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Schwarzfahren und Körperverletzung- Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen ohne gültigen Fahrausweis mit einem Bus gefahren zu sein und während einer Fahrscheinkontrolle einen Fahrscheinkontrolleur verletzt zu haben.

Im Rahmen einer Fahrt mit einem Linienbus der BVG wurde unser Mandant von drei Kontrolleuren dazu aufgefordert, einen gültigen Fahrschein vorzuzeigen. Dabei soll unser Mandant jedoch einen bereits abgelaufenen Fahrschein vorgezeigt haben, weshalb die Kontrolleure ihn dazu aufforderten den Bus zu verlassen. Daraufhin soll er sich losgerissen und einen der Fahrkartenkotrolleure gegen die am Fahrbahnrand befindlichen Anlehnbügel gestoßen haben, um vor den Kontrolleuren flüchten zu können. Dies Gelang unserem Mandanten jedoch nicht. Er wurde stattdessen von einem der Kontrolleure in den Schwitzkasten genommen und mit Hilfe eines anderen auf die Bank neben der Bushaltestelle gedrückt.

Nach Einsicht der Akten beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unser Mandant dem Kontrolleur entgegen dessen Behauptung keine Verletzungen zugefügt hatte.

Hilfsweise erörterte Rechtsanwalt Stern für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten annähme und damit eine Anklage möglich wäre, die Schuld unseres Mandanten gering sei und auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Maßgebliches Argument war, dass unser Mandant bei der Kontrolle möglicherweise über ein gültiges Ticket verfügt hatte, die Aufforderung zum Verlassen des Busses mithin nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft schloss sich Rechtsanwalt Sterns Anregung an und stellte das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Sozialhilfebetrug – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er drei Monate nach Antragstellung bei einer Unternehmensgesellschaft beschäftigt gewesen sei, mit der Folge, dass ihm ein Betrag in Höhe von über 1.200 € ausbezahlt worden sei, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Rechtsanwalt Stern teilte zunächst mit, dass unser Mandant amerikanischer Staatsbürger sei. Seine Deutschkenntnisse seien noch ungenügend. Den Antrag auf Arbeitslosengeld II habe er mit einem Dolmetscher ausfüllen müssen. Dabei habe er nicht verstanden, dass er eine neue Beschäftigung selbst melden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass der neue Arbeitgeber die Aufnahme der Beschäftigung melden würde.

Zudem fügte Rechtsanwalt Stern der Stellungnahme einen Nachweis über die bereits erfolgte Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages bei.

Nach einem Telefongespräch mit der Richterin wurde das Verfahren sodann gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

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Gewerbsmäßige Bandenhehlerei – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf die Initiative eines Mitbeschuldigten hin einen Mercedes-Benz Transporter gemietet zu haben. Mit diesem seien die beiden, unser Mandant als Fahrer, mit einem weiteren Mitbeschuldigten einen Bereich in der Nähe des Görlitzer Parks abgefahren, um dort immer wieder zu halten und Fahrräder sowie andere Gegenstände, die zuvor von unbekannten Dritten den jeweils Berechtigten entwendet worden waren, in den Transporter einzuladen.

So sei es zu einem Stopp gekommen, an dem ein Mitbeschuldigter ausgestiegen und zu dem von unbekannten Dritten zuvor entwendeten und dort abgestellten Motorrad der Marke Honda gelaufen sei und dieses in Richtung des Transporters geschoben habe, wo unser Mandant die Hecktür geöffnet und das Motorrad mit einer weiteren unbekannten Person in den Transporter geladen habe. Der Wert des Motorrads habe 2.300,00 Euro betragen.

Bei der anschließenden Durchsuchung des Transporters durch Polizeibeamte sei unter anderem auch ein Damendreirad im Wert von 350,00 Euro sowie ein Mountainbike im Wert von 500,00 Euro aufgefunden worden.

