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Halterduldung – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Beifahrer in einem Pkw gefahren zu sein. Nachdem unser Mandant und sein Beifahrer an einem Streifenwagen vorbeifuhren, hätten sie angehalten, die Plätze getauscht und anschließend die Fahrt fortgesetzt. Der Beifahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen, weshalb er Beschuldigter in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde. Indem wiederum unser Mandant den mitbeschuldigten Beifahrer, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, mit seinem Pkw habe fahren lassen, habe sich unser Mandant wegen Halterduldung gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung wurde Rechtsanwalt Stern die Akte aus Westdeutschland zugeschickt. Er verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte. In diesem trug Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Unser Mandant ging davon aus, dass der Mitbeschuldigte im Besitz eines gültigen Führerscheins war.

Da die Halterduldung jedoch auch fahrlässig begangen werden kann, hätte unser Mandant die erforderlichen Überwachungspflichten beachten müssen. Dies sei auch geschehen:

Zwar muss sich der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich davon überzeugen, dass der Führer eines Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312), dies kann ihm jedoch unter besonderen Umständen unzumutbar sein. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten hatte sich unser Mandant nicht zeigen lassen, gleichwohl zweifelte er nicht an ihrer Existenz. Der Mitbeschuldigte hatte nämlich zuvor erklärt über eine solche zu verfügen, diese aber nicht bei sich zu führen. Folglich beachtete unser Mandant die erforderlichen Halterpflichten.

Außerdem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass der Mitbeschuldigte über beeindruckende Kenntnisse im Bereich der Pkw-Technik verfügt habe, ein Faible für Fahrzeuge besessen habe und stets ein hilfsbereiter Ansprechpartner bei Problemen mit dem Kfz gewesen sei. Der Pkw unseres Mandanten wies einige Probleme auf, weshalb unser Mandant seinen Mitbeschuldigten um Rat gefragt habe. Dieser vermutete Komplikationen im Bereich der Batterie, und habe angeboten, unseren Mandanten auf einer Probefahrt als Beifahrer zu begleiten, um diese genauer zu untersuchen. Es sei jedoch nicht geplant gewesen, dass der Mitbeschuldigte das Fahrzeug selbst steuert.

Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass der Mitbeschuldigte grundsätzlich im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten wurde in der Türkei ausgestellt, sodass sie innerhalb von sechs Monaten hätte umgeschrieben werden müssen. Der Mitbeschuldigte hielt sich seit elf Monaten in Deutschland auf und hatte eine Umschreibung noch nicht vorgenommen. Damit rechnete unser Mandant jedoch nicht und musste dies auch nicht.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, er gilt weiterhin als unschuldig.

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Strafbefehl IBB-Betrug: Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Solo- Selbständiger nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und ungefähr 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann arbeitete er die Ermittlungsakte durch und bereitete die Hauptverhandlung vor, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, weil er sich von Rechtsanwalt Stern gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten ließ.

In der Hauptverhandlung erklärte er zunächst, dass unser Mandant die Soforthilfe für sein im Aufbau befindliches Pflanzengeschäft, mit dem er Pflanzen nach Australien exportieren wollte, beantragt hatte.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug sodann vor, dass unser Mandant nicht mit dem nötigen Vorsatz handelte, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Bereits vor Antragstellung recherchierte unser Mandant, soweit es ihm möglich war, die Antragsvoraussetzungen. Jedoch waren genaue Informationen erst nach passieren der telefonischen Warteschleife und Erhalt des Antrags zu erlangen. Auch geschah die Antragstellung selbst unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer für die Fertigstellung des Antrags festgelegt war. Unserem Mandanten war eine genaue Prüfung der Antragsvoraussetzungen oder gar das Einholen eines Rechtrats in dieser kurzen Zeit mithin nicht möglich.

Im Anschluss des Vortrags unterbrach die Richterin die Sitzung, um das weitere Verfahren zu erörtern und teilte mit, dass sie eine Verurteilung und eine milde Strafe für tat- und schuldangemessen halte. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern regte hingegen die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung mit dem erfolgreichen ehrenamtlichen Engagement unseres Mandanten bei einem Schulgartenprojekt. Das Projekt gewann bereits einen Preis mit einem Preisgeld von über 2.000,00 Euro.

