Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen ermittelt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen einen niedergelassenen Pathologen wegen fehlerhafter Befunde. Der Pathologe soll Gewebeproben fehlerhaft befundet haben, was zu unnötigen Krebsoperationen geführt haben soll.
Nach herrschender Meinung stellen auch kunstgerecht durchgeführte ärztliche Eingriffe eine Körperverletzung dar, die durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und damit straflos sind. Diese Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn die Aufklärung korrekt war und der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und insbesondere auch indiziert war. Dem Arzt wird daher eine Körperverletzung vorgeworfen, da ein bedingter Vorsatz allerdings kaum naheliegt, nur als Fahrlässigkeitsvorwurf.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten K. wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M.-C. Sch. wegen Untreue in 34 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte K. aufgrund der abgeurteilten Taten 1.200.000 € erlangt hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 durch Beschluss vom 20. August 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2019 – 2 StR 101/18
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.09.2019
Denken wir für einen Moment an die Uni-Zeit zurück. Manch einem fällt das nicht schwer, andere müssen die verstaubte Erinnerungskiste aus dem Keller holen, die dort hinter der Box mit den Dias und der alten Couchgarnitur steht und wieder andere erinnern sich an an den netten Whatsapp-Gruppenchat heute morgen in Hörsaal 5. Einen dürfte jedoch alle die Wahrnehmung, dass juristische Lehrveranstaltungen – ganz unabhängig von persönlichen Vorlieben – in ihrer Qualität schwanken wie ein Wiesnbesucher um 3 Uhr in der Früh. Dieses Problem hat der Verlag Franz Vahlen erkannt und das Buch „Didaktik für Juristen“ von Jan M. Eickelberg, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, herausgebracht.
Wer erstmals vor der Aufgabe steht, eine juristische Lehrveranstaltung durchführen zu dürfen, stellt rasch fest, dass der Buchmarkt für alles einen Ratgeber bietet, sich für die spezifischen Probleme der Jura-Dozenten aber niemand interessiert. Dies hat zur Folge, dass viele die selbst erlebten und für nicht vollkommen ungeeignet aufgefassten Lehrstrategien zu imitieren versuchen mit der Folge, dass juristische Veranstaltungen im Jahr 2017 im Wesentlichen wohl noch genauso durchgeführt werden wie vor 50 Jahren. (Beweisen kann diese steile These hier freilich niemand.)
Eickelberg zeigt nun immerhin für das Lehrformat der Vorlesung, wie man es besser machen kann. Von der Vorbereitung („Was sind meine Kernbotschaften?“) über die Durchführung („Was tun gegen Lampenfieber?“) bis hin zur Nachbereitung („Feedback!!“) wird der Leser an die Hand genommen und um die vielen denkbaren Fallstricke herumgeführt. Besonders gut hat uns dabei die theoretische Fundierung gefallen, in der aus behavioristischer, kognitivistischer, konstruktivistischer und konnektivistischer Sicht auf das Lernen geblickt und daraus Konsequenzen für eine gelungene Lehrveranstaltung abgeleitet werden. Selbst wer in naher Zukunft keine Lehrveranstaltung planen will, sondern „nur“ für Klausuren lernen muss, sollte sich dieses Kapitel (S. 7-14) zu Gemüte führen und das eigene Lernverhalten daraufhin prüfen. Der knappe Überblick über die Studienlage zur Lehr/Lernforschung, vor allem zur Hattie-Studie – ist ebenfalls gelungen.
Aus Theorie und Praxis leitet Eickelberg sodann sieben didaktische Grundlagen einer gelungenen Lehrveranstaltung aus, die ziemlich genau dem entsprechen, was wir von Vorlesungen erwarten:
1. Motivation der Studierenden 2. Regelmäßige Wiederholungen 3. Visualisierung und Veranschaulichung 4. (Methoden-)Wechsel zwischen rezeptivem und expressivem Lernen 5. Aktivierung von und Anknüpfung an das Leistungsniveau und das Vorwissen der Studierenden 6. Etablierung einer konstruktiven Lern- und Feedbackkultur 7. Struktur und Beschränkung
Diese Grundlagen werden sodann im Hauptteil ausführlich exemplifiziert. Wir können uns nur mit Mühe daran erinnern, wann wir das letzte Mal einen derart gelungen, wissenschaftlichen Ansprüchen (damit sind hier nicht Fußnoten und Zitierweise gemeint!) genügenden Aufbau in einem Buch eines Juristen vorgefunden haben.
Trotz des Titels „… für Juristen“ sind ein Großteil der Tipps im Hauptteil des Buches jedoch eher genereller Art. Hier könnte der Autor aus unserer Sicht noch tiefer ins Detail gehen und sich noch stärker der juristischen Spezifika wie des Umgangs mit Lösungsschemata, mit der Stofffülle, mit Meinungsstreits, mit der Generalisierung von fachspezfischem Wissen und der Frage, wie man diese „Fremdsprache“ Juradeutsch am besten erlernt, annehmen. Außerdem werden die Lehrformen jenseits der Vorlesung eher stiefmütterlich behandelt. Arbeitsgemeinschaften beispielsweise, die meist von jungen und motivierten, für neue didaktische Lehrformen vl. noch eher offenen Mitarbeitern (bitte verzeiht uns unsere Vorurteile!) durchgeführt werden, sind nicht extra behandelt, obwohl sie einer ganz anderen Form folgen. Hier bedarf es daher ebenfalls konkreter Handlungsanweisungen, um Fallbesprechungen à la „Und wie könnte ein Obersatz lauten?“ oder „Was haben Sie im Gliederungspunkt C. III. a i) geschrieben?“ zu verhindern. Auch die Klausurbesprechung läuft anders als eine gewöhnliche Vorlesung und stellt meist ein Viertel aller Veranstaltungen einer großen Übung dar. Das etablierte didaktische Konzept beschränkt sich jedoch meist nur auf: „Und hier hätten Sie schreiben müssen: ….“. Und nicht zuletzt, aus höchstpersönlicher Erfahrung: Was soll man tun, wenn man kompetenzorientierte Lehrformen anbietet, die immer – und das ist gerade kein Fehler – mit einem Weniger an Faktenwissen einhergehen, die Studierenden aber vermeintliche inhaltliche Vollständigkeit vorziehen und lieber „alles einmal gehört haben wollen“? Wir wissen, dass das Quatsch ist, aber es ist ein weit verbreiteter Quatsch. Soll also jeder Lehrreihe ein Exkurs in Lerntheorie und empirische Lehr- und Lernforschung vorangestellt werden oder gibt es bessere Lösungen hierfür?
Vielleicht ist für einige dieser Wünsche Zeit und Platz im Rahmen der zweiten Auflage, die wir dem Werk in jedem Fall wünschen.
Eickelberg, Jan M.: Didaktik für Juristen. Wissensvermittlung – Präsentationstechnik – Rhetorik, Verlag Franz Vahlen, München 2017, 213 Seiten, 24,90 €
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