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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, die Unterarme ihres Ex-Freundes zerkratzt und sich deshalb wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Nachdem unsere Mandantin Rechtanwalt Verteidiger Stern mit der Verteidigung beauftrag hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte und unter Berücksichtigung des Berichts unserer Mandantin stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin bestand.

Aus diesem Grund verfasste Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme. In diesem Schriftsatz trug Rechtsanwalt Stern vor, dass es in der Wohnung unserer Mandantin zu einem Streit mit ihrem Ex-Freund gekommen sei, bei dem sie ihn aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Ex-Freund unserer Mandantin nicht nachgekommen, vielmehr sei der Streit weitergegangen. Der Ex-Freund habe begonnen unsere Mandantin mit dem Handy zu filmen, was diese jedoch nicht wollte und auch gegenüber ihrem Ex-Freund geäußert habe. Beim Versuch ihren Ex-Freund aus der Wohnung zu bringen sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge die Kratzer am Unterarm des Ex-Freundes entstanden sein könnten.

Überdies trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Ex-Freund unserer Mandantin sich derzeit im europäischen Ausland aufhalte, weshalb eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei.

Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Für die Verfolgung eines solchen Vorwurfs ist ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde von dem Ex-Freund unserer Mandantin nicht gestellt. Zwar wurde ein öffentliches Interesse von den Beamten, welche die Anzeige schrieben, angenommen. Gegen die Annahme des öffentlichen Interesses sprach jedoch, dass sich die Tat ausschließlich im privaten Lebenskreis zugetragen hatte und die Verletzungen sehr gering waren.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Stern vor, dass unsere Mandantin auch in Notwehr bzw. in rechtfertigender Ausübung des Hausrechts gehandelt haben könnte. Der Ex-Freund unserer Mandantin hatte nach der Aufforderung unserer Mandantin, die Wohnung zu verlassen, keinerlei Recht, in der Wohnung zu verweilen.

Rechtsanwalt Stern beantragte deshalb, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Erhebliche Minderung der zu zahlenden Rate an die Justizkasse bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Unser Mandant war unter Mitwirkung eines Kollegen zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem wurde ein erheblicher Geldbetrag als Wertersatz eingezogen.

Im Vollstreckungsverfahren wandte er sich an Rechtsanwalt Stern, nachdem ihm zwar Ratenzahlung gewährt worden war, die monatliche Rate zur Tilung der Geldstrafe aber in Höhe von fast 300,00 € festgesetzt worden war. Dieser Betrag überstieg jedoch das ihm und seiner Familie zur Verfügung stehende Einkommen. Unser Mandant verfügte zwar über ein festes Einkommen, von diesem gingen jedoch erhebliche Anteile für Versicherungen und andere Beiträge ab. Auch sorgte unser Mandant allein für den Lebensunterhalt seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Frau und drei Kindern. Weiterhin wurde von diesem Geld auch die Wohnung der Familie bezahlt, sodass darüberhinausgehende hohe finanzielle Ausgaben für unseren Mandanten nicht bezahlbar waren.

Unser Mandant wollte sich zunächst selbst helfen und stellte seine finanzielle Situation der Staatsanwaltschaft in einem Antrag dar. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag jedoch aufgrund der hohen Geldstrafe und des erheblichen Einziehungsbetrags ab und lud unseren Mandanten zum Haftantritt, um – da die Geldstrafe nicht bezahlt worden war, ersatzweise eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Rechtsanwalt Stern besprach mit unserem Mandanten ausführlich dessen persönliche Situation und arbeitete weitere Ausgaben heraus, die für die Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens relevant sind. Weiterhin fragte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten, in welcher Höhe eine Ratenzahlung möglich wäre.

In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass unserem Mandanten die festgesetzte Ratenzahlung nicht möglich sei und beantragte deshalb die Höhe der zu zahlenden Raten auf 100,00 € im Monat herabzusetzen und nach einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung in dieser Höhe noch vorlägen. Erfreulicherweise entsprach die Staatsanwaltschaft nun dem Antrag von Rechtsanwalt Stern.