Nach alledem betrachteten auch Staatsanwaltschaft und Gericht dieses Vorgehen als geeigneten und die wechselseitigen Interessen wahrenden Weg der Verfahrenserledigung, sodass das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPo eingestellt werden konnte.

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Braumandl/Pösl: Handbuch für Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird, wie kaum ein anderes strafrechtliches Gebiet, vom gesellschaftlichen Wandel determiniert. So wurden unter anderem im Jahr 1994 homosexuelle Handlungen entkriminalisiert und im Jahr 1997 die Strafbarkeit der innerehelichen Vergewaltigung eingeführt. Auch in den letzten Jahren wurde das Sexualstrafrecht immer wieder weiterentwickelt, in der Regel beständig verschärft.

Da das Feld kein klassischer Gegenstand der juristischen Ausbildung ist, haben viele Juristen nur Grundkenntnisse in diesem Bereich. Insbesondere zur Erarbeitung einer effektiven Verteidigungsstrategie, aber auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft genügen Grundkenntnisse jedoch nicht. Der vorsitzende Richter am LG München I Matthias Braumandl und der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Michael Pösl haben dieses Themengebiet deshalb praxisnah ausgearbeitet und im August 2024 ein Handbuch für Sexualstrafrecht herausgegeben.

Das Buch überzeugt aufgrund seiner praxisnahen Herangehensweise und seinen Erläuterungen zu sexualstrafrechtlichen Besonderheiten.

Im Kapitel zum materiellen Recht werden die sexualstrafrechtlichrelevanten Tatbestände der §§ 174 ff. StGB erläutert. Auch wird in diesem Zusammenhang auf neue und praxisrelevante Erscheinungsformen, wie  »Sextortion«, »Stealthing« oder »Revenge Porn«, eingegangen.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Darstellungen zum formellen Ablauf des Sexualstrafverfahrens. Dabei werden typische Problemfelder aus allen Verfahrensstadien erläutert, insbesondere im Hauptverfahren und in Berufung und Revision.

Überdies werden forensische Probleme im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie behandelt.

Im Sexualstrafrecht kommt es häufig zu sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen . Entsprechend der Bedeutung im sexualstrafrechtlichen Verfahren haben die Autoren die Themen Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sowie aussagepsychologische Inhalts- und Qualitätsanalyse erfreulich detailliert bearbeitet.

Das Werk überzeugt mit seinen durchweg praxisnahen Darstellungen. Zahlreiche Beispiele sowie Exkurse erleichtern zunächst das Einarbeiten und sodann die vertiefte Auseinandersetzung mit der jeweiligen Problematik.

Der Preis von 79,00 €  ist für das Werk angemessen. Wir sprechen eine Kaufempfehlung für Praktiker im Sexualstrafrecht aus.

Eine Leseprobe befindet sich im Beck-Shop: https://cdn-assetservice.ecom-api.beck-shop.de/product/leseprobe/27666049/leseprobe-braumandl-poesl-sexualstrafrecht-9783406738999.pdf

Braumandl/Pösl, Sexualstrafrecht, München 2024, S. 312, 79,00 €.

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Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, der Agentur für Arbeit verspätet mitgeteilt zu haben, dass sie zu arbeiten begonnen habe. Sie soll deshalb Leistungen erhalten haben, die ihr nicht zustanden. Obwohl sie bereits im Mai arbeitete, hätte sie der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass dies erst im Juni der Fall gewesen sei. Da Leistungsempfänger verpflichtet sind Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) und unsere Mandantin dies nicht tat, habe sie sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Es drohte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass die Überzahlung lediglich einen Monat angedauert hatte und ihr Betrag im mittleren dreistelligen Betrag noch als geringfügig anzusehen sei. Daher regte er die Verfahrenseinstellung an.

Bereits nach einem Monat stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unsere Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.

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Vornahme exhibitionistischer Handlungen – Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Park sein Glied vor einem Zeugen entblößt und daran manipuliert zu haben. Hierdurch soll er sich wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Einsichtnahme der Ermittlungsakte regte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an. Danach wird das Verfahren hinsichtlich eines Vergehens eingestellt, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen ist.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens bereits über siebzig Jahre alt war und zudem an Demenz litt, weshalb er sich auch in neurologischer Behandlung befand.

