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Versandagent – Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vorgeworfen, in zahlreichen Fällen als sog. Versandagent Pakete mit Bargeldbeträgen postalisch empfangen und an Hintermänner weitergegeben zu haben.

Wie kam es zu dem Vorwurf?

Unser Mandant erhielt eines Tages eine E-Mail einer bestimmten Firma. Dabei bedankte sich der vermeintliche Personalmanager der Firma für eine angebliche Bewerbung unseres Mandanten für eine Verpacker-Stelle. Dieser E-Mail waren eine Stellenbeschreibung, das der Tätigkeit zugrunde liegende Konzept und ein Bewerbungsformular beigefügt. Der monatliche Verdienst sollte 450,00 Euro betragen.

Das unserem Mandanten mitgeteilte Konzept sollte wie folgt funktionieren:

Zunächst versendet die Firma Pakete ihrer Kunden an den Außendienstmitarbeiter, der die Pakete annimmt. Danach erhält der Außendienstmitarbeiter per E-Mail vorausbezahlte Versandpaketmarken. Diese klebt er sodann auf die erhaltenen Pakete und schickt diese Pakete anschließend weiter an den Endkunden.

Angesichts des professionellen Auftretens der eigentlichen Täter hatte unser Mandant angenommen, eine legale Tätigkeit als Versandagent auszuüben.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakten und der umfangreichen Unterlagen unseres Mandanten, insbesondere des E-Mail-Verkehrs unseres Mandanten mit vermeintlichen Personal- und Projektmanagern stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch fest, dass sich nur der Eindruck gewinnen lasse, dass sich unser Mandant nicht vorstellen konnte, dass seine Tätigkeit Kriminellen hilft, sich die Vorteile der Tat zu sichern.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin einen Schriftsatz an das Amtsgericht und übersandte die E-Mail Korrespondenz zwischen unserem Mandanten und den Hintermännern. Er regte zur Vermeidung einer Hauptverhandlung an, das Verfahren im Dezernatswege einzustellen, da die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Nichtsdestotrotz wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bochum angesetzt. Rechtsanwalt Stern hielt jedoch an seiner Verteidigungsstrategie fest und regte nochmals die Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht teilten diese Auffassung zunächst nicht, weil unklar war, in wie vielen weiteren Fällen gegen unseren Mandanten noch ermittelt wurde. Einige Monate nach der Hauptverhandlung wurden jedoch alle Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant, der sich zu dem Zeitpunkt mitten in der Schreibphase seiner Bachelorarbeit befand, war hierüber äußerst erleichtert

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Verbrechen des räuberischen Diebstahls und einfache Körperverletzung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Nagelstudio einer ihm bis dahin unbekannten Frau das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und das Nagelstudio verlassen zu haben, um das Handy für sich zu behalten oder zu verwerten. Die Frau soll unserem Mandanten sodann hinterhergelaufen sein, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Daraufhin habe unser Mandant der Frau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und den Tatort verlassen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 StGB, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, und wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der Vorfall soll von einer unabhängigen Zeugin beobachtet worden sein.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte beim Amtsgericht ab.

In einem persönlichen Gespräch gab unser Mandant an, dass es sein Handy gewesen sei, er hätte es der Frau lediglich geliehen. Außerdem sei die Frau Prostituierte gewesen und hätte sehr viel Geld von ihm genommen. Darüber hinaus stimme ihre Aussage, dass sie unseren Mandanten nicht kenne, noch nie mit ihm geredet habe oder sonst irgendwelche Berührungspunkte gehabt haben soll, nicht. Dies ergab sich auch aus der Ermittlungsakte. Die Frau wusste nämlich bei der Erstattung der Strafanzeige wegen des oben geschilderten Vorfalls sowohl seinen Spitznamen als auch seinen Nachnamen sowie seine Staatsbürgerschaft.