Unserem Mandanten und den Mitbeschuldigten sei es darauf angekommen, entweder durch Weiterveräußerung der Fahrräder und des Motorrads einen Vermögensvorteil oder anderweitig eine Belohnung zu erhalten. Sie haben sich durch wiederholte Begehung von Hehlereitaten aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser erhielt daraufhin die Akten auf der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten eine schriftliche Einlassung vor, da wegen erheblicher Sprachbarrieren eine Befragung unseres Mandanten durch das Gericht ausgeschlossen schien.

In der Hauptverhandlung wurde sodann die bereits zuvor verfasste bestreitende Einlassung verlesen. Zunächst hat Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Nachfragen seitens des Gerichts zugelassen. Da die Nachfragen jedoch darauf abzielten, herauszufinden, ob sich unser Mandant über die vorgeworfenen Taten keine Gedanken gemacht habe oder es ihm letztlich sogar egal gewesen sei, dass es sich möglicherweise um Hehlerei gehandelt habe, unterbrach Rechtsanwalt Stern das Nachfragen. Schließlich hätten sich die Antworten unseres Mandanten, der Sprachschwierigkeiten hatte und mithin die Fragen sowie seine Antworten nicht richtig hätte einschätzen können, nur nachteilig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt.

Im Anschluss daran folgte eine kritische Befragung der Polizeizeugen durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Es stellte sich heraus, dass es unklar war, ob unser Mandant wissen konnte, dass einige Sachen gestohlen waren.

Das Gericht hielt nach Beratung einen Freispruch für angemessen. Unser Mandant war sehr erfreut.

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Häusliche Gewalt – Freispruch

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgeworfen wurde, seine Ehefrau mit dem Fuß, an welchem er einen Schuh trug, gegen die Hüfte getreten zu haben. Während dieses Vorfalls soll die Ehefrau gestürzt sein und sich eine Hüftprellung zugezogen haben. Diese Prellung soll über mehrere Tage andauernde starke Schmerzen verursacht haben. Die Ehefrau schrie laut auf und weinte mehrere Minuten lang, bis ihr ein Nachbar zur Hilfe eilte. Unser Mandant lebte zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt von seiner Ehefrau. Er bestritt Herrn Rechtsanwalt Stern gegenüber, seine Frau getreten zu haben.

Dem Strafverfahren ging ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht – Familiengericht voraus. In diesem Verfahren reichte die Ehefrau eine Audiodatei ein, die zu ihren zuvor gemachten Angaben im Widerspruch stand. Sie behauptete, dass man auf dieser Audiodatei die Geräusche des Tatvorgangs hören könne, wie zum Beispiel den Tritt oder den Sturz. Dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus behauptete die Ehefrau, während des Vorfalls in Ohnmacht gefallen zu sein, was sich ebenfalls nicht durch die Audiodatei bestätigen ließ. Man konnte lediglich Schreie hören und Gespräche mit dem Nachbarn, der aufgrund der Schreie herbeigeeilt war.

Nach der Ermittlungsakte hatte sich der Nachbar ebenfalls zu den Vorfällen äußern. Wir konnten jedoch anhand des Schriftbildes feststellen, dass diese Aussagen nicht von dem Nachbarn, sondern von der Zeugin selbst verfasst worden waren, angeblich, weil der Nachbar „nicht gut schreiben“ könnte.

Im familiengerichtlichen Verfahren unterlag die Ehefrau.

Rechtsanwalt Stern beantragte sodann im Strafverfahren, Protokoll der mündlichen Verhandlung aus dem familiengerichtlichen Verfahren beizuziehen. Das Gericht folgte dem Antrag.

In der Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin ihre unwahren Behauptungen.