Die Krankheit geht mit ausgeprägten Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, sowie einer deutlichen Abnahme der intellektuellen Leistungsfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung im Bereich der persönlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einher. Die Erkrankung hat einen progredienten Verlauf.

Des Weiteren wies unser Mandant bei der freiwilligen Atem-Alkohol-Kontrolle einen Atemalkoholwert von 0,86 Promille auf.

Überdies war unser Mandant bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und der Anzeigende gehörte auch nicht zu einer vulnerablen Gruppe, sodass mit der Verfahrenseinstellung die wechselseitigen Interessen der Beteiligten gewahrt werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte antragsgemäß ein.

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Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in dritter Auflage erschienen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Detlef Burhoff hat 2024 sein Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in dritter Auflage veröffentlicht.

Das Handbuch wird durchweg von Praktikern – Richtern und Rechtsanwälten – bearbeitet, was sich – nur positiv – auf die Gestaltung des Werkes auswirkt.

Neben der Darstellung der herrschenden Meinung zu praxisrelevanten Problemen und vertiefenden Hinweisen von kritischen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, finden sich in dem Werk zahlreiche praktische Arbeitshilfen für die Verteidigung, insbesondere zur Verteidigungstaktik in den strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren wieder, die für uns als Strafverteidiger besonders hilfreich sind und uns bereits in zahlreichen Verfahren den entscheidenden Anstoß zur Problemlösung gegeben haben.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Strafverteidiger, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Burhoffs Handbuch ist alphabetisch strukturiert, enthält fortlaufende Randnummern und ist in vier Teile untergliedert:

Teil A: Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Revision etc.)

Teil B: Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Strafbefehl, Wiederaufnahme etc.)

Teil C: Außerordentliche und konventionsrechtliche Rechtsbehelfe (Menschenrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsklage, Verfassungsbeschwerde)

Teil D: Vergütung und Kosten

Aufgepasst! Zu Beginn des Werkes findet sich ein gesondertes Musterverzeichnis, dass auf Formulierungshilfen verweist und dadurch den Einstieg in das Verfassen eines Schriftsatzes erleichtern kann.

Zu Beginn umfangreicher Darstellungen werden unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze“ relevante Erläuterungen prägnant zusammengefasst und erleichtern dadurch das schnelle und schwerpunktmäßige Arbeiten.

Das Werk bemüht sich um die Ausarbeitung aktueller Probleme. Eingearbeitet wurden deshalb unter anderem die entstandenen Probleme um die neu eingefügten §§ 32a ff. StPO.

Das Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ist der dritte Band der Burhoff´schen Handbuchbuchreihe. Durch die Einarbeitung sämtlicher strafverfahrensrechtlich relevanter Probleme und dessen Lösung mithilfe aktueller Rechtsprechungen (stand Mai 2024/ zum Teil sogar Juli 2024) und Beiträgen der Literatur, stellt das Werk nicht nur eine Arbeitshilfe für die Strafverteidigung, sondern darüber hinaus auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft dar.

Burhoff: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Auflage 2024, 1500 S., Hardcover, 129,00 €.

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Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in 10. Auflage erschienen

Der erste Band der Burhoff´schen Handbuchreihe – Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren – ist nun bereits in zehnter Auflage erschienen.

Neben dem Herausgeber Detlef Burhoff, der selbst Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist, haben zahlreiche weitere erfahrene Praktiker – Rechtsanwälte und Strafverteidiger – an der Neuauflage mitgewirkt.

Die alphabetische Struktur erleichtert die Arbeit mit dem Handbuch, da unter dem jeweiligen Stichwort alle mit diesem zusammenhängende (Rechts-)Fragen und Probleme erörtert werden.

Beiträge zu über 300 Stichworten unterstützen Praktiker bei der Problemlösung im Ermittlungsverfahren. Behandelt werden dabei unter anderem folgende Komplexe: „Ablehnung eines Richters“, „DNA-Untersuchung“, „Mündliche Haftprüfung“, „Telefonüberwachung“ und „Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren“.

