behandelt, äußerst interessant.

Obwohl die Kommentierungen sehr umfangreich sind – die Kommentierung des § 263 StGB zieht sich zum Beispiel über 400 Druckseiten – gelingt die Orientierung im Text wunderbar. Wie bei allen anderen Bänden des Münchener Kommentars zum StGB erfolgt die Kommentierung der Normen einheitlich. Bei jeder Strafvorschrift wird anfangs das umfassende Schrifttum dargestellt. Danach folgt ein Inhaltsverzeichnis inklusive Randnummern, welches der Gliederung im Text entspricht und das Finden bestimmter Erklärungen ungemein erleichtert. Überdies werden in den Fußnoten regelmäßig weiterführende Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung, Strafrechtslehrbücher, Kommentarliteratur oder Zeitschriftenbeiträge gegeben.

Im Ergebnis ist die 4. Auflage des 5. Bandes des Münchener Kommentars zum StGB eine Bereicherung für die Kommentarliteratur und bestätigt – wie seine Vorgänger auch – den hohen Standard dieser Kommentarreihe.

Der Preis des 5. Bandes mag mit 339,00 € recht hoch sein. Wer mit Strafrecht allerdings intensiv zu tun hat, wird diesen Kommentar, der die oben erwähnten Delikte – wie gewohnt – erstklassig und in extenso erläutert, nicht missen wollen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 5 (§§ 263-297), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2022, 1.484 Seiten, 339,00 €.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Müller/Opper/von Stetten – Berufsrisiken des Strafverteidigers – in 2. Auflage erschienen

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14 Jahre später ist nun die 2. Auflage der „Berufsrisiken des Strafverteidigers“ erschienen. Während Dr. Eckhart Müller weiterhin einer der Autoren geblieben ist, hat Rechtsanwalt Klaus Gussmann das Team verlassen. An seine Stelle sind getreten, die Fachanwälte für Strafrecht Florian Opper und Dr. Annette von Stetten.

In dem Zeitraum von 14 Jahren sind eine Reihe von Gesetzesänderungen erfolgt, die speziell auch die Rolle des Strafverteidigers betreffen. Hervorzuheben sind insbesondere:

  • Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009
  • Gesetz zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozess vom 22. Dezember 2010
  • Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017

Darüber hinaus wurde selbstverständlich auch die Rechtsprechung seit 2007 und die neu erschienene Literatur sorgfältig eingearbeitet.

Das Buch kostet 49,00 € und wendet sich in erster Linie an Strafverteidiger, aber auch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Der bewährte dreiteilige Aufbau des Werkes ist beibehalten worden:

Im 1. Teil wird zunächst auf knapp 100 Seiten das einschlägige Straf- und Berufsrecht behandelt. Hierbei werden ausführlich die Risiken beim Umgang mit Mandanten – zu nennen sind hier beispielsweise die Strafvereitelung, die Prävarikation, die Beihilfe zur Straftat des Mandanten und verbotener Verkehr mit Gefangenen – beschrieben. Sodann werden die Risiken beim Umgang mit Dritten, Geld, Kollegen und Hilfspersonen sowie Behörden und Gerichten näher beleuchtet.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit prozessualen Besonderheiten, wie Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei, strafrechtliches Berufsverbot und Ausschlussverfahren gem. § 138a StPO.

Abschließend wird das berufsgerichtliche Verfahren noch kurz dargestellt, wobei das Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht, Maßnahmen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und das anwaltsgerichtliche Verfahren erläutert werden.

Das Werk brilliert nicht nur mit seiner klaren Struktur, sondern klärt auch noch umfassend und zuverlässig über alle straf- und zivilrechtlichen Risiken der Strafverteidigung auf. Die Fallbeispiele erhöhen den Bezug zur Praxis und helfen, die nicht immer einfachen Themen zu verstehen und besser nachzuvollziehen. Auch die Praxistipps tragen zum besseren Verständnis bei und geben wertvolle Ratschläge, wie mit bestimmten häufig in der Strafverteidigerpraxis auftretenden Problemen umzugehen ist.

Des Weiteren ist dieses Buch ein reines Lesevergnügen, was nicht nur auf die klar strukturierte Gliederung zurückzuführen ist, sondern auch auf den Schreibstil und die mithilfe des Fettdrucks hervorgehobenen Schlüsselbegriffe. Die Fußnoten sind auf das Wesentliche beschränkt und der Leser findet zahlreiche gerichtliche Entscheidungen des BGH, der OLG und des BVerfG sowie weiterführende Literatur, wodurch eine vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen größeren Problemkreisen ermöglicht wird.

Zusammenfassend ist dieses Buch unverzichtbar für jeden jungen Kollegen, dem bestimmte Berufsrisiken noch nicht bekannt sind und für jeden alten Routinier, der möglicherweise einige Berufsrisiken zu unterschätzen beginnt. Aber auch Rechtsreferendare, die sich für die Berufsrichtung des Strafverteidigers interessieren, können von dem Inhalt dieses Bandes, den man angesichts von übersichtlichen gut 150 Textseiten schnell durchgearbeitet hat, durchaus profitieren.

Müller/Opper/von Stetten – Berufsrisiken des Strafverteidigers, 2. Auflage, Beck-Verlag, München 2022, 153 Seiten, 49,00 €.

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