Unser Mandant ist über die Herabstufung des Betrages erleichtert. Es ist ihm dadurch weiterhin möglich, neben der Zahlung der Raten auch für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Sollte der Mandant noch so lange in Deutschland leben, wird die Staatskasse über 25 Jahre monatlich 100,00 € von unserem Mandanten erhalten.

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Ausspähen von Daten – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, das Zalando-Konto einer Frau manipuliert zu haben. Sodann habe er versucht, über dieses Konto Warenbestellungen an seine Anschrift zu veranlassen.

Nach Erhalt eines Anhörungsbogens der Landespolizei Schleswig-Holstein kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Flensburg verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht bestehe:

Zunächst stimme die bei den aufgegebenen Warenbestellungen angegebene Lieferanschrift nicht mit der aktuellen Anschrift unseres Mandanten überein.

Zwar sei seine Mutter derzeit unter der angegebenen Lieferanschrift gemeldet. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich jedoch, dass sechs weiterer Personen dieses Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Lieferung bewohnt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Personen, soweit sie bereits über längere Zeit das Haus bewohnen, Kenntnis darüber gehabt haben, dass unser Mandant zuvor bereits ebenfalls in diesem Haus gewohnt hat. Mithin könnten Nachbarn sich Zugang zum Zalando-Account verschafft haben und so Waren an die entsprechende Lieferadresse bestellt haben.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es keineswegs unüblich sei, dass betrügerisch bestellte Warensendungen an falsche Adressen geschickt werden, um sie während der Zustellung, zum Beispiel im Treppenhaus, abzufangen. Über die Webseite von DHL und anderer Kurierdienste lasse sich schließlich minutengenau verfolgen, wo sich der Zusteller und damit auch die Ware befinde.

Überdies liege die Vorstellung fern, dass jemand, der die technischen Möglichkeiten besitze, sich Zugang zu einem fremden Zalando-Account zu verschaffen, diese Waren an die Adresse seiner Mutter bzw. seine ehemalige Adresse liefern ließe.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Mercedes Sprinter gestohlen – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person das Firmengelände einer Firma für Veranstaltungstechnik betreten zu haben. Anschließend sollen unser Mandant und die andere Person gewaltsam die Türschlösser zweier dort abgestellten Mercedes-Benz-Sprinter – im Wert von ungefähr 30.000 Euro – geöffnet und sich so Zugang zu der Fahrerkabine verschafft zu haben. Die beiden hätten die Lenkradschlösser zersägt und die Zündschlösser ausgebaut. Anschließend hätten sie das Fahrzeug gestartet und seien mit diesem weggefahren. Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten vor, dies in der Absicht getan zu haben, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen bzw. zu unterhalten, mithin gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Damit hätte unser Mandant nicht nur den Tatbestand eines einfachen Diebstahls verwirklicht, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, sondern einen besonders schweren Diebstahls welcher mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend bemühte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern um eine schnelle Anklage bei der Staatsanwaltschaft und um einen schnellen Termin beim Amtsgericht. Der Hauptverhandlungstermin fand binnen zweier Monate nach Inhaftierung unseres Mandanten statt.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz zur Einlassung vor. Rechtsanwalt Stern und die Staatsanwaltschaft plädierten in der Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Dem schloss sich auch das Gericht an. Unser Mandant wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dennoch legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Damit verhinderte er, dass das Urteil rechtskräftig werden konnte.

Ein Jahr später wurde unser Mandant erneut festgenommen und in fünf weiteren Fällen angeklagt.

Rechtsanwalt Stern regte im hiesigen Verfahren an, mit der Berufungshauptverhandlung zuzuwarten, bis in dem neuen Verfahren eine Entscheidung getroffen wäre, weil dann die Berufung gegebenenfalls zurückgenommen werden könnte, um hierdurch Gesamtstrafenfähigkeit zwischen dem hiesigen Verfahren und dem neuen Verfahren zu erreichen.

Das Gericht stimmte der Vorgehensweise zu. Im neuen Verfahren wurde unser Mandant zu einer Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Kfz-Diebstahls verurteilt, jedoch einen Monat nach Urteilsverkündung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Er durfte das Gefängnis (erneut) verlassen.

Im hiesigen Verfahren regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren im Hinblick auf die neue Verurteilung einzustellen. Etwas überraschend folgten Gericht und Staatsanwaltschaft der Anregung und stellten das Verfahren ein. Somit wurde unser Mandant im ersten Verfahren – abgesehen von 2 Monaten Untersuchungshaft – gar nicht sanktioniert. Im zweiten Verfahren befindet er sich auf freiem Fuß. Es ist damit zu rechnen, dass die Reststrafe im offenen Vollzug vollstreckt werden wird.

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Diebstahl in fünf Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.

Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.

Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.

In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.

Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.

Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.

Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.

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Versuchte Räuberische Erpressung und Körperverletzung – Verhängung von Erziehungsmaßregeln

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit zwei Freunden drei anderen Jungs entgegengestellt zu haben. Dabei habe unser Mandant behauptet, dass die Mitschüler einen seiner Freunde „abgezogen“ haben sollen. Da die Mitschüler nicht reagiert und ihren Weg fortgesetzt haben, habe unser Mandant gerufen, dass diese stehen bleiben sollen. Nunmehr habe unser Mandant von einem der drei Mitschülern die Herausgabe des von diesem getragenen Jogginganzug der Marke Nike gefordert. Da sich der Mitschüler verweigert habe, habe unser Mandant ihm mit der rechten Faust in das Gesicht geschlagen, sodass der Mitschüler eine blutende Platzwunde an der Lippe erlitten habe. Anschließend habe unser Mandant erneut die Herausgabe des Anzugs gefordert.

Der Mitschüler sei nun davon gelaufen, wobei unser Mandant und seine Freunde den Mitschüler verfolgt haben und unser Mandant weiter die Herausgabe des Anzugs gefordert habe. Aufgrund des Hinzukommens unbekannter Passanten habe unser Mandant von ihm abgelassen.

Die Platzwunde habe genäht werden müssen, dem Geschädigten sei eine Narbe und eine Empfindungsstörung zurückgeblieben.

Nach Mandatierung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und arbeitete diese durch. Sowohl der Mitschüler als auch seine Freunde konnten unseren Mandanten identifizieren. Des Weiteren wiesen die Zeugenaussagen keine Widersprüche auf. Am anberaumten Hauptverhandlungstermin wurde sodann der angegriffene Mitschüler als Zeuge vernommen. Er konnte sich an das Geschehen ausgezeichnet erinnern und es dadurch detailreich wiedergegeben.

Die Staatsanwaltschaft wollte die Straftat daher mit dem Zuchtmittel der Verwarnung ahnden lassen. Zuchtmittel kommen immer dann zum Einsatz, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Verwarnung ist dabei der letzte Schritt vor dem Arrest.

Im Gegensatz dazu stellen Erziehungsmaßregeln die mildesten Maßnahmen bei einem Jugendstrafverfahren dar. Diese richten sich einzig und allein darauf, ein erkennbar gewordenes Erziehungsdefizit zu beheben. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern plädierte für die Verhängung von Erziehungsmaßregeln. Im Ergebnis verhängte das Gericht folgende Erziehungsmaßregeln: Unser Mandant soll 30 Stunden Freizeitarbeiten erbringen und an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen

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Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände in erheblichem Umfang, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung sowie im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler im Rahmen der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.), durfte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Gefährliche Körperverletzung- Freispruch

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und dort Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, soll unser Mandant ein Messer gezogen haben und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen haben, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten hatte, suchte er Rechtsanwalt Stern auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem legte Rechtsanwalt Stern dar, dass unser Mandant die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, das Hauptverfahren wurde eröffnet und ein Hauptverhandlungstermin zeitnah anberaumt.

Des Weiteren waren am Tag der Hauptverhandlung einige Familienmitglieder und Bekannte des Geschädigten anwesend. Diese trugen Oberteile mit Schriftzügen, die unseren Mandanten provozieren sollten. Dies führte zu einer angespannten Stimmung im Gerichtssaal. Rechtswalt Stern bat die Richterin, die Zuschauer aufzufordern, die Oberteile auszuziehen, um so die gespannte Situation zu deeskalieren und eine objektive Verhandlung für unseren Mandanten zu gewährleisten.

In der Hauptverhandlung wurden verschiedene Zeugen vernommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und das Gericht keine weiteren Fragen gegenüber den Zeugen hatten, stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Fragen zum Geschehensablauf und bat die Zeugen diesen nachzustellen. Die Aussagen und Darstellungen der Zeugen unterschieden sich stark voneinander, sodass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Insbesondere ergab sich aus der Schilderung einer Zeugin, dass unser Mandant das Messer in der linken Hand gehalten haben musste. Unser Mandant ist aber Rechtshänder.

Dementsprechend beantragte Rechtsanwalt Stern einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren auch überzeugt, sodass unser Mandant schließlich freigesprochen wurde.  

Nach Verkündung des Urteils begannen einige Zuschauer laut zu schreien, eine Frau fiel in Ohnmacht. Daraufhin wurden die Zuschauer durch Sicherheitskräfte aus dem Gebäude gebracht. Unser Mandant musste zunächst in einen sicheren Raum geleitet werden, um ihn so abzuschirmen. Im Anschluss an die Verhandlung verließ Rechtsanwalt Stern zusammen mit unserem Mandanten das Gericht über einen Seitenausgang des Gerichts, um den Mandanten so vor den Zuschauern schützen zu können.

Trotz der heiklen Situation war unser Mandant über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut und er gilt weiterhin als unschuldig.

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, an einem Flughafen in seinem Handgepäck ein verbotenes sogenanntes Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm besessen und bei sich geführt zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht haben.

Unser Mandant ist bei einer Bundesbehörde tätig und war für eine Beförderung für eine höhere Besoldungsstufe vorgesehen. Diese in einer Bundesbehörde entscheidende berufliche Wegmarke stand aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens nunmehr in Frage, mit Folgewirkungen auf den weiteren Werdegang, die Aussicht auf fortgesetzte Verwendungen an verantwortlicher Stelle sowie mit finanziellen Einbußen. Somit kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und gründlich durcharbeitete.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin eine umfassende Stellungnahme an das Gericht. Er regte an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Nur bei Freispruch oder sanktionsloser Verfahrenseinstellung wird das Strafverfahren im Disziplinarverfahren nicht negativ gewertet. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann – obgleich ein Schuldeingeständnis hiermit nicht verknüpft ist, negative Konsequenzen haben.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unserem Mandanten im hiesigen Verfahren ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Zudem wäre eine etwaige Schuld als gering anzusehen, da das vorgeworfene Geschehen im Vergleich mit Vergehen gleicher Art, mithin anderen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Waffengesetz, nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liege (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Mavany Rn. 25, Beck-OK Rn. 12).

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem generellen Verbot von Butterflymessern der seinerzeit weiten Verbreitung dieser Messer in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen Einhalt gebieten und so verhindern wollte, dass Kinder und Jugendliche durch Butterflymesser verletzt werden (BT-Drucks 14/7758, Bl. 91).

Eine derartige Gefahr habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Familie unseres Mandanten habe keinerlei Berührungspunkte mit den o.g. relevanten Kreisen. Das Messer sei zuweilen bei Familienausflügen und Tageswanderungen mitgenommen worden, um Proviant zu schneiden und zu schälen.

Rechtsanwalt Stern teilte weiterhin mit, dass Zweifel im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehungsweise unseres Mandanten bestanden haben. Ein Familienmitglied unseres Mandanten habe das Messer vor einigen Jahren als Souvenir von einer Reise mitgebracht. Der Vorname unseres Mandanten sei in diesen eingraviert worden.

Für unseren Mandanten habe das Messer angesichts der umschließbaren Klinge seiner Funktion nach eher einem Schweizer Taschenmesser als einer verbotenen Waffe geähnelt.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unserem Mandanten vor diesem Hintergrund kein Anlass geboten habe, das Messer zu hinterfragen oder es als Butterflymesser zu erkennen. Das generelle strafbewehrte Verbot von Butterflymessern verstehe sich – anders als bei anderen Waffen nach dem Waffengesetz – auch nicht von selbst. So ist etwa in Österreich der Besitz von Butterflymessern Menschen ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Überdies haben sich Zweifel an einem Tatvorsatz auch daraus ergeben, dass das Messer im Rahmen einer Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen festgestellt worden sei. Mit seiner langjährigen beruflichen Routine im Fliegen sei es unserem Mandanten sehr bewusst gewesen, dass man durch eine Sicherheitskontrolle nicht einmal eine Flasche Wasser und erst recht keine Nagelschere oder gar ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer bekommt. Es liege daher nicht nahe, dass er sich des Besitzes bewusst war.

Rechtsanwalt Stern verfasste nicht nur eine Stellungnahme, sondern telefonierte auch unzählige Male mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Gericht, um die besondere Situation unseres Mandanten hervorzuheben.

Im Ergebnis konnten sich in der Hauptverhandlung alle Verfahrensbeteiligten auf eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einigen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis hocherfreut. Das Strafverfahren stand der Beförderung nun nicht mehr im Weg.

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Betrug durch Unterlassen – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung eines Geldbetrags nach Zustellung eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seinen Weiterbewilligungsantrag hin vom Jobcenter Berlin Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er dem Jobcenter nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei einer Gaststätte mehr als den von ihm angegebenen Lohn bezahlt bekommen habe, so dass er für einen bestimmten Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf die ausgezahlten Leistungen, die sich auf über 600,00 Euro belaufen haben sollen, für diesen Zeitraum gehabt habe. Der abweichende Lohn habe sich aus entsprechenden Zahlungslisten des ehemaligen Arbeitgebers unseres Mandanten ergeben, gegen den ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB eingeleitet wurde.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges durch Unterlassen gem. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern nahm sodann umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich unser Mandant die abweichenden Zahlungslisten vom Computer seines Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsstunden und den Lohn für den nach Einschätzung des Jobcenters nicht hilfebedürftigen Zeitraum nicht erklären könne. Denkbar sei nur, dass es seinem Arbeitgeber beim Erstellen der Zahlungslisten darauf angekommen sei, einen höheren Betrag an Ausgaben aufzulisten, um somit den Anschein eines geminderten Gewinns des Unternehmens zu erwecken. Dies habe wiederum auch eine Minderung der Steuerlast zur Folge. Denkbar sei auch, dass es Dritte gegeben habe, die (ggf. illegale Einkünfte) anteilig aus dem Umsatz des Cafés generierten, weshalb es durchaus Sinn ergeben haben mag, höhere Löhne als die ausbezahlten in einer Excel-Tabelle auszuweisen. Rechtsanwalt Stern stellte auch heraus, dass die Ermittlung des tatsächlich geflossenen Einkommens aufwändig sein könne, da die Zeugen sich aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht an einzelne Auszahlungen an Mitarbeiter erinnern dürften. Außerdem kämen zum Teile Zeugnisverweigerungsrechte in Betracht. Schließlich schilderte Rechtsanwalt Stern die schlechte gesundheitliche Situation unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen Zahlung der vom Jobcenter ohnehin zurückgeforderten 600,00 € einzustellen. Gericht und Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant war erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise ohne Verurteilung beendet werden konnte und er trotzdem nicht vor Gericht erscheinen musste.

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