Verfahrungseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Entschädigung nach dem StrEG bei Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten vorgeworfen.

Der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die für den Download verwendete und unserem Mandanten zugeordnete IP-Adresse. Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfuhr unser Mandant eines Morgens, als die Polizei seine Wohnung durchsuchen wollte.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an, der ihm riet, unbedingt Ruhe zu bewahren und gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen. Sodann beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass die Anmeldedaten der zum Download verwendeten E-Mailadresse nicht mit denen unseres Mandanten übereinstimmten, sodass letztendlich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden musste.

Für die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Handys, Computer und Festplatten, die während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung standen, wurde unser Mandant auf Antrag von Rechtsanwalt Stern gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 StrEG entschädigt.

In dem Schreiben führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten sichergestellten Gegenstände ersatzfähige Schadenspositionen im Sinne des StrEG darstellen würden, da unser Mandant auf die Nutzung von Handy, PC sowie der Festplatten für die eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen sei. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern berechnete auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensschaden von fast 1.000,00 €. Ein entsprechender Betrag wurde sodann an unseren Mandanten ausgezahlt.