Des Weiteren ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass sich die von der Frau und einer weiteren Kundin des Nagelstudios jeweils getätigten Aussagen in deren Vernehmungen widersprochen hatten. Während die Frau angab, dass unser Mandant ihr zuerst das Handy aus der Hand gerissen und ihr sodann außerhalb des Nagelstudios mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe, erklärte die andere Kundin des Nagelstudios, dass unser Mandant der Frau zunächst mit der Hand auf den Kopf geschlagen, ihr anschließend das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe und aus dem Laden gegangen sei.

In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern insbesondere die oben angeführten Argumente vor. Nach 3,5 Stunden Verhandlung und der konfrontativen dreier Zeugen durch Rechtsanwalt Stern blieb nur noch der Vorwurf der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB übrig, die im Mindestmaß mit Geldstrafe bedroht ist. Im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung wurde das hiesige Verfahren auf Antrag der Staatsanwalt sogar gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es erfolgte weder die Erteilung von Auflagen noch eine Eintragung in das Bundeszentralregister. 

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Drogentherapie – Offener Haftbefehl

Unser Mandant befand sich in einer Drogenentzugsklinik wegen seiner Kokainsucht. In diesen Kliniken werden drogenkranke Menschen durch verschiedenste Therapiemaßnahmen von Ihrer Drogensucht entwöhnt und es wird versucht, diese Menschen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei werden den Patienten viele Möglichkeiten aufgezeigt, aus der Sucht herauszukommen. Der Mandant befand sich seit einigen Monaten in einer dieser Einrichtungen. Während seines Aufenthalts erhielt er einen Anruf von seinen Familienangehörigen. Diese schilderten ihm, dass zwei Polizeibeamte vor der Wohnung des Mandanten stünden und nach ihm suchten. Auf Rückfrage der Familienangehörigen, worum es denn ginge und wieso sie den Mandanten suchten, entgegneten die Beamten nur, dass sie es den Angehörigen nicht sagen dürften.
Nach diesem Telefonat benachrichtigte unser Mandant umgehend das Büro von Rechtsanwalt Stern. Dieser versuchte über den Polizeiabschnitt der beiden Polizeibeamten herauszufinden, warum diese seinen Mandanten aufsuchten. Nach einigen Telefonaten konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass gegen seinen Mandanten ein Haftbefehl vorläge und dass die beiden Beamten zur Adresse des Mandanten fuhren, um diesen zu vollstrecken. Nach Erhalt dieser Information legte Rechtsanwalt Stern umgehend das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Zwischenzeit erhielt Rechtsanwalt Stern das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin, welche für den Haftbefehl zuständig war. Nach einigen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft konnte Rechtsanwalt Stern herausfinden, dass der Grund des Haftbefehls eine noch offene Geldstrafe aus einem vor mehreren Jahren geführten Verfahren ist. Diese wurde seit mehreren Jahren nicht gezahlt. Aus diesem Grund erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Bei nicht gezahlten Geldstrafen tritt an Stelle eines Tagessatzes ein Tag Haft. Um die Therapie und die Chancen auf ein drogenfreies Leben des Mandanten nicht zu gefährden, beantragte Rechtsanwalt Stern, die offene Geldstrafe des Mandanten zu stunden. Er erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich der Mandant momentan in einer Therapieeinrichtung befinde, um von den Drogen wegzukommen und dass er zwar bereit ist, die Geldstrafe zu zahlen, jedoch momentan nicht die finanziellen Mittel habe, um diese sofort zu zahlen. Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb im selben Antrag die Gewährung einer Ratenzahlung. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrag und bot dem Mandanten an, die noch offene Geldstrafe in Raten zu je 50,00 € zu zahlen. Der Haftbefehl wurde zurückgenommen. Der Mandant war sichtlich erleichtert, als er diese Information von Rechtsanwalt Stern erhielt

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Angriff auf Motorradfahrer: Körperverletzungsvorwurf – Einstellung in der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten folgendes vorgeworfen:
Nachdem ein Motorradfahrer unseren Mandanten nach langer Verfolgungsfahrt angesprochen habe, warum unser Mandant ihn denn grundlos verfolgen würde, habe unser Mandant mit seinem Pkw angehalten. Mit der Bemerkung, dass er ihn gar nicht verfolgen würde, sei unser Mandant auf den Mann zugegangen und habe mehrfach mit der Faust gegen den Motorradhelm des Mannes geschlagen, sodass dieser Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Erhalt des Strafbefehls suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Akteneinsicht den Hauptverhandlungstermin mit unserem Mandanten sorgfältig vorbereitete.
Angekommen am Amtsgericht Tiergarten, stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass sich die Zeugen, darunter auch der Mann, der von unserem Mandanten geschlagen worden sein soll, im Vorraum über den Fall unterhalten haben, um womöglich widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Rechtsanwalt Stern unterrichtete direkt die Richterin über diesen Vorfall, die umgehend hinaus zu den Zeugen ging und die Gespräche unterband.
Im Anschluss daran verständigte sich Rechtsanwalt Stern mit der Richterin und der Staatsanwaltschaft und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft war jedoch strikt gegen eine Einstellung, weshalb der Mann als Zeuge aufgerufen und angehört wurde. Er beschrieb nicht nur die konkrete Tat sehr ausführlich, sondern ging auch noch auf vorangegangene Geschehnisse näher ein, was ihn aus der Sicht des Gerichts besonders glaubhaft machte.
Rechtsanwalt Stern plädierte dennoch für eine Einstellung. Im Ergebnis schlossen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant neben einer Geldstrafe auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls aber mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Daher seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Besitz von Crystal Meth, Methamphetamin und anderen Drogen – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben von der Polizei Berlin erhalten hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde aus folgenden Gründen eingeleitet:

Unser Mandant war aufgrund der Einnahme von Drogen bewusstlos geworden. Daraufhin riefen die Nachbarn die Feuerwehr, welche über die offenstehende Balkontür im Erdgeschoss in die Wohnung unseres Mandanten gelangte. Dabei entdeckte die Feuerwehr nicht nur unseren ohnmächtigen Mandanten, sondern auch verschiedene Betäubungsmittel, die sich auf dem Wohnzimmertisch befanden. Somit alarmierte die Feuerwehr die Polizei.

Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Stattdessen suchte Rechtsanwalt Stern das Gespräch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss an das Telefonat entschied sich die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einzustellen, weil die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

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Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung wurde weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens gekämpft. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen. Es bedurfte weiterer eineinhalb Stunden Hauptverhandlung, um dem Richter die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung abzuringen. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

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Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Waffenbesitz – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit jemanden zusammen getan zu haben, um arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.

Der Freund unseres Mandanten verkaufte auf der Straße Marihuana. Unser Mandant lagerte währenddessen in einem Safe in einem Schlafzimmer deutlich über 100 Schnellverschlusstütchen mit deutlich über 200 g Blütenständen von Cannabispflanzen. Diese haben einen Marktwert im vierstelligen Bereich. Darüber hinaus lag eine Schusswaffe auf seinem Wohnzimmertisch.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwischen dem Läufer und dem Depot hin- und hergelaufen zu sein, um Drogen in die eine und Erlöse in die andere Richtung zu bringen.

Unser Mandant hat sich dadurch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m Anl. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe hierfür beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt Stern konnte durch Akteneinsicht feststellen, dass unser Mandant zuvor bereits aufgrund eines anderen Delikts auf Bewährung verurteilt worden war.

Rechtsanwalt Stern suchte rasch den zuständigen Richter auf. In einem persönlichen Gespräch regte Rechtsanwalt Stern an, unseren Mandanten bei einem Geständnis ein weiteres Mal auf Bewährung zu verurteilen. Der Richter und die Staatsanwältin erklärten sich damit einverstanden.

Der Mandant war geständig, hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Asservate und Verwahrgelder einverstanden erklärt und wurde daraufhin, trotz bereits einschlägiger laufender Bewährung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Bewährungsstrafe hat der Mandant nun die Möglichkeit, seinen Schulabschluss an der Abendschule nachzuholen.

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