Die Bearbeitung der Stichwörter erfolgt dabei in einer praktischen Dreiteilung. Zunächst geben die Ausführungen unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze“ einen Überblick über das behandelte Stichwort. Sodann folgen ausführliche Darstellungen zu den Behandelten Problemen. Für uns als Strafverteidiger besonders interessant ist jedoch der dritte Teil, der Praxis-Rat. Nicht selten konnten uns die Darstellung bei der Lösung komplizierter Probleme unterstützen.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Strafverteidiger, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Die Darstellung der herrschenden Meinung zu praxisrelevanten Problemen sowie die vertiefenden Hinweise zu kritischen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, machen das Werk zu einer praktischen Arbeitshilfe sowohl für die Verteidigung als auch für das Gericht und die Staatsanwaltschaft.

Dank zahlreicher Muster, Formulierungshilfen und grundlegender Erläuterungen eignet sich das Werk nicht nur für erfahrene Praktiker, sondern auch für Anfänger und Rechtsanwälte, die nicht häufig mit Strafsachen zu tun haben.

Die bearbeiteten Stichwörter wurden größtenteils aktualisiert und erweitert. Eingearbeitet wurden dabei unter anderem die erste vorliegende Rechtsprechung zum „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ v. 10.12.2019 und zum „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 sowie weitere Änderungen, wie beispielsweise die beA-Pflicht. Neu aufgeteilt und erweitert wurden überdies Stichwörter im Kontext der U-Haft.

Die aufgenommene und ausgewertete Literatur und Rechtsprechung befindet sich durchweg auf dem Stand von Juni 2024 bzw. zum Teil sogar Juli 2024. Hervorzuheben ist die umfangreiche Einarbeitung aktueller Rechtsprechung von sämtlichen Gerichten. Bei der Bearbeitung von Fällen können wir auf diese Weise leicht Rechtsprechung des zuständigen LG oder OLG finden und nachvollziehen.

Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Auflage 2024, 1800 S., 129,00 €.

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Vorwurf der Beleidigung einer Abgeordneten – Nichterlass Strafbefehl wegen grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Bundestagsabgeordnete Marie-Agnes Strack-Zimmermann auf der Internetplattform X (vormals Twitter) als „kriegsgeile #LobbyHure“ bezeichnet zu haben und sich hierdurch wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht zu haben.

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsschreibens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung beantragte.

In seiner Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass der verfahrensgegenständliche Post eine Meinungsäußerung darstellte, die grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt und nicht ehrverletzend sei.

Für die Einordnung als Meinungsäußerung sprach zunächst, dass das Wort „Hure“ in einem politischen und  nicht in einem sexuellen Kontext verwendet wurde.

Mit der Äußerung wurde Kritik im Zusammenhang mit der Lobbyarbeit der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann geübt, welche zahlreiche Nebentätigkeiten ausübt, die möglicherweise ihre politischen Entscheidungen beeinflussen.

Auch wird mit Verwendung des Wortes „kriegsgeil“, ein sachlicher Bezug zu politischen Meinungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann, welche mehrfach positive Haltungen zu Waffenlieferung und Einsätzen der Bundeswehr vertritt, hergestellt und kritisch hinterfragt.

Nach alledem handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Äußerungen um eine Meinung, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt.

Sodann argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass die Äußerung nicht ehrverletzend und mithin nicht strafbar war, da bei einer Gesamtschau aller Aspekte des Falles und dem Abwiegen des Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann gegen die Meinungsfreiheit im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwog.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann streitet zunächst, dass die Äußerung keine Schmähkritik darstellt, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Äußerungen auf X und den Entscheidungen der Bundestagsabgeordneten Strack-Zimmermann bei Abstimmungen des Bundestags, die nach dem Verfasser nicht frei, sondern unter dem Einfluss der Lobbyarbeit getätigt werden, bestand und dass die Äußerungen darauf abzielten, das politische Handeln zu kritisieren, nicht jedoch die Bundestagsabgeordnete Strack-Zimmermann als Person zu diffamieren oder herabzuwürdigen.

Auch muss Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hingenommen werden, wobei die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Überdies zielte die Äußerung darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sodass das Gewicht der Meinungsfreiheit besonders hoch zu gewichten ist.

Nach dieser Gesamtwürdigung stellte sich die Äußerung als nicht ehrverletzend dar. Der Tatbestand der Beleidigung war von der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht erfüllt.

Diese Auffassung überzeugte auch das Gericht, weshalb es den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen ablehnte. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

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