Unter Hinweis auf das Protokoll konnte Rechtsanwalt Stern jedoch nachweisen, dass die Zeugin in beiden Verfahren gelogen hatte.  Aus diesem Grund wurde unser Mandant aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

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Schwarzarbeit mit Schaden im fünfstelligen Bereich (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) –Geldstrafe deutlich unter 90 Tagessätzen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Bäckerei Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt zu haben. Als Arbeitgeberin war unsere Mandantin verpflichtet,

  • gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV monatlich den zuständigen Einzugsstellen Beitragsnachweise zu übermitteln, in denen die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen waren,
  • gemäß § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Arbeitnehmer die nach der Höhe des Arbeitsentgelts zu bemessenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit, nämlich dem drittletzten Bankarbeitstag jedes Beschäftigungsmonats, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Entgegen dieser Pflicht habe unsere Mandantin den Einzugsstellen keine Beitragsnachweise übermittelt und dementsprechend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen im fünfstelligen Euro-Bereich nicht gezahlt.

Das Strafverfahren begann mit einer unangemeldeten Kontrolle des Zolls. Der Zoll stellte in der Bäckerei zahlreiche Mitarbeiter fest. Im Rahmen einer angeblichen informatorischen Befragung teilte unsere Mandantin sodann mit, dass Sie Mitarbeitern Geld zahle, das nicht in der Lohnabrechnung auftauche.

Die Rentenversicherung schätzte den Schaden auf einen Betrag im fünfstelligen Bereich. Sie ging zugunsten der Mandantin davon aus, dass stets nur eine Person im Laden notwendig sei, um den Betrieb am Laufen zu halten. Andererseits schätzte sie die Arbeitsleistungen unserer Mandantin und ihres Ehemannes zu niedrig ein. Die Rentenversicherung ging von einem üblichen Arbeitnehmer aus und bedachte nicht, dass Selbständige häufig doppelt so viel arbeiten.

Auf Grundlage der Schätzung der Rentenversicherung erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unsere Mandantin umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte.

Bereits in einem Schreiben an das Amtsgericht verdeutlichte Rechtsanwalt Stern, dass die Schätzung der Höhe der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12.300,00 Euro zu ungünstig für unsere Mandantin ausgefallen sei. Das Amtsgericht war jedoch gegenteiliger Auffassung, auch weil zahlreiche Zeugen im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, dass tatsächlich wenigstens zwei Mitarbeiter in der Bäckerei beschäftigt gewesen sein.. Zudem sei auch die Tagessatzhöhe zu günstig geschätzt worden.

Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien sodann kein einziger Zeuge, weshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein weiterer Termin vereinbart wurde.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ein fast einstündiges  Vorgespräch mit dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft und betonte nochmals, dass die Schätzung für die nicht gezahlten Beiträge zu hoch sei. Dies veranschaulichte er anhand einer eigenen Berechnung, der andere Öffnungszeiten und ein anderer Mindeststundenbedarf der Arbeitnehmer zugrunde lagen.

Im Ergebnis schlossen sich die Verfahrensbeteiligten der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen fest. Die deutlich zu niedrige Tagessatzhöhe blieb erhalten. Über dieses Ergebnis war unsere Mandantin sehr erfreut. Schließlich wird diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, da die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten worden ist. Unsere Mandantin gilt somit entsprechend § 53 BZRG weiterhin als nicht vorbestraft. Es drohen auch keine gewerberechtlichen Konsequenzen.

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Bedrohung bei einem Fußballspiel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fußballfan von Union Berlin bedroht zu haben. Nach einem Fußballspiel zwischen Hertha und Union Berlin kam es zu Verzögerungen bei der Abfahrt der S-Bahn am S-Bahnhof Olympiastadion. Aufgrund der Verzögerung wurden die Fans des gegnerischen Teams zunehmend angespannter und begannen sich gegenseitig anzufeinden. In dieser Zeit soll unser Mandant mit einer Bierflasche Fans von Union Berlin bedroht haben, indem er zu diesen sagte, dass er ihnen eine reinhauen wolle. Dadurch wurde die Polizei auf unseren Mandanten aufmerksam. Als unser Mandant dies bemerkte, versuchte er vor der Polizei wegzurennen. Nach einigen Metern konnte er jedoch von der Polizei gestellt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach die Sachlage ausführlich mit dem Mandanten. Rechtsanwalt Stern konnte durch die Einsicht der Akte feststellen, dass sich die Aussagen der Polizisten und der Zeugen widersprachen. Es wurden unter anderem abweichende Angaben hinsichtlich der beteiligten Personenzahl gemacht. Darüber hinaus konnte einer der Zeugen nicht einmal den Wortlaut der Beleidigung wiedergeben. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist seine Strafanzeige erst mehrere Wochen nach dem Ereignis aufgeschrieben hatte. Schließlich schilderte unser Mandant einen völlig abweichenden Geschehensablauf und benannte drei weitere Zeugen, die für eine zeugenschaftliche Befragung zur Verfügung stünden. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war es nunmehr fraglich, ob je ein Gericht den Geschehensablauf würde sicher feststellen können. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 StGB an. Der Staatsanwalt stimmte dem zu und stellte das Verfahren ein.

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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp circa 11 Gramm Marihuana gekauft zu haben. Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe. Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.


Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten, den Rechtsanwalt Stern bei Gericht einreichen konnte. Dieses stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Bestellung von Magic Mushrooms in nicht geringer Menge – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus den Niederlanden insgesamt 71,90 g psilocybinhaltige Pilze bestellt zu haben. Diese Bestellung sei jedoch von den Behörden auf dem Postweg vor der Auslieferung angehalten worden. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben.


Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich umgehend die Akten. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde schnell klar, dass allein die Tatsache, dass die Lieferung an unseren Mandanten adressiert war, für sich allein keinen für eine Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht begründet. Jedenfalls lässt sich aus der Empfängeradresse eines abgefangenen Paketes nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Adressat auch tatsächlich Drogen bestellt hat.


Rechtsanwalt Stern teilte dies dem zuständigen Staatsanwalt mit, der der Auffassung von Rechtsanwalt Stern folgte und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens höchst erfreut.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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BGH – Beschluss vom 2. Mai 2023: Eine Strafbarkeit wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht neben der vollendeten absichtlichen schweren Körperverletzung gegeben

Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 entschied der dritte Senat des BGH, dass ein Täter, der die Verwirklichung mehrerer der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Tatfolgen beabsichtigt, davon jedoch nur eine erreicht, bloß wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu bestrafen sei. Eine zusätzliche tateinheitliche Bestrafung wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung hinsichtlich anderer Tatfolgen sei nicht gegeben.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Wuppertal wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Mittäter, unter Zusage einer Entlohnung, einen Anschlag auf eine Person zu verübt zu haben. Der Angeklagte und sein Nebentäter hätten das Opfer rücklinks zu Boden gebracht und ihm hochkonzentrierte Schwefelsäure ins Gesicht geschüttet. Das Opfer erlitt dadurch schwerste Verletzungen im Gesicht und vor allem im Bereich der Augen, weshalb es vielfach operiert werden musste, sowie dauerhafte und erhebliche Entstellungen erlitt. Jedoch konnte das Sehvermögen auf beiden Augen gerettet werden.

Mit dem Beschluss beanstandete der dritte Senat die Entscheidung des Landgerichts, welches den Angeklagten neben vollendeter absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilte.

Dazu führte der BGH aus, dass mit den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Tatfolgen keine eigenständigen Straftatbestände bezeichnet würden, sondern allein Varianten der Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB.

Ausreichend für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes sei demnach, dass der Täter – auch wenn er die Verursachung mehrerer Merkmale von § 226 Abs. 1 StGB beabsichtige – eine der beabsichtigten Tatfolgen verursacht. Damit sei bereits der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB insgesamt erfüllt. Eine Strafbarkeit aufgrund der versuchten Verwirklichung des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB ist daneben nicht gegeben.

BGH Beschl., v. 